(zu LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 – 7 T 285/14)
Nach dem Wortlaut des § 850f Ia ZPO ist der für den Schuldner notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
Bei Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts zählen auch Lebensgefährtin und deren Kinder
In dem hier vom Landgericht Essen entschiedenen Fall lebte der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern in einem Haushalt, wobei er für das Haushaltseinkommen der Familie verantwortlich war. Im Zusammenhang mit dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren hatte er beim zuständigen Amtsgericht beantragt, den ihm verbleibenden Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin und deren dreier Kinder, welche er mit versorgte, zu erhöhen. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.
Für Berechnung unterhaltsberechtigter Personen sind tatsächliche Verhältnisse relevant
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
Hier die Entscheidung im Volltext: