Geldbußen für Unternehmen sollen in Zukunft drastisch steigen – bis hin zu zweistelligen Milliardenbeträgen. Das jedenfalls sieht ein Gesetzesentwurf von Justizministerin Lambrecht vor. 

Geldbußen für Verstöße sollen sich am Jahresumsatz des Unternehmens bemessen

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat einen Gesetzentwurf vorgelegt um ihr Ziel zu erreichen, dass Unternehmen bei schweren Gesetzesverstößen schärfer sanktioniert werden. Der Gesetzesentwurf sieht insbesondere deutlich höhere Geldbußen als bisher vor. Bisher liegt die Obergrenze für Bußgelder an Unternehmen bei zehn Millionen Euro. Künftig soll sie bei Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Jahresumsatz bei zehn Prozent des Umsatzes liegen.

Geldbußen bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes

Bei Gesetzesverstößen von großen Konzernen (siehe VW im Dieselskandal oder ähnliche) käme man hier auf Bußgelder bis hin zu zweistelligen Milliardenbeträgen.

„Wenn in einem Unternehmen die führenden Leute den Profit auf kriminelle Weise maximieren oder wenn sie es billigen, dass in den unteren Etagen kriminelle Praktiken zur Förderung des Geschäfts herrschen, dann sollen unsere Strafgerichte künftig einen größeren Spielraum bekommen, das ganze Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen“

So äußerte sich die Ministerin im Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 22. August 2019.

Von dem Gesetz betroffen wären etwa auch Unternehmen, die Gammelfleisch verkaufen oder Abgaswerte manipulieren.

Staatsanwaltschaften müssen zukünftig ermitteln

Eine weitere gravierende Änderung sieht der Gesetzentwurf darin vor, dass die Staatsanwaltschaften künftig ermitteln müssen, wenn der Verdacht gegen ein Unternehmen besteht. In der aktuellen Gesetzeslage herrscht noch das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaften nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie Ermittlungen aufnehmen. Statt dessen regt der Gesetzentwurf die Einführung des Legalitätsprinzips an. Demnach müssen die Staatsanwaltschaften tätig werden und haben kein Ermessen mehr diesbezüglich.

6.000 Euro Bußgeld für die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung via AirBnB – das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 02.08.2019 eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt (Az.: 2 Ss-OWi 438/19).

6.000 EUR Bußgeld für ungenehmigte Vermietung via AirBnB

Was war geschehen? Die Betroffene ist Eigentümerin einer Wohnung in Frankfurt am Main. Diese Wohnung hatte sie  in vier Fällen über die Plattform „Airbnb“ für jeweils einige Tage an Feriengäste vermietet. Der Preis pro Nacht betrug dabei zwischen 125 und 150 Euro pro. Die für die Vermietung als Ferienwohnung erforderlichen Genehmigungen besaß die Dame nicht – sie hatte zuvor mehrfach Anträge auf Erteilung einer Genehmigung über die Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung hatte die Stadt Frankfurt am Main gestellt, diese wurden jedoch alle zurückgewiesen.

AG verhängte Geldbußen von insgesamt 6.000 Euro

Die unerlaubte Vermietung der Wohnung als Ferienwohnung stellt eine Ordnungswidrigkeit das. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte die Betroffene deshalb mit einem Urteil vom 30.11.2018 zur Zahlung von insgesamt 6.000 Euro Bußgeld verurteilt.

Durch die Vermietung der Wohnung habe die Betroffene gegen die auf Grundlage des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes von der Stadt Frankfurt am Main erlassene Ferienwohnungssatzung verstoßen. Gemäß dieser Satzung können Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Höhe des Bußgelds soll den vermuteten Gewinn übersteigen

Wie kommt es nun zu einem so hohen Bußgeld? Das Amtsgericht und in der Folge nun auch das Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass bei der Bemessung der Höhe der Geldbußen unter anderem zu berücksichtigen ist, dass die Bußgelder die durch die unrechtmäßige Vermietung erlangten Mieteinnahmen übersteigen. Die Gerichte zielen hier also faktisch darauf ab, dem Beschuldigten nicht nur einfach ein Bußgeld aufzuerlegen, sondern durch die Höhe des Bußgelds auch gleichzeitig eine Entreicherung in Höhe des vermuteten Gewinns durchzuführen.

Spätestens mit dieser Entscheidung ist klar, dass die ungenehmigte Vermietung einer Wohnung in touristisch attraktiven neben einer hohen Renditechance auch ein enormes finanzielles Risiko für den Fall einer Entdeckung mit sich bringt. Kommt es zur Entdeckung der ungenehmigten Vermietung muss jedenfalls mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens gerechnet werden, an deren Ende höchstwahrscheinlich ein empfindliches Bußgeld steht.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.

