• Link zu Facebook
Tel 06221 321 92 70 | 24h-Notfallnummer 06221 321 92 77
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte - Heidelberg & Wörrstadt
  • Start
  • Anwälte
    • Tim Wullbrandt | Fachanwalt für Strafrecht
    • Alexandra Porz | Fachanwältin für Familienrecht
    • Sebastian Lang-Wehrle | Fachanwalt für Strafrecht
    • Stefanie Bohn
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Ablauf eines Strafverfahrens
      • Kapitalverbrechen
      • Betrug, Untreue & Unterschlagung
      • Gewaltdelikte
      • Jugendstrafrecht
      • Sexualdelikte
        • Vergewaltigung
        • Sexueller Kindesmissbrauch
        • Verfahren wegen Kinderpornographie
        • Exhibitionistische Handlungen
      • Rechtsmittel (Berufung & Revision)
      • Verhaftung & Untersuchungshaft
        • Informationen für Angehörige inhaftierter Mandanten
      • Opfervertretung & Nebenklage
    • Wirtschaftsstrafrecht
      • Insolvenzstrafrecht
      • Unternehmensstrafrecht
      • Mindestlohnverstöße
    • Familienrecht
      • Trennung & Scheidung
      • Sorgerecht & Umgang
      • Unterhalt
      • Vermögen
      • Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
    • Insolvenzrecht
      • Insolvenzanfechtung
      • Insolvenzstrafrecht
    • Geschäftsführerhaftung
    • Fahrerlaubnisrecht
  • Kontakt
    • Heidelberg
    • Bad Dürkheim
  • Aktuelles
  • PL
  • EN
    • Criminal defense lawyers
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / Allgemein3 / Bundekabinett beschließt neue Gesetze um Folgen der Corona-Krise abzum...

BUNDEKABINETT BESCHLIESST NEUE GESETZE UM FOLGEN DER CORONA-KRISE ABZUMILDERN

Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Das Bundeskabinett hat heute, am 23. März 2020, die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Damit versucht die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in Deutschland bei kleineren Unternehmen und Privatleuten zumindest abzumildern. Wir erläutern hier die einzelnen neuen Regelungen und deren Folgen. 

 

Bundeskabinett beschließt neue Gesetze um Folgen der Corona-Krise einzudämmen

Im Zuge der Corona-Pandemie haben die Länder – zuletzt aufgrund eines gemeinsamen Beschlusses von Bund und Ländern – weitreichende Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung durch das Coronavirus erlassen. Diese Beschlüsse und Verordnungen beinhalten unter anderem die Schließung aller nicht systemrelevanten Geschäftsbetriebe sowie umfangreiche Kontaktsperren und Ausgangsbegrenzungen. Die (internationalen) Börsen sind bereits seit Wochen in einem dramatischen Sturzflug, eine Vielzahl von Unternehmen hat zum heutigen Tag bereits Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter angemeldet. Die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie treffen somit sowohl Unternehmen aller Größen wie auch Privatleute in ganz besonderem Maß.

Die Bundesregierung hat nun eine erste Reihe von Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht, um die Folgen der Krise so schnell und weit wie möglich einzudämmen. Diese Änderungen betreffen eine Reihe von Regelungen im Zivilrecht, im Insolvenzrecht sowie im Strafrecht. Wir möchten Ihnen die neuen Gesetze und Regelungen hier einmal nach Themengebieten sortiert aufzeigen und erläutern.

In welchen Bereichen / für wen gibt es Änderungen?

Insolvenzrecht

Die wohl bedeutendste Änderung: Die Insolvenzantragspflicht bei Fällen, in denen die Insolvenz nur aufgrud der Corona-Krise beantragt werden müsste, wird zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Hier erfahren Sie mehr zu den Änderungen im Insolvenzrecht.

Mietrecht

Es treten schwerwiegende Änderungen im hinblick auf das Kündigungsschutzrecht ein. Vermieter dürfen Mieter nicht wegen Mietausfall kündigen, wenn dieser durch die Corona-Krise bedingt ist.

Mehr zu den Änderungen im Mietrecht erfahren Sie hier.

