(zu LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 – 7 T 285/14)

Nach dem Wortlaut des § 850f Ia ZPO ist der für den Schuldner notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. 

Bei Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts zählen auch Lebensgefährtin und deren Kinder

In dem hier vom Landgericht Essen entschiedenen Fall lebte der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern in einem Haushalt, wobei er für das Haushaltseinkommen der Familie verantwortlich war. Im Zusammenhang mit dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren hatte er beim zuständigen Amtsgericht beantragt, den ihm verbleibenden Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin und deren dreier Kinder, welche er mit versorgte, zu erhöhen. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.

Für Berechnung unterhaltsberechtigter Personen sind tatsächliche Verhältnisse relevant

Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.

Hier die Entscheidung im Volltext:

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(zu FG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2014 – 8 K 3677/13 E).

Der Steuerpflichtige wird infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung handlungsunfähig, so dass der Treuhänder eine Steuererklärung (mit-)unterschreiben muss. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28.08.2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klargestellt und die Klage eines Treuhänders abgewiesen (Az.: 8 K 3677/13 E).

Finanzamt forderte vom gerichtlich bestellten Treuhänder Unterschrift

Über das Vermögen der Steuerpflichtigen war am 28.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im März 2013 reichte sie bei ihrem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung für 2012 ein, in der sie ausschließlich Arbeitnehmereinkünfte erklärte. Daraufhin forderte das Finanzamt den gerichtlich bestellten Treuhänder auf, die Steuererklärung zu unterschreiben. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war, lehnte das Finanzamt die Durchführung der Veranlagung mit einem an den Treuhänder gerichteten Bescheid ab. Dabei blieb es auch, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben, jedoch unter anderem hinsichtlich der Einkommensteuererstattung für 2012 die Nachtragsverteilung angeordnet worden war.

Gerichte bejahen Pflicht zur Unterschrift des Treuhänders

Die dagegen gerichtete Klage des Treuhänders blieb ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts liegt ein wirksamer Antrag auf Veranlagung angesichts der nur von der Steuerpflichtigen unterschriebenen Steuererklärung nicht vor. Denn infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden Nachtragsverteilung sei die Steuerpflichtige handlungsunfähig, so dass der Treuhänder (mit-)unterschreiben müsse, erklärte das Finanzgericht mit Verweis auf den Bundesgerichtshof. Dieser hat eine Verpflichtung des Treuhänders zur Abgabe einer Steuererklärung bejaht, wenn sich hieraus (voraussichtlich) ein Erstattungsanspruch ergeben wird, da der Treuhänder diesen zugunsten der Masse zu realisieren habe (BGH, NZI 2014, 21). Dies gelte laut BGH auch dann, wenn der Schuldner ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe und daher ein Antrag auf Veranlagung zu stellen sei. Zudem teile ein Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer nicht das Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns und unterfalle nicht dem besonderen Pfändungsschutz.