Auch Ärzte sind nicht vor Honorarausfällen sicher. Gerade bei Privatbehandlungen kommt es des öfteren vor, dass Honorarrechnungen nicht beglichen werden. Erstattet der so (vermeintlich) betrogene Arzt dann eine Strafanzeige ist die Gefahr groß, dass er sich durch die Erstattung der Anzeige selbst strafbar macht.

Die Schweigepflicht des Arztes

Ärzte unterliegen grundsätzlich einer umfassenden Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, welche sie über ihre Patienten erlangen. Die ärztliche Schweigepflicht ist zum einen in den Berufsordnungen der Ärzte geregelt. Zum anderen findet sich eine Entsprechende Regelung auch in § 203 StGB. Dessen § 1 Absatz 1 lautet

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der durch die ärztliche Schweigepflicht geschützte Geheimbereich ist weit zu ziehen. Die Ärztin oder der Arzt hat über alles, was ihr/ihm in ihrer Eigenschaft als Ärztin bzw. Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Davon erfasst sind gehören nicht nur diejenigen Tatsachen welche sich auf den Gesundheitszustand beziehen, sondern auch beispielsweise alle finanziellen und beruflichen Verhältnisse, an deren Geheimhaltung der Patient ein Interesse hat.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich unbedingt und umfassend.

Ausnahmen von der Schweigepflicht: Offenbarungsbefugnisse und -pflichten

Von nahezu jeder Regel gibt es Ausnahmen – so auch von der ärztlichen Schweigepflicht. Für Ärztinnen/Ärzte gibt es diverse Pflichten und Befugnisse, um abweichend von der Schweigepflicht Patientendaten an befugte Dritte weiterzureichen. Dies ist der Fall auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen, der Patienteneinwilligung, in besonderen Situationen zum Schutz höherwertiger Interessen, sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Ein berechtigtes Interesse des Arztes kann – das ist unbestritten – die Durchsetzung seiner Honoraransprüche gegen den Patienten sein. In diesem Zusammenhang ist klar, dass der Arzt (zumeist auch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Patienten) die Daten des Patienten an eine ärztliche Verrechnungsstelle oder an eine Anwaltskanzlei zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen weitergeben kann.

Honorarforderung des Arztes als berechtigtes Interesse an der Weitergabe von Patientendaten?

Ausnahmsweise muss das Patienteninteresse an der Geheimhaltung der die Patientin oder den Patienten betreffenden Daten auch hinter eigenen berechtigten Interessen der Ärztin oder des Arztes zurücktreten. In diese Fallgruppe fallen Konstellationen, in denen Ärztinnen und Ärzte ihre eigenen Rechte nur durch Offenbarung von Informationen wahrnehmen können, die grundsätzlich der Schweigepflicht unterliegen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt keine andere Möglichkeit hat als seine Honorarforderung anwaltlich oder gerichtlich durchzusetzen oder wenn ein Arzt sich gegen Strafverfolgungsmaßnahmen nur durch die Offenbarung von Patientendaten verteidigen kann. Das Interesse des Arztes an der Durchsetzung seiner Honorarforderung muss dabei das Interesse des Patienten am Schutz seiner Daten wesentlich überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei natürlich: Zahlt der Patient nicht, wäre der Arzt rechtlos gestellt, wenn er die zur gerichtlichen Durchsetzung der Honorarforderung nötigen Informationen nicht weitergeben dürfte.

Wichtiger Unterschied: Honorarklage ist etwas anderes als eine Strafanzeige

An dieser Stelle nun muss einmal der Unterschied zwischen einer Honorarklage vor dem Zivilgericht und einer Strafanzeige wegen Betruges erläutert werden. Mit einer Honorarklage kann der Arzt das Honorar für seine erbrachten Leistungen gegenüber dem Patienten geltend machen. Ziel der Klage ist es, einen vollstreckbaren Titel (Urteil) gegen den Patienten zu erhalten, aus dem notfalls sogar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Honorarklage dient also dem Arzt dazu, seinen Honoraranspruch bei Säumnis des Patienten durchzusetzen. Sie dient also einem berechtigten Interesse, zu deren Durchsetzung der Arzt berechtigt ist, Patientendaten dem Gericht zu offenbaren.