Verbraucherdarlehen

Es wird ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher sowie eine gesetzliche Stundungsregelung eingeführt für Fälle, in denen Verbraucher aufgrund der Corona-Krise ihre Verbraucherdarlehen und Laufzeitverträge nicht zurückführen können.

Mehr zu den Änderungen im Verbraucherrecht erfahren Sie hier.

Vereinsrecht / WEG-Recht

Es werden Regelungen eingeführt, die Versammlungen auch bei bestehenden Kontakt- und Ausgangsverboten ermöglichen. So soll die Funktionsfähigkeit von Vereinsorganen und WEGs erhalten bleiben.

Mehr dazu erfahren Sie hier.

Strafprozessrecht

Es wird eine Regelung eingeführt, wonach Strafprozesse für mehrere Monate unterbrochen werden können ohne die Hauptverhandlung neu zu beginnen.

Mehr dazu erfahren Sie hier.

Alle Artikel zur Corona-Krise hier:

22. April 2020

Maskenpflicht vs. Autofahren: Das Tragen von Masken im Auto ist verboten (für den Fahrer)

Darf man beim Autofahren eine Maske tragen? Ab Montag gilt die…

25. März 2020

Kurzarbeit und Kindesunterhalt – kann ich während der Corona-Krise meine Unterhaltszahlungen kürzen?

Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt
25. März 2020

Kindesumgang während der Corona-Krise: Was muss bei Kontaktverbot beachtet werden?

Zollkontrolle - Mindestlohn - Bußgeldbescheid - WULLBRANDT RechtsanwälteAdobe Stock
24. März 2020

Ein Treffen kostet 200 Euro, Grillen kostet 250 Euro – welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot?

Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund
24. März 2020

Bundekabinett beschließt neue Gesetze um Folgen der Corona-Krise abzumildern

Änderungen im Insolvenzrecht

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die wohl schwerwiegendsten Änderungen bringen die neuen Gesetze in Bezug auf das geltende Insolvenzrecht, hier besonders die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags mit sich. Nach der bislang geltenden gesetzlichen Regelung in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO) ist geregelt, dass alle juristischen Personen dann, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet sind, einen Insolvenzantrag stellen müssen. Dies muss „unverzüglich“ geschehen – also binnen einer Frist von drei Wochen. Erfolgt dies nicht, dann löst das persönliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft aus und stellt zudem eine Straftat dar.

(Mehr dazu erfahren Sie auf unseren Spezialseiten zum Insolvenzrecht, Insolvenzstrafrecht, zur Geschäftsführerhaftung sowie in unserem Artikel zur geplanten Gesetzesänderung)

Da aufgrund der diversen Kommunal- und Länderverordnungen zum Infektionsschutz seit dem 16.03.2020 nahezu alle gastronomischen Betriebe, Fitnessstudios, kosmetische Betriebe etc. ihren Geschäftsbetrieb bei weiter laufenden Kosten einstellen mussten wäre ohne die Neuregelung mit einer Welle an Insolvenzanträgen und Insolvenzverfahren zu rechnen gewesen. Dabei wären auch an sich profitable Unternehmen zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen, die ausschließlich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise in wirtschaftliche Schieflage geraten.

Insolvenzantragspflicht bis 30. September 2020 ausgesetzt

Mit der nun folgenden Gesetzesänderung findet eine gravierende Änderung im Hinblick auf die Pflicht zu Stellung eines Insolvenzantrags bei Vorliegen eines Insolvenzgrunds statt: Die Insolvenzantragspflicht wird bis jedenfalls 30. September 2020 ausgesetzt. Das bedeutet, dass Unternehmen, bei welchen von heute an eigentlich ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt, vorerst bis zum 30. September 2020 keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Die Geschäftsführer der Unternehmen machen sich nicht strafbar und es entsteht keine persönliche Haftung wenn der Insolvenzantrag nicht gestellt wird. Aber ACHTUNG:

Die Aussetzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gilt nur in Fällen, in denen der Insolvenzgrund nachweislich auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht! 