Organhaftung

Der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls strafrechtlich verantwortlich – auch wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer tatsächlich machtlos ist. Notfalls müsse er eben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16

Der eingetragene Geschäftsführer ist strafrechtlich immer verantwortlich – auch bei Machtlosigkeit gegenüber einem faktischen Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat in einem vom Landgericht Koblenz ausgehenden Verfahren nochmals entschieden, dass der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft strafrechtlich immer verantwortlich ist – auch, wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer praktisch machtlos ist und ausschließlich der faktische Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenkt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte die Angeklagte mit ihrer Revision das Ziel verfolgt, vom Bundesgerichtshof als nicht strafrechtlich verantwortlich für das Handeln der Gesellschaft angesehen zu werden. Der BGH machte diesem Vorhaben jedoch einen Strich durch die Rechnung.

Kurz zur Sache: Die Angeklagte war aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden. Tatsächlich jedoch gab es neben ihr den in erster Instanz ebenfalls angeklagten M, der als faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft führte. Zur Anklage kam unter anderem die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die Angeklagte vortrug, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die Beiträge abzuführen, da sie keinen Zugang zur tatsächlichen Geschäftsführung und den Geschäftsunterlagen gehabt habe.

Bereits die Eintragung als Geschäftsführer begründet die Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs.1 Nr.1  StGB

Bereits die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin im Handelsregister begründe deren strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB.

§ 14
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Dies gilt auch dann, wenn eine andere Person für die Gesellschaft mit solch weitreichenden Kompetenzen auftritt, dass es sich dabei um eine faktische Geschäftsführung handelt. Die Verantwortlichkeit des formellen eingetragenen Geschäftsführers entfällt eben nicht dadurch, dass er – gleich einem Strohmann – im Innenverhältnis zu Gesellschaft und faktischem Geschäftsführer praktisch keine bedeutsamen Kompetenzen zustehen, um auf die Entwicklung der Gesellschaft einfluss nehmen zu  können.

Keine Entlastung durch faktischen Geschäftsführer

Der BGH stellt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu diversen Land- und Oberlandesgerichten und betont ausdrücklich, dass die Eintragung als formeller Geschäftsführer bei gleichzeitigem Bestehen einer faktischen Geschäftsführung nur einen Rechtsschein hervorrufe. Denn: Der eingetragene Geschäftsführer hat von Gesetzes wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungskompetenzen.

Die Verantwortlichkeit aus § 14 Abs.1 Nr.1 StGB knüpfe schließlich an die Organstellung und nicht an das interne Dienstverhältnis an.

Tatsächliche Geschäftsführung ist für den eingetragenen Geschäftsführer nie unmöglich

Der Einwand der Angeklagten, ihr sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht möglich gewesen, griff bei der Kammer des BGH nicht durch. Der BGH wies darauf hin, dass es der Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihr die tatsächliche Geschäftsführung durch den faktischen Geschäftsführer verwehrt wurde. Hätte auch dies nicht zu hinreichendem Erfolg geführt, hätte sie ihr Amt niederlegen müssen.

Fazit

Wir raten an dieser Stelle im Hinblick auf die sehr deutliche Ansicht des BGH dringend dazu, keinesfalls Eintragungen als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vornehmen zu lassen, ohne die tatsächliche Geschäftsführung inne zu haben. In unserer Beratungspraxis erleben wir oft, dass die Übernahme einer formellen Geschäftsführung insbesondere bei Familienangehörigen, näheren Bekannten oder auf Grundlage dubioser Geschäftsführerverträge erfolgt. Konsequenz dieser Eintragung ist oftmals, dass sich die eigentlich unbedarften formellen Geschäftsführer teils Jahre nach der Eintragung als Angeklagte eines Strafverfahrens wiederfinden – ohne auch nur ansatzweise eine Kenntnis der angeklagten Taten zu haben. Dass diese Unkenntnis nicht vor Anklage und Bestrafung schützt hat der BGH nun in der zitierten Entscheidung nochmals eindrucksvoll dargelegt.

Elektronische Registrierkassen müssen bis 2020 auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden – sie müssen ab dann durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, welche die Löschung von Umsätzen unmöglich macht.

Ab 2020: Pflicht zum Einsatz fälschungssicherer Registrierkassen

Dies sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor, welches am 16.12.2016 den Bundesrat passiert hat. Mit dem Gesetz soll der Steuerbetrug durch die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden.

