BGH: Drogenkurierfahrten begründen für sich genommen keinen verkehrssicherheitsrelevanten Eignungsmangel

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

In seinem Urteil vom 04.11.2014 – 1 StR 233/14 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein die Durchführung der Drogenauslieferung mit einem Kraftfahrzeug nicht die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründet. Ganz nebenbei stellte der BGH dabei auch noch in prozessualer Hinsicht fest, dass eine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte bei einer Maßregel dann ausscheidet, wenn deren Verhängung auf höchst individuellen Verhältnissen des Täters bzw. Tatbeteiligten beruht.

Nur die Drogenkurierfahrt begründet noch keinen Fahreignungsmangel

Was war passiert? Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die Tatbeiträge des Angeklagten bestanden in der Übernahme von Teilmengen der von den nicht revidierenden Mitangeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW.

Angeklagter betrieb Lieferdienst für Betäubungsmittel

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. Nach Auffassung des BGH tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 I StGB nicht.

Das Landgericht war – rechtlich unzutreffend – vom Vorliegen der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit“ des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 I StGB nicht. Nach dieser Vorschrift liegt Ungeeignetheit vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, müsse die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.

Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs muss sich aus Anlasstat ergeben

Das Landgericht indes war davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würden die Ungeeignetheit begründen. Der BGH war anderer Auffassung. Nach dessen Auffassung hat das Landgericht in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nach Ansicht des BGH nicht.

Gefährdung des Straßenverkehrs notwendig

Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weise das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte bei den Kurierfahrten durch eigenen Drogenkonsum fahruntüchtig oder in seiner Fahrtauglichkeit eingeschränkt war, lagen dem Landgericht nicht vor. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Die für die Entziehung der Fahrerlaubnis notwendigen Mängel beim Angeklagten lagen somit nicht vor.

Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den A und dessen lediglich sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrelevante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 I StGB begründen könnten, aus. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 I StPO den Maßregelausspruch entfallen.

Charakterliche Mängel individuell zu prüfen – daher keine Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte

Der Bundesgerichtshof erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die – nicht in Revision gegangenen – Mitangeklagten, denen das Landgericht ebenfalls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen hat. Zwar liege den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Verständnis der „Ungeeignetheit“ gemäß § 69 IStGB zugrunde, sodass eine Erstreckung gemäß § 357 StPO rechtlich in Erwägung gezogen werden könnte. Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 I StGB als charakterliche Ungeeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, sei keine Erstreckung vorzunehmen gewesen.