Das bedeutet: War das Unternehmen bereits vor dem 16. März 2020 in wirtschaftlicher Schieflage oder hat die Insolvenzreife ihre Ursachen nicht in einer aufgrund der Covid-19-Pandemie erlassenen Seuchenschutzmaßnahme, dann besteht die Insolvenzantragspflicht weiterhin mit kurzer Frist. Würde dann erst im Oktober der Insolvenzantrag gestellt läge jedenfalls eine strafbare Insolvenzverschleppung vor. Ebenso besteht die Antragspflicht unverändert, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Schieflage, in welche das Unternehmen in Folge der Pandemie geraten ist, mit einer Sanierung und Erholung des Unternehmens nach Beendigung der Schutzmaßnahmen nicht mehr zu rechnen ist.

Wir sehen an dieser Stelle das große Problem für alle Geschäftsführer, dass die Bewertung der Frage, ob die wirtschaftliche Schieflage ausschließlich durch die Covid-19-Pandemie bedingt ist und ob eine Sanierungsfähigkeit vorliegt immer erst im Nachhinein, also wenn keine Steuerungsmöglichkeit mehr besteht, erfolgen kann. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Insolvenzantrag fälschlicher Weise nicht gestellt wurde gibt es für den Geschäftsführer kein Zurück mehr. Es wird daher um so wichtiger sein, dass die Unternehmen die Entscheidung für oder gegen einen Insolvenzantrag in enger Abstimmung mit ihrem steuerlichen Berater treffen. Unser Rat insofern:

Dokumentieren Sie alle Entscheidungsprozesse und legen Sie ihre Beweggründe für oder gegen den Insolvenzgrund schriftlich nieder!

Nur auf diese Weise wird es im Nachhinein möglich sein Ihre Überlegungen zur möglichen positiven Fortführungsprognose des Unternehmens nachzuvollziehen. Das ist im Fall eines fälschlicher Weise nicht gestellten Insolvenzantrags von essentieller Bedeutung, um eine persönliche Haftung und / oder eine strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung vermeiden zu können.

Gläubiger dürfen keine Insolvenzanträge mehr stellen

Die Gesetzesänderung sieht vor, dass Gläubiger für die Dauer von mindestens drei Monaten ab Geltung des Gesetzes keine Insolvenzanträge über das Vermögen ihrer Schuldner mehr stellen dürfen, wenn der Insolvenzgrund nicht bereits zum 01. März 2020 vorgelegen hat. Praktische Relevant hat dies wohl vor allem im hinblick auf Krankenkasse und den Fiskus, da die meisten Gläubigerinsolvenzanträge wohl von diesen ausgehen. .

Unternehmen und Geschäftsführer dürfen Zahlungen tätigen ohne persönliche Haftung zu befürchten

Grundsätzliche Regelung ist: Tritt ein Insolvenzgrund ein (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), dann darf das Unternehmen grundsätzlich keine Zahlungen auf ausstehende Forderungen (mit Ausnahme sogenannter „Bargeschäfte“) mehr leisten. Erbringt das Unternehmen doch Zahlungen, dann haftet die Geschäftsführung persönlich hierfür und wird bei einer späteren Insolvenz durch den Insolvenzverwalter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen. Bliebe es bei dieser Regelung, dann dürfte beispielsweise der Geschäftsführer eines Fitnessstudios im Mai zum Monatsanfang die laufende Miete nicht mehr bezahlen, wenn die Schutzmaßnahmen weiter anhalten und rechnerisch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT RechtsanwälteUm hierdurch nicht alle Fortführungsbemühungen krisengeschädigter Unternehmen zu unterbinden wird es nach der Gesetzesänderung so sein, dass während des Zeitraums bis zum 30. September 2020 Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Unternehmens erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gelten. Diese Zahlungen lösen also keine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus.

Vergabe und Rückzahlung von Krediten wird ermöglicht

Es wird zunächst geregelt, dass die Vergabe von Krediten an insolvenzreife Unternehmen in dem Zeitraum bis zu, 30. September 2020 keinen sittenwidrigen Beitrag zur Insolvenzverschleppung darstellt. Während dies im Normalfall so ist und man die Kreditvergabe an insolvente Unternehmen gleich einem „Verlängern des Sterbens“ betrachtet würde diese Betrachtung im Fall von ausschließlich durch die Covid-19-Pandemie geschädigten Unternehmen dazu führen, dass diese keine Geldmittel zur Fortführung während der Dauer der Krise und Sanierung des Unternehmens nach deren Ende aufnehmen dürften. Dies soll jedoch explizit ermöglicht werden.