Wie das Gesetz in der Praxis technisch umzusetzen ist, was also genau die Anforderungen an eine fälschungssichere Registrierkasse sein werden, wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert werden.

Die Quittungspflicht kommt

Neben der Verpflichtung zum Einsatz von fälschungssicheren Registrierkassen wurde auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Käufer eingeführt. Eine solche Quittungspflicht besteht bereits in diversen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien. Sie führt unter anderem dazu, dass auch der Käufer bei fehlender Quittung von einer Steuerpolizei belangt werden könnte. Wie diese Quittungspflicht jedoch ausgestaltet wird ist noch unklar. Klar ist jedoch, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung vor Händler gibt, die eine Vielzahl von Waren an unbestimmte Käufer veräußern. So seien beispielsweise Würstchenverkäufer auf Sportfesten und ähnliche nicht betroffen.

Ab 2018 sind unangemeldete Kassenkontrollen zulässig

Ein weiterer Vorstoß der Bundesregierung gegen Steuerbetrug ist, dass ab dem Jahr 2018 jederzeit unangekündigte Kassenkontrollen zulässig sein sollen. Diese Änderung war ursprünglich auch erst für 2020 geplant. Um jedoch schneller auf die erheblichen Mengen an Steuerbetrügereien reagieren zu können, wurde diese Änderung um zwei Jahre vorgezogen.

Umrüstung der Kassensysteme bis 2019 nötig

Die genannten Änderungen im Hinblick auf die Verwendung fälschungssicherer Kassensysteme können die Unternehmen bis 2019 umsetzen. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte sollen zukünftig grundsätzlich verpflichtet sein, Steuersparmodelle dem Fiskus zu melden.

Steuerberater sollen Steuersparmodelle melden

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sollen künftig gesetzlich verpflichtet werden dem Fiskus zu melden, wenn sie Steuersparmodelle für Ihre Mandanten entwickeln. Für eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Anzeigepflicht für Beratungsunternehmen haben sich nun die Länderfinanzminister in ihrer monatlichen Runde ausgesprochen.

Die Minister werden nun eine Arbeitsgruppe einrichten, welche bis spätestens März 2017 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollen, wie eine Anzeigepflicht gesetzlich ausgestaltet werden kann.

Gesetzesvorschlag bis März 2017 erwartet

Der Vorstoß ist faktisch eine Folge der jüngeren Steuerskandale rund um Cum-Ex-Geschäfte und Panama Papers. Hier war zuletzt deutlich geworden, in welch immensem Umfang dem Fiskus Steuereinnahmen aufgrund komplexer Steuermodelle entgehen. Ein erster Gesetzesentwurf zur „Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ wurde bereits vor dem letzten Treffen der Länderfinanzminister von der schleswig-holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold an die übrigen Teilnehmer versendet. Die steuerlichen Berater sollen dadurch zu mehr Transparenz verpflichtet werden. In Ländern wie Irland, Kanada, den USA und Großbritannien gebe es bereits entsprechende Regelungen.

Alle Steuersparmodelle erfasst

Von der Regelung sollen ausdrücklich alle Steuersparmodelle erfasst werden, nicht nur Briefkastenfirmen. Zu solchen Modellen würden damit schon Konstruktionen gehören, in denen nur zur Vermeidung höherer Gewerbesteuern Niederlassungen in Städten mit niedrigeren Gewerbesteuersätzen gegründet werden. Lediglich normale Steuerpflichtige gibt es Grund zur Beruhigung – für diese soll es eine Bagatellgrenze geben.

Entscheidung - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Für den Verkauf und Vertrieb sogenannter „Medienbriefe“ als vermeintlich sichere Geldanlage hat das Landgericht Osnabrück einen 62-jährigen wegen Betruges in 165 Fällen und Insolvenzverschleppung zu 6 Jahren Haft verurteilt.

Betrug mit „Medienbriefen“ – Landgericht Osnabrück verhängt 6 Jahre Haft

Der Angeklagte war in der Vergangenheit Herausgeber der „Osnabrücker Sonntagszeitung“ gewesen. Die durch die Strafkammer des Landgerichts ausgeurteilte Strafe fiel verhältnismäßig hoch aus – wohl auch, da es sich bei den Opfern des Mannes fast ausschließlich um einfache Leute gehandelt hatte, die dem Mann in Erwartung einer absolut sicheren Kapitalanlage Gelder anvertraut hatten, auf welche sie für ihre Familien und den Ruhestand angewiesen waren.

