Ein Treffen kostet 200 Euro, Grillen kostet 250 Euro – welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot?
Bereits Anfang März hatten wir darüber berichtet, welche Strafen bei Verstößen gegen eine angeordnete Quarantäne drohen. In den vergangenen zwei Wochen seitdem hat sich die Lage erheblich verschärft – in der gesamten Bundesrepublik herrscht jetzt zumindest ein Kontaktverbot und Annäherungsverbot. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern und Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen geahndet. Bereits heute haben wir in unserer Kanzlei die Verteidigung in den ersten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz übernommen. An dieser Stelle möchten wir daher über den den aktuellen Stand informieren: Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot?
Strafen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot – hohe Bußgelder und schnelle Strafverfahren drohen
Am 22. März verständigten sich Bund und Länder über weitergehende Maßnahmen in der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Faktisch wurde ein Landesweites Kontaktverbot beschlossen – es ist nicht mehr gestattet, sich mit mehr als einer anderen Person, die kein Haushaltsangehöriger ist, im öffentlichen Raum zu treffen.
Die einzelnen Bundesländer änderten und ergänzten Ihre bereits erlassenen Verordnungen über die Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus. Insbesondere wurde das von den Medien sog. „Kontaktverbot“ nunmehr in die Rechtsverordnungen der Länder aufgenommen. Es ist damit Gesetz geworden.
Beispiel Baden-Württemberg: Dort heißt es jetzt in § 3 CoronaVO-BW
„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nunmehr nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“.
Es verbleibt aber nun die Frage, wie Verstöße gegen das Kontaktverbot geahndet werden.
Welche Strafen drohen genau?
Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11a IfSG (Infektionsschutzgesetz) ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Für diese Art von Verstößen soll der heute bekannt gewordene Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen nun eine Richtlinie geben.
So sollen bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot (bei einer Ansammlung von nicht mehr als 10 Personen) pro Beteiligten 200 Euro Bußgeld verhängt werden. Picknicken und Grillen schlagen mit 250 Euro pro Teilnehmer zu Buche.
Wesentlich drastischer fallen die Strafen gegenüber Gewerbetreibenden aus:
Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot nach § 5 CoronaSchVO zieht für Betriebsinhaber oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nach sich.
Quelle: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots
Dabei gilt zu beachten, dass diese Regelsätze wohl nur für einen Erstverstoß gelten. Der Pressemitteilun der Polizei in NRW zu Folge sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen die Bußgelder jeweils zu verdoppeln. In Einzelfällen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.“
Bußgelder bis zu 25.000 EUR zu erwarten
Bei Folgeverstößen muss also mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Ob dies auch für den Picknicker auf der Grillwiese gilt, erscheint dabei jedoch fraglich. Unternehmer, die trotz Verkaufsverbotes Ihre Geschäfte öffnen dürfte bei mehrmaligen Verstößen jedoch ein solches Bußgeld zu erwarten haben.
Ein entsprechender Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz ist uns derzeit nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer entweder selbst derartige Bußgeldkataloge erlassen werden, oder sich zumindest bezüglich der Höhe der einzelnen Bußgelder am nordrhein-westfälischen Bußgeldkatalog orientieren werden.
Doch nicht alle Verstöße stellen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar.
„Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen von Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen“.
NRW-Innenminister Herbert Reul
Geldstrafen und Freiheitsstrafen möglich – Vorstrafen und Gefängnis wegen verstoß gegen Kontaktverbot
Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Die Corona-Verordnungen der Länder sind solche Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz.
Nordrhein-Westfalen hat in seiner Mitteilung gleichzeitig klargestellt, welche Verstöße gegen die dort geltende Coronaschutzverordnung als Straftaten geahndet werden sollen:
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
- Verstöße gegen das Ansammlungsverbot (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO-BW):
vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,
- Verstöße gegen das Versammlungs- und Veranstaltungsverbot (vgl. § 3 Abs. 2 und 5 CoronaVO-BW):
vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)
- Verstöße gegen das Reiserückkehrerverbot (vgl. § 3a Abs. 1 CoronaVO-BW):
vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
Dies bedeutet, ein Verstoß gegen die in den Corona-Verordnungen der Länder festgelegten Maßnahmen und Verboten kann schnell zu einem Strafverfahren führen.
Sollten Sie ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem Ihnen ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnungen der Länder vorgeworfen wird, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.
Was bei einem Verstoß gegen eine amtliche angeordnete Quarantäne drohen kann, erfahren sie hier.
Ihre Ansprechpartner sind:
Rechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle
Telefon: 06221/3219270
E-Mail: slw@wullbrandt-rechtsanwaelte.de
Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 06221/3219271
E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de