Etwas anders ist das bei einer Strafanzeige. Diese leitet lediglich die offizielle Strafverfolgung wegen eines möglichen Delikts (in der Konstellation Patient zahle die Arztrechnung nicht dürfte es sich immer um einen Eingehungsbetrug gemäß § 263 StGB handeln) ein. Am Ende dieses Verfahrens steht kein für den anzeigenden Arzt monetär „verwertbares“ Ergebnis. Sollte der Patient wegen des Betrugs verurteilt werden, dann gilt die strafrechtliche Verurteilung nur gegenüber dem Patienten. Der Geschädigte kann hieraus keinen eigenen Ertrag ziehen (auch im Fall einer Einziehung von Wertersatz könnte er sich nurn mittelbar an die einziehungsberechtigte Staatsanwaltschaft wenden). Das Strafverfahren dient also nicht der Durchsetzung des Honoraranspruchs.

Eine Rechtfertigung für die Weitergabe der Daten findet sich auch weder im Bundesdatenschutzgesetz, noch im Grundgesetz.

Eine Datenweitergabe auf Grundlage des BDSG ist grundsätzlich zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erlaubt und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Hier muss dann aber erneut das berechtige Interesse des Patienten am Schutz seiner intimen Patientendaten entgegengehalten werden. Dabei ist immer zu bedenken, dass zur Strafverfolgung als solcher lediglich die Tatsache, dass der Patient überhaupt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hatte und dass hieraus geschuldetes Honorar nicht gezahlt wurde, notwendig ist. Relevant sind nämlich lediglich die Art und Weise des Vertragsabschlusses und nicht die medizinisch erbrachten Leistungen. Diese werden möglicherweise lediglich dann relevant, wenn ein Streit über die korrekte Höhe der erbrachten Leistungen oder deren Art und Umfang entsteht.

Eine Zulässigkeit der Weitergabe der Patientendaten besteht auch nicht auf verfassungsrechtlicher Grundlage, beispielsweise – wie teils angenommen wird – auf Artikel 3 GG (dem Gleichheitsgrundsatz). Dem Arzt ist nämlich durch das Verbot der Weitergabe der Patientendaten mitnichten der Zugang zur Strafverfolgung verwehrt. Es ist ihm jederzeit möglich, mögliche Betrugstaten zu seinem Nachteil anzuzeigen – lediglich unter den oben genannten Bedingungen.

Unser Rat an Ärzte zur Vorgehensweise bei der Anzeigenerstattung

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt nun ihren säumigen Patienten wegen eines möglichen Betrugs zu Ihren Lasten strafrechtlich verfolgt sehen möchten, dann sollten Sie die folgende n Hinweise berücksichtigen, um nicht selbst in das Visier der Staatsanwaltschaft zu gelangen:

  1. titulieren Sie Ihre Honorarforderung zunächst zivilrechtlich, am einfachsten durch Erlass eines Mahnbescheid und anschließend Vollstreckungsbescheid
  2. im Rahmen der Strafanzeige sollten Sie nur Angaben zu zeitlichen Daten (Datum der Behandlung, Rechnungsdatum, Mahnungsdaten, Datum der Titulierung) machen
  3. führen Sie in der Strafanzeige nicht dazu aus, wegen was der Patient in Behandlung war
  4. fügen Sie der Strafanzeige keine Privatabrechnung (beispielsweise Rechnungen einer PVS) bei, aus denen ersichtlich ist, welche Behandlungen vorgenommen wurden. Statt dessen können Sie der Anzeige
  5. einen ergangenen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil beifügen.

Noch Fragen?