Kleinanleger im Rahmen eines Schneeballsystems betrogen

Was war geschehen? Der Angeklagte war von Dezember 2009 bis einschließlich 2014 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter eines Verlages gewesen, welcher die „Osnabrücker Sonntagszeitung“ herausgab. Als solcher hatte er fortlaufend in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung die sogenannten „Medienbriefe“ als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25% beworben. Den Vertrieb dieser „Medienbriefe“ tätigte er selbst. Dabei teilte er den Interessenten in den Beratungsgesprächen jeweils mit, dass es sich dabei um eine sichere Geldanlage handele, welche jederzeit ohne Verlustrisiko wieder veräußert werden könne. Der Angeklagte informierte die Interessenten indes nicht, dass es sich bei den „Medienbriefen“ um stille Gesellschaftsbeteiligungen an der Verlagsgesellschaft mit Totalverlustrisiko handele. Ebenso verschwieg er, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keine Gewinne mehr eingefahren hatte.

Anlegergelder zur Auszahlung von Vorabgewinnen genutzt

Da die Verlagsgesellschaft defizitär war, verwendete der Angeklagte zunächst weite Teile der eingesammelten Anlegergelder, um die andernfalls drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwehren und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrecht zu erhalten. Daneben nahm er Auszahlungen von Vorabgewinnen an bestehende Anleger vor, welche so nie erzielt worden waren. Durch das Handeln des Angeklagten entstand bei dern betrogenen Anlegern ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 1.6 Millionen Euro. Besonders bitter für einige der Anleger: Der für die Abwicklung der Insolvenz des Verlagshauses bestellte Insolvenzverwalter fordert nun auch die durch den Angeklagten – formal zu unrecht – geleisteten Gewinnauszahlungen von den Anlegern zurück, da diese stille Gesellschafter des Verlagshauses geworden waren.

Bei einem Anlagebetrug im Rahmen eines Schneeballsystems gilt die gesamte Anlagesumme als Schaden. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 02.03.2016 – Aktenzeichen 1 StR 433/15 (Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth).

Bei Anlagebetrug gilt gesamte Anlagesumme als Schaden

Der BGH verwarf mit diesem Beschluss die Revision der Angeklagten, welche sich gegen die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth gewehrt hatten.

Der für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung durch den Geschädigten (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 Rn. 20 und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN). Nach Auffassung des BGH auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger im zu entscheidenden Fall bereits zu diesem Zeitpunkt, also als die Anlage (und damit die Vermögensverfügung) getätigt wurde, als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, Rn. 18). Dies ist der typische Fall im Rahmen sogenannter „Schneeballsysteme“. Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 StR 586/11, Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13).

(Teilweise) Rückzahlung ist unerheblich

Nach Ansicht des BGH, welche dieser in allen zuvor genannten Entscheidungen vertritt, ist es daher für die Berechnung des Schadens auch unerheblich, ob der Täter zwischenzeitlich den Anlegern des Schneeballsystems (anteilige) Beträge zurückerstattet hat. Das wirkt sich lediglich auf die Strafzumessung aus. Für die Berechnung des Schadens beim Anlagebetrug ist daher lediglich relevant, ob das Anlagesystem wie bei einem Schneeballsystem von Anfang an darauf ausgelegt war, das Geld der Anleger zweckwidrig zu verwenden. In diesem Fall ist der Schaden bereits in voller Höhe der Anlagesumme entstanden, wenn der Anleger die Anlagesumme an den Betreiber des Schneeballsystems verfügt hat.

 

Strafrecht | WULLBRANDT Rechtsanwälte

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht entfällt, wenn der Steuerpflichtige in den Medien davon erfahren hat, dass der Fiskus eine „Steuer-CD“ mit Daten seiner Bank angekauft hat. Wenn das der Fall ist, dann muss der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Tat rechnen, § 371 Abs.2 Nr.2 AO – sagt das OLG Schleswig-Holstein.

Keine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht bei Medienberichterstattung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied hier mit Beschluss vom 30.10.2015 – 2 Ss 63/15 – über einen Fall, in welchem ein Steuerpflichtiger mehrere Schwarzgeldkonten in der Schweiz unterhalten hatte. Im Jahr 2011 transferierte er sein Vermögen zurück nach Deutschland und erstattete 2012 eine Selbstanzeige.Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige wurde gegen ihn bereits wegen Steuervergehen aus den Jahren 2007 bis 2010 ermittelt – was ihm nicht bekannt war. Auch war ihm zum Zeitpunkt der Selbstanzeige aus den Medien bereits bekannt, dass die deutschen Finanzbehörden eine sogenannte „Steuer-CD“ eingekauft hatten, auf welcher auch Daten seiner Bank zu finden waren.

