Berechnung der Pfändungsfreibeträge – notwendiger Lebensunterhalt – tatsächliche Bedarfsgemeinschaft
(zu LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 – 7 T 285/14)
Nach dem Wortlaut des § 850f Ia ZPO ist der für den Schuldner notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen.
Bei Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts zählen auch Lebensgefährtin und deren Kinder
In dem hier vom Landgericht Essen entschiedenen Fall lebte der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern in einem Haushalt, wobei er für das Haushaltseinkommen der Familie verantwortlich war. Im Zusammenhang mit dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren hatte er beim zuständigen Amtsgericht beantragt, den ihm verbleibenden Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin und deren dreier Kinder, welche er mit versorgte, zu erhöhen. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.
Für Berechnung unterhaltsberechtigter Personen sind tatsächliche Verhältnisse relevant
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
Hier die Entscheidung im Volltext:
LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 – 7 T 285/14
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 05.05.2014 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner aus seinem Arbeitseinkommen monatlich ab dem 12.02.2014 ein Betrag von 2.308,53 Euro pfandfrei zu belassen ist.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Dem Schuldner wird mit Wirkung ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E bewilligt.
Gründe
Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), die der Einzelrichter gem. § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat, ist begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.
Gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 lit. a ZPO kann das Insolvenzgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II (Arbeitslosengeld II) für ihn selbst und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Sinn und Zweck der Härtefallklausel des § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ist es nach dem Willen des Gesetzgebers, zusätzlichen Schutz gegen Einkommenspfändungen in denjenigen Fällen zu ermöglichen, in denen aufgrund der individuellen Lage des Schuldners die pauschalisierten Freibeträge des § 850c ZPO nicht hinreichend sind, um das Absinken des dem Schuldner verbleibenden Resteinkommens unter das Existenzminimum zu verhindern (Stöber, Forderungspfändung 15. Auflage Rn. 1176). Diese Gefahr droht, wenn der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des individuellen Sozialhilfebedarfs unterschritten wird. In diesen Fällen kann in pflichtgemäßer Würdigung auch der Belange der Gläubiger dem Schuldner ein weiterer Teil seines Einkommens pfändungsfrei belassen werden. Dabei kann sich auch ergeben, dass das Einkommen des Schuldners gänzlich pfandfrei zu stellen ist (BGH FamRZ 2004, 621).
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Personen, mit denen der Schuldner eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denen er jedoch keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet, bei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenen Existenzminimums nach § 850 f Abs. 1 lit a ZPO zu berücksichtigen sind.
Von Teilen der Literatur und Rechtsprechung wird in diesen Fällen die Anwendung des § 850f ZPO abgelehnt, weil mit den „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“, nur die gesetzlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 850c ZPO gemeint seien (LG Heilbronn, Beschluss vom 28.11.2011, Az. 1 T 327/11, zit. in juris; Zöller-Stöber ZPO 30. Auflage § 850f Rn. 2a; Münchener Kommentar zu ZPO-Smid 4. Auflage 2012 § 850f Rn. 7). Die Gleichbehandlung einer faktischen Unterhaltspflicht mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht sei nicht geboten, weil in § 850f Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich auf § 850c ZPO Bezug genommen werde. In § 850c Abs. 2 ZPO sei ausdrücklich von gesetzlichen Unterhaltspflichten die Rede (LG Mosbach FamRZ 2012, 1664).
Nach anderer Ansicht liegt in diesen Fällen eine faktische Unterhaltspflicht vor, die bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen sei. Es sei in diesen Fällen eine (analoge) Anwendung des §850f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicher zu stellen. Nur mit einer derartigen Anwendung könne dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck des § 850f ZPO Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden (OLG Frankfurt ZVI 2008, 384, offen gelassen von OLGR Köln 2009, 775).
Die Kammer schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an, wobei es nach Ansicht der Kammer keiner analogen Anwendung des § 850f ZPO bedarf. Zwar handelt es sich bei der Unterhaltspflicht, die der Schuldner gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren Kindern übernommen hat, nicht um eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird jedoch nach dem Wortlaut von § 850f Abs. 1 lit a ZPO im Gegensatz zu der Vorschrift des § 850f Abs. 1lit c ZPO auch nicht verlangt. Nach dem Wortlaut des § 850f Abs. 1 lit a ZPO ist der notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. Die Sozialleistungen nach dem SGB II wurden der Lebenspartnerin und ihren Kindern mit Bescheid vom 22.04.2014 versagt, so dass die Regelleistungen nach § 28SGB XII sowie die gesamten Wohnkosten der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3 Nr. 3, § 9 SGB II von dem Schuldner aufzubringen sind. Dieser faktischen Belastung könnte sich der Schuldner, wenn wie hier das Sozialamt die Gewährung von Sozialhilfe ablehnt, nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden. Die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind deshalb auch bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags zu berücksichtigen und das Arbeitseinkommen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wenn der notwendige Bedarf des Schuldners und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ansonsten tatsächlich nicht gedeckt wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen benötigt der Schuldner die folgenden Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts:
1. Regelbedarf
a). Schuldner 353,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 2 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
b) Lebensgefährtin W 353,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 2 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
c) Kind O, geboren am … 261,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
d) Kind O1, geboren am … 261,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
Kindergeld – 184,00 Euro
e) Stiefkind T, geboren am … 296,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 4 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
Kindergeld – 184,00 Euro
f) Stiefkind T1, geboren am … 261,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 5 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
Kindergeld – 184,00 Euro
Unterhalt – 272,00 Euro
g) Stiefkind W1, geborene am … 229,00 Euro
(Regelbedarfsstufe 6 der Anlage 1 zu § 28 SGB XII)
Kindergeld – 184,00 Euro
Unterhalt – 225,00 Euro
2. Kosten für Unterkunft und Heizung 1369,00 Euro
3. Beiträge für Kranken und Pflegeversicherung (§ 32 SGB XII)
W und T
158,53 Euro
Summe 2.308,53 Euro
Die Kammer hat bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts desSchuldners und der Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze nach § 28 SGB XII herangezogen. Zu berücksichtigen waren ferner die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe (§ 22 Abs.1 SGB II; § 29 SGB XII; BGH NJW-RR 2009, 1459) und die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII (Zöller-Stöber ZPO 30. Auflage § 850f Rn. 2a). Die Belassung eines weiteren Betrages als Arbeitsanreiz ist derzeit schon deswegen nicht veranlasst, weil der Schuldner zur Zeit seiner Erwerbstätigkeit – wenn auch krankheitsbedingt – nicht aktiv nachgeht.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten basiert auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden, da die Voraussetzungen gem. §§ 4 InsO, 574 ZPO nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe basiert auf §§ 114, 115 ZPO.