Wenn Sie noch Fragen zur korrekten Erstattung einer Strafanzeige wegen offenen Honorarforderungen haben, dann wenden Sie sich an Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt

Umfangreiches Verfahren gegen drei Chinesen vor dem Landgericht Heidelberg wegen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln – Rechtsanwalt Tim Wullbrandt erzielt Bewährungsstrafe für seine Mandantin – Haftstrafen gegen Mitangeklagte

Staatsanwaltschaft Heidelberg: Anklage gegen chinesische Bande wegen Handel mit Drogen

Den drei Angeklagten – zwei Frauen und ein Mann – warf die Staatsanwaltschaft Heidelberg vor, Teil einer von Madrid (Spanien) aus international operierenden Bande gewesen zu sein. Sie hätten, so die Anklage, insgesamt 30 aus Madrid nach Heidelberg geschickte Pakete mit Drogen entgegengenommen und die Drogen dann entweder in Heidelberg und Umgebung (bis in die Schweiz) an Abnehmer verkauft, oder diese ebenso per Paket in andere Länder weitergesendet. Jedes der Pakete habe zwischen vier und 14 Kilogramm Marihuana – mit einem Wert von bis zu 40.000 Euro pro Lieferung – enthalten. Alle drei Angeklagten befanden sich seit April 2020 in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt hatte in dem Verfahren die Verteidigung einer Angeklagten übernommen.

Urteil des Landgerichts nach 10 Verhandlungstagen: Bewährungsstrafe für unsere Mandantin

Während die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg unserer Mandantin noch drei Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 30a BtMG, Mindeststrafe pro Tat 5 Jahre Haft) sowie 15fache Verabredung zu Verbrechen zur Last legte ergab sich nach den 10 durchgeführten Verhandlungstagen ein anderes Bild. Durch die in der Hauptverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme konnte zu Lasten unserer Mandantin lediglich die zweifache Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem minder schweren Fall nachgewiesen werden.

Mitangeklagte lässt sich vier Tage zur Sache ein

Das Verfahren erregte über Justizkreise hinweg Aufmerksamkeit, da es gleich zu Beginn mit einer doch sehr ungewöhnlichen Einlassung einer Mitangeklagten begann. Diese machte zu Beginn des Verfahrens Angaben zu ihrer Person und zum Tatvorwurf – in einem außergewöhnlich großen (zeitlichen) Umfang: Ganze vier Verhandlungstage lang berichtete die Mitangeklagte aus Ihrer Sicht davon, was die Angeklagten und drei weitere Beteiligte seit ihrer Einreise nach Deutschland im März zunächst in Düsseldorf und später Heidelberg erlebt hatten. Inwieweit das Gericht diese Angaben zu Gunsten oder zu Lasten der Mitangeklagten berücksichtigen wird ist noch unklar – zwei Tage vor der gemeinsamen Urteilsverkündung wurde das Verfahren gegen die Mitangeklagte abgetrennt, da diese in der JVA Schwäbisch-Gmünd in Corona-Quarantäne musste.

Verteidigungsstrategie: Schweigen führt zu Erfolg

Unser Team war in das Verfahren mit der bewussten Entscheidung zum vollständigen Schweigen gestartet. Diese Strategie wurde bis zum Ende durchgehalten – was sich für unsere Mandantin als goldrichtig erwies. Von den ursprünglich angeklagten 18 Taten blieben am Ende nur noch 2 in abgemilderter Form übrig. Das führte zu dem Ergebnis, dass der gegen unsere Mandantin bestehende Haftbefehl noch während der Urteilsverkündung aufgehoben wurde und ihr – fast schon symbolträchtig – unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung die im Landgericht Heidelberg bei Verhandlungen obligatorischen Fußfesseln abgenommen wurden. Unsere Mandantin durfte das Gericht als freie Frau verlassen.

Beteiligte Anwälte

Aus unserer Kanzlei waren im Mandat Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt sowie Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle tätig, weiterer Verteidiger unserer Mandantin war Rechtsanwalt Uwe Görlich, Garbsen.

Presse

Die Presseberichte zu dem Verfahren finden Sie hier (externe Links):

https://www.morgenweb.de/mannheimer-morgen_artikel,-heidelberg-die-letzten-pakete-lieferte-die-kripo-aus-_arid,1754252.html

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/mannheim/drogenprozess-gegen-drei-chinesen-in-heidelberg-100.html

Erfreuliches Ergebnis im dem Verfahren wegen versuchten Totschlags vor dem Landgericht Mannheim anlässlich der Vorfälle auf dem Schwetzinger Schlossplatz am 21. Februar 2020: Das Verfahren gegen den von uns verteidigten Mandanten wurde durch die Jugendkammer des Landgerichts Mannheim eingestellt. 