Steuerpflichtiger musste mit seiner Entdeckung aufgrund Steuer-CD rechnen

Der Einschlägige § 371 Abs.1 AO (Abgabenordnung) sieht kurz gefasst die Straffreiheit für denjenigen vor, der gegenüber dem Finanzamt seine unrichtigen Angaben zur Versteuerung einer Steuerart vollständig berichtigt und alle Steuerrückstände ausgleicht. Die folgenden Absätze sehen jedoch Ausnahmen von der Straffreiheit vor, beschreiben also Tatbestände, bei denen der Steuerpflichtige nicht straffrei ausgeht. So lautet § 371 Abs.2 Nr.2 AO dass keine Straffreiheit eintritt, wenn

eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

Diesen Fall sahen hier das Landgericht in der ersten und das OLG in de zweiten Instanz als gegeben an. Dem Steuerpflichtigen wurde die Straffreiheit verwehrt, da er mit der Aufdeckung der Tat rechnen musste.

Wann muss ein Steuerhinterzieher mit der Entdeckung seiner Tat rechnen?

Das Oberlandesgericht hat sich in der Entscheidung intensiv damit auseinandergesetzt, wann ein Steuerpflichtiger, der Falschangaben gemacht hat, mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss. Es dabei sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss – wobei es auf seine individuellen Fähigkeiten ankomme. Der Täter einer Steuerhinterziehung müsse nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein bereits dann mit der Entdeckung seiner Tat rechnen, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn eine gewisse Unsicherheit verbleibt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Bedingung als gegeben an, da der Täter zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige bereits wusste, dass das Land Nordrhein-Westfalen eine Steuer-CD mit unter anderem Daten „seines“ Bankhauses in der Schweiz aus den betreffenden Jahren angekauft hatte. Er konnte also – so das Gericht – allenfalls darauf hoffen, dass die CD zufälliger Weise keine Daten zu seinen Kontoverbindungen enthalten würde.

Berichterstattung über Ankauf von Steuer-CD reicht für Wegfall der Straffreiheit aus

Nach Ansicht des OLG reicht also bereits die mediale Berichterstattung über den Ankauf der Steuer-CD aus, um die Straffreiheit der Selbstanzeige entfallen zu lassen. Dem „Rechnenmüssen“ mit der Entdeckung stehe nicht entgegen, dass die Berichterstattung sich nicht zu konkreten Kontoverbindungen auf den CDs äußert. Dies zu verlangen würde die Anforderungen überspannen, da solcherlei Details nie Inhalt einer Medienberichterstattung seien.

Wann ist beim Tabakschmuggel der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und die Tat beendet? Mit dieser Frage hatte sich der BGH in seinem Verfahren 1 StR 461/06 zu beschäftigen. In diesem Fall hatte der BGH über versteckte Zigarettenladungen zu entscheiden, die aus einem anderen Mitgliedstaat ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen nach Deutschland verbracht und nicht verzollt wurden. Deutschland diente als Zwischenstation, wo die Zigaretten umgeladen, um – wiederum versteckt unter Tarnladung – durch eine Spedition nach Großbritannien zum dortigen Verkauf weitertransportiert zu werden.

Pflicht zur Erklärung über Tabaksteuer entsteht bei Verbringen nach Deutschland zu gewerblichen Zwecken

Der BGH stellt fest, dass die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung über den transportierten Tabak gemäß § 19 Satz 2 und 3 TabStG aF dann entsteht, wenn die Tabaksteuer aufgrund eines Verbringens der Tabakwaren ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen (vgl. § 12 TabStG aF) aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland gebracht wird. Da die Tabakware jedoch nicht in Deutschland verbleiben sollte, sondern weiter nach Großbritannien transportiert wurde, stellt sich die Frage, wann die Beendigung der Tat vorliegt.

Tat ist beendet, wenn die Ware „zur Ruhe gekommen ist“

Die Hinterziehung von Tabaksteuer unter Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 19 Satz 3 TabStG aF ist erst beendet, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ sind. Der BGH führt hierzu aus, dass es maßgeblich ist, ob die Tabakwaren die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer sein geplantes Vorhaben erfolgreich abgeschlossen hat. In der Regel wird die Steuerhinterziehung daher erst beendet sein, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben. Wenn die Tabakwaren in Deutschland lediglich umgeladen wurden und hauptsächlich für den Verkauf in Großbritannien bestimmt waren, sind sie noch nicht „zur Ruhe gekommen“ (BGH, Urteil vom 14. März 2007 – 1 StR 461/06).