Im vergangenen Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der vollständige Ausschluss der Adoption von Stiefkindern verfassungswidrig ist. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert: Auch unverheiratete Paare dürfen zukünftig Stiefkinder adoptieren!
Neues Gesetz zum 30. März 2020: Unverheiratete Paare können Stiefkinder adoptieren
Die Bundesregierung hat dem Bundespräsidenten eine entsprechende Gesetzesänderung zur Unterschrift zugeleitet. Die Änderung kann bereits zum 30. März 2020 in kraft treten.
Die Voraussetzung für eine Stiefkindadoption bei unverheirateten Partnern soll eine stabile Partnerschaft sein. Diese liegt nach dem Gesetzentwurf vor, wenn die Partnerschaft schon mindestens vier Jahre andauert. Alternativ soll die Adoption dann auch möglich sein, wenn die Partner bereits ein gemeinsames Kind miteinander haben.
Ein Problem gibt es nur dann, wenn einer der Partner noch verheiratet ist, also bereits langjährig in Trennung vom alten Ehepartner lebt aber bislang die Scheidung noch nicht durchgeführt hat. In diesen Fällen soll die Adoption nur ganz ausnahmsweise möglich sein. Der Bundestag hatte ursprünglich gefordert, dass in diesen Fällen die Adoption gar nicht möglich ist.
Wenn Sie Fragen zur Adoption eines Stiefkindes haben oder eine grundsätzliche Beratung im Familienrecht, auch zu anderen Themen, wünschen, dann steht Ihnen unsere Expertin, Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter 06221/3219272 oder bequem per E-Mail an awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.
Bei einer Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner sind auch häufig die nahen Angehörigen im Konflikt verwickelt, insbesondere wenn Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind.
Trennung gleichbedeutend mit Kontaktabbruch zu Großeltern
Durften die Großeltern bisher oftmals großzügig Umgang mit den Enkeln wahrnehmen, wird dieser nach einer Trennung häufig vom überwiegend betreuenden Elternteil verweigert.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele dann Alleinerziehende führen an, dass sie ihr Kind nicht auch noch mit den Großeltern teilen möchten und diese ja die Gelegenheit hätten den Nachwuchs beim Umgang des anderen Elternteils zu sehen. Auch sollen sich nicht noch weitere Personen in die Kindererziehung einmischen, zumal der vorwiegend betreuende Elternteil ohnehin oftmals vom Kind in seinen Erziehungsmethoden und Ansichten kritisiert wird und in diesem Zusammenhang vorgehalten bekommt, dass es beim anderen Elternteil ohnehin „viel besser“ wäre und die Grenzen dort weiter gesteckt werden.
Gesetzliches Umgangsrecht für Großeltern
Was sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu der Problematik? Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, welches sie sogar gerichtlich geltend machen können, oder obliegt es dem erziehenden Elternteil über den Umgang zu entscheiden?
§ 1685 BGB besagt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Recht steht den Großeltern auch dann zu, wenn sie keine Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.
Umgang mit Großeltern gut für das Kindeswohl
Wann jedoch ist der Umgang dem Kindeswohl förderlich und welche Gründe müssen vorliegen um als Elternteil den Umgang verweigern zu können? Grundsätzlich wird der Kontakt von Kindern zu anderen Personen als den Eltern immer als Kindeswohl förderlich angesehen, auch sollten bestehende Bindungen des Kindes aufrechterhalten werden. Von den Großeltern wird im Gegenzug erwartet, dass sie den Erziehungsvorrang der Eltern akzeptieren und sich gerade während des Umgangs nicht in grundlegende Erziehungsfragen einmischen. So auch das OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644:
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.
Konflikt zwischen Eltern und Großeltern gefährdet nicht das Kindeswohl
Besteht zwischen den Eltern oder einem Elternteil und den Großeltern ein Konflikt, reicht dies allein in der Regel nicht aus um hierin eine Kindeswohlgefärdung bei Durchführung des Umgangs zu sehen, vielmehr wird von den erwachsenen Beteiligten erwartet, dass der Konflikt von Kind ferngehalten wird.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird.
– so das AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98
Dennoch gibt es Konstellationen bei denen der Konflikt zwischen Eltern und Großeltern so erheblich ist, dass hierdurch auch Nachteile für das Kind erwachsen und folglich Umgang zu den Großeltern verweigert werden muss. So verwehrte das Oberlandesgericht Hamm den Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich.