Staatsanwaltschaft Mannheim: Anklage wegen versuchtem Totschlag

Gegenstand des Verfahrens war eine Auseinandersetzung am 21. Februar 2020 auf den Schlossplatz in Schwetzingen. Dort sollten – nach ursprünglicher Auffassung der Staatsanwaltschaft Mannheim – vier junge Männer einen 51jährigen Mann aus Ketsch nach dem Besuch einer Fastnachtsveranstaltung gemeinsam zusammengeschlagen und getreten haben. Aufgrund der erheblichen Verletzungen ging die Staatsanwaltschaft Mannheim vorliegend von einem versuchten Totschlag aus und klagte alle vier Männer gemeinsam zur Jugendkammer des Landgerichts Mannheim an. Während ursprünglich gegen drei der Männer Haftbefehle bestanden war zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nur noch einer der Männer in Untersuchungshaft.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt hatte in dem Verfahren die Verteidigung eines 19jährigen Angeklagten übernommen.

Nach vier Verhandlungstagen: Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt

Während die Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim den vier Männern noch ein gemeinschaftliches Handeln vorwarf war nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen deutlich, dass der Anklagevorwurf gegen unseren Mandanten nicht haltbar war. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei bereits diverse Zeugen vernommen, wobei sich aus diesen polizeilichen Vernehmungen der Eindruck ergab, dass alle vier Beschuldigten gleichermaßen an der Tat beteiligt waren. Nach drei Verhandlungstagen und diversen Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Mannheim ergab sich ein gänzlich anderes Bild.

Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung bestätigen die Anklage nicht

Durch die intensive Befragung der in der Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim geladenen Zeugen konnten wir erreichen, dass eine aktive Tatbeteiligung unseres Mandanten nicht mehr nachweisbar war. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Mannheim beantragte daher am vierten Verhandlungstag vor dem Landgericht die Einstellung des Verfahrens gegen unseren Mandanten gemäß § 47 Jugendgerichtsgesetz ohne Auflagen. Das Gericht folgte dem Antrag, so dass das Verfahren gegen unseren Mandanten am vierten Verhandlungstag ohne weitere Folgen eingestellt wurde. Gegen die weiteren drei Angeklagten wird die Verhandlung nun fortgesetzt.

Beteiligte Anwälte

Aus unserer Kanzlei waren im Mandat Fachanwalt für Strafrecht Tim Wullbrandt sowie Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle tätig.

Presse

Die Presseberichte zu dem Verfahren finden Sie hier (externe Links):

https://www.morgenweb.de/schwetzinger-zeitung_artikel,-schwetzingen-tatverdacht-gegen-19-jaehrigen-reicht-nicht-_arid,1699262.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingenmannheim-totschlags-verfahren-gegen-einen-der-angeklagten-eingestellt-_arid,560895.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-landgericht-mannheim-19-jaehriger-angeklagter-schwaenzt-totschlags-prozess-fuer-schule-_arid,549942.html

https://www.rnz.de/nachrichten/metropolregion_artikel,-schwetzingen-angeklagter-im-totschlags-prozess-schaemt-sich-_arid,551598.html

 

Anwalt für Sexualstrafrecht

Am Mittwoch, den 04. März 2020, begann vor der 10. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt das Verfahren gegen einen Rentner aus dem Odenwaldkreis wegen sexuellem Kindesmissbrauch. Die Frankfurter Rundschau berichtet in ihrem am 05. März erschienenen Artikel über den Auftakt des Verfahrens. Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt zur Last gelegt, er habe seine beiden Enkeltöchter mehrfach sexuell missbraucht. Die Verteidigung des Angeklagten hat Rechtsanwalt Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, übernommen. Mehr zu diesem Verfahren erfahren Sie in dem verlinkten Artikel der Frankfurter Rundschau.

Verteidigung im Sexualstrafrecht

Sollten Sie sich Ermittlungen oder einem Strafverfahren wegen einem sexualstrafrechtlichem Tatvorwurf ausgesetzt sehen, dann steht Ihnen Rechtsanwalt Tim Wullbrandt, Fachanwalt für Strafrecht, gerne vertrauensvoll und diskret als Strafverteidiger zur Seite. Nehmen Sie am besten sofort unverbindlich Kontakt zu Rechtsanwalt Wullbrandt auf unter 06221/3219271 oder per E-Mail an twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.

 

Co-Parenting ist eine Form der Elternschaft, über die wir schon des öfteren berichtet haben. Nun ist das Thema auch bei Focus Online angekommen – und unsere auf Familienrecht spezialisierte Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt stand dem Magazin Rede und Antwort.

Den Artikel zum Thema finden Sie hier:

Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt im Interview bei Focus Online zum Thema Co-Parenting

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Anlässlich der Auftaktveranstaltung der Regionalgruppe Rhein-Main des Verbandes der Gründer und Selbständigen e.V. (VGSD e.V.) am 27. Januar 2016 in Hirschberg hierlt Rechtsanwalt Wullbrandt einen kurzweiligen Impulsvortrag zum Thema „Auftrag erledigt, Kunde zahlt nicht – effektives Forderungsmanagement“.

Die versammelten Zuhörer erhielten dabei eine Menge Tipps und Ratschläge, wie sich Zahlungsausfälle auf ein Minimum reduzieren lassen und wie man am besten mit säumigen Kunden umgeht. Rechtsanwalt Wullbrandt, der auf mehrere Jahre Erfahrung als Syndikusanwalt eines der größten deutschen Forderungsmanagementunternehmen zurückblicken kann, gab dabei wichtige Ratschläge, angefallen von der korrekten Rechnungsstellung, der Vereinbarung von Zahlungsmodalitäten und der Auswahl des Inkassopartners.

Die Präsentation zum Vortrag können Sie hier downloaden:

Vortrag Effektives Forderungsmanagement

Am 19.11.2015 begann vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Heidelberg der Prozess gegen vier Männer und eine Frau, die als Mitarbeiter eines Handyladens mit fingierten Verträgen einen Schaden von über 100.000 EUR verursacht haben sollen. Rechtsanwalt Wullbrandt hat die Verteidigung eines der Angeklagten übernommen.

Hier gelangen Sie zum Pressebericht des SWR.

Verfahren am Landgericht Heidelberg beendet – Haftstrafen für Angeklagte

Nach dem gestrigen Ende der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen sechs Georgier, denen die Mitgliedschaft in einer Bandenstruktur und in diesem Zusammenhang die Teilnahme an über 40 Einbrüchen in Heidelberg und Umgebung vorgeworfen wurde, berichtet die Rhein-Neckar-Zeitung über den Ausgang des Verfahrens.

Harte Strafen gegen vier junge Männer zwischen 19 und 23 Jahren und die 17 Jahre alte Angeklagte vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Mannheim unter Vorsitz von Richterin Bettina Krenz: Zwischen eineinhalb und viereinhalb Jahren Haft ohne Bewährung, so lauteten die Urteilssprüche für die wegen schweren Raubes angeklagten, von denen einer von Tim Wullbrandt, Strafverteidiger aus Heidelberg, verteidigt wurde.Der Mannheimer Morgen berichtet…

Tim Wullbrandt als Strafverteidiger in Großverfahren am Landgericht Heidelberg aktiv

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wirft den insgesamt 6 Angeklagten vor, sich spätestens bis zum 31.07.2014 einer Bande angeschlossen zu haben, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Wohnungseinbrüchen und Ladendiebstählen sowie der anschließenden Veräußerung des Diebesgutes eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Angeklagte Teil einer internationalen Bande?

Dabei hätten alle Angeklagten gewusst, dass die Bande aus einer Vielzahl weiterer Bandenmitglieder bestanden habe und international verzweigt gewesen sei. Die einzelnen Angeklagten hätten dann in der Zeit 06.09.2013-25.11.2014 u.a. im Rhein-Neckar-Kreis und den
Stadtgebieten von Heidelberg und Mannheim insgesamt 44 Ladendiebstähle und Einbrüche durchgeführt – mit einem Gesamtschaden im Bereich von ca. 450.000 EUR

Hauptverhandlung vermutlich bis Dezember

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heidelberg hat zur Durchführung der Beweisaufnahme 23 Zeugen geladen und 16 Hauptverhandlungstermine bis in den Dezember hinein angesetzt.

Verhandlungsankündigung Landgericht Heidelberg KW 40