Prüfung im Einzelfall unentbehrlich
Auch der Umfang des zu gewährenden Umgangs hängt von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab und hat ebenfalls das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Wir helfen Ihnen gerne eine für Sie passende Umgangsregelung zu finden und Unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00Alexandra Wullbrandthttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngAlexandra Wullbrandt2015-05-19 20:18:332015-05-19 20:18:33Was tun wenn die Eltern den Umgang zum Enkel verweigern?
Immer mehr Familien in Deutschland sind auf das Einkommen beider Elternteile angewiesen oder ziehen ihr Kind ohne den anderen Elternteil groß. Häufig werden hier die Großeltern in die Kinderbetreuung involviert und sparen den Eltern dadurch hohe Kinderbetreuungskosten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen. Für einige Großeltern ist dies mit der Aufgabe oder der Reduzierung der eigenen Berufstätigkeit verbunden, es stellt sich dann die Frage ob die betreuenden Großeltern in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG (Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz) haben.
Elternzeit auch für Großeltern möglich
Tatsächlich kommt ein eigener Anspruch der betreuenden Großeltern in Betracht, welcher jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft ist:
Das Kind muss im Haushalt des Großelternteils leben und von diesem zum größten Teil betreut werden.
Zudem muss der Elternteil minderjährig sein oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befinden, welche vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Einen weiteren traurigen Härtefall stellt der Tod, eine schwere Krankheit oder schwere Behinderung des Elternteils dar, welche die Kinderbetreuung unmöglich machen.
Eine darüber hinausgehende „Großelternzeit“ hat der Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
Tatsächliche Betreuung ist Voraussetzung
Was tun wenn die Eltern den Umgang zum Enkel verweigern?
Bei einer Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner sind auch häufig die nahen Angehörigen im Konflikt verwickelt, insbesondere wenn Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Durften die Großeltern bisher oftmals großzügig Umgang mit den Enkeln wahrnehmen, wird dieser nach einer Trennung häufig vom überwiegend betreuenden Elternteil verweigert. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele dann Alleinerziehende führen an, dass sie ihr Kind nicht auch noch mit den Großeltern teilen möchten und diese ja die Gelegenheit hätten den Nachwuchs beim Umgang des anderen Elternteils zu sehen. Auch sollen sich nicht noch weitere Personen in die Kindererziehung einmischen, zumal der vorwiegend betreuende Elternteil ohnehin oftmals vom Kind in seinen Erziehungsmethoden und Ansichten kritisiert wird und in diesem Zusammenhang vorgehalten bekommt, dass es beim anderen Elternteil ohnehin „viel besser“ wäre und die Grenzen dort weiter gesteckt werden.
Eigenes Umgangsrecht für Großeltern?
Was sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu der Problematik? Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, welches sie sogar gerichtlich geltend machen können, oder obliegt es dem erziehenden Elternteil über den Umgang zu entscheiden? § 1685 BGB besagt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Recht steht den Großeltern auch dann zu, wenn sie keine Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Wann jedoch ist der Umgang dem Kindeswohl förderlich und welche Gründe müssen vorliegen um als Elternteil den Umgang verweigern zu können?
Umgang mit Großeltern fördert das Kindeswohl
Grundsätzlich wird der Kontakt von Kindern zu anderen Personen als den Eltern immer als Kindeswohl förderlich angesehen, auch sollten bestehende Bindungen des Kindes aufrechterhalten werden. Von den Großeltern wird im Gegenzug erwartet, dass sie den Erziehungsvorrang der Eltern akzeptieren und sich gerade während des Umgangs nicht in grundlegende Erziehungsfragen einmischen. So auch das OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644:
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.
Konflikte zwischen Eltern und Großeltern stellen keine Kindeswohlgefährdung dar
Besteht zwischen den Eltern oder einem Elternteil und den Großeltern ein Konflikt, reicht dies allein in der Regel nicht aus um hierin eine Kindeswohlgefärdung bei Durchführung des Umgangs zu sehen, vielmehr wird von den erwachsenen Beteiligten erwartet, dass der Konflikt von Kind ferngehalten wird.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird. (AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98)
Dennoch gibt es Konstellationen bei denen der Konflikt zwischen Eltern und Großeltern so erheblich ist, dass hierdurch auch Nachteile für das Kind erwachsen und folglich Umgang zu den Großeltern verweigert werden muss. So verwehrte das Oberlandesgericht Hamm den Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich. Auch der Umfang des zu gewährenden Umgangs hängt von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab und hat ebenfalls das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Wir helfen Ihnen gerne eine für Sie passende Umgangsregelung zu finden und Unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00Alexandra Wullbrandthttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngAlexandra Wullbrandt2015-03-09 20:37:462015-03-09 20:37:46Gibt es einen Anspruch auf Großelternzeit?
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