In diesem Zusammenhang wird auch geregelt, die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend einzustufen. Diese Regelung soll dann auch für Gesellschafterdarlehen geltend.

Fazit

Unser Fazit: Durch die Neuregelungen werden die gesetzlichen Voraussetzungen für massive „lebenserhaltende Maßnahmen“ für bedrohte Unternehmen geschaffen. Das einzige Problem könnte sein, während der laufenden Maßnahmen herauszuarbeiten, dass die eingetretene Krise tatsächlich ausschließlich auf der Covid-19-Pandemie beruht.

Ihr Ansprechpartner

Im Insolvenzrecht

Tim Wullbrandt - Fachanwalt für STrafrechtTim Wullbrandt

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Durchwahl 06221/3219271 | E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Änderungen im Mietrecht

Eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten

Vermieter haben grundsätzlich ein Recht zur Kündigung des Mietvertrages, wenn der Mieter mit der Zahlung von mindestens zwei laufenden Mieten in Rückstand gerät. Dieses Kündigungsrecht wird durch die gesetzliche Regelung bis mindestens zum 30. Juni 2020 unter gewissen Bedingungen ausgesetzt.

Macht der Mieter – gleich ob privat oder gewerblich – geltend, dass die Zahlung der Miete aufgrund erheblicher finanzieller Einbußen in Folge der Covid-19-Pandemie nicht erfolgen konnte, so steht dem Vermieter kein Recht zur Kündigung zu. Diese Regelung gilt für Mietzahlungen, die im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig werden.

Nach dem Gesetzesentwurf sind die Gründe für die Unmöglichkeit der Mietzahlung glaubhaft zu machen – ein Mieter wird daher, wenn er sich hierauf beruft und die Kündigung vermeiden will – beispielsweise Lohnabrechnungen über Kurzarbeitergeld oder ähnliches vorlegen müssen, um seine Berechtigung glaubhaft zu machen.

Vorsicht für Mieter: Die Regelung birgt keinen Erlass der Mietforderung! Die Miete bleibt aus allen Monaten weiterhin fällig, sie wird nicht erlassen. Der Vermieter kann daher die überfälligen Mieten – notfalls auch gerichtlich – gegen den Mieter geltend machen und titulieren (einklagen). Mieter sollten sich daher in Anbetracht der günstigen Zinssätze überlegen ob es sinnvoller und günstiger sein kann, ein Darlehen zur Zahlung der Mieten aufzunehmen, da die andernfalls in Verzug befindlichen Mieten sonst mit 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen wären und gegebenen Falles Prozesskosten bei einer Zahlungsklage des Vermieters drohen. Die Stundungsregelung wird darüber hinaus zum 30. September 2022 automatisch aufgehoben. Sollten die Rückstände zu diesem Zeitpunkt noch bestehen, dann dürfte spätestens dann eine Kündigung zulässig sein.

Achtung: Auf sonstige Kündigungsgründe erstreckt sich die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht. Dem Vermieter bleibt es unbenommen, das Mietverhältnis während der Geltungsdauer des Gesetzes aufgrund von Mietrückständen zu kündigen, die in einem früheren Zeitraum aufgelaufen  sind beziehungsweise die aus einem späteren Zeitraum resultieren werden.

Änderungen bei Schuldverhältnissen und Verbraucherdarlehen

Leistung und Rückzahlung darf verweigert werden

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ein sogenanntes vertragsrechtliches Moratorium vor. Damit wird Schuldnern zeitlich befristet die Möglichkeit eingeräumt, ihre Leistungen zeitweise einzustellen oder zu verweigern, ohne dass daraus für Sie negative Konsequenzen drohen. Dieses Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet sein und nur Verbrauchern und Kleinstunternehmern zugestanden werden. Damit soll für Verbraucher und Kleinstunternehmen sichergestellt werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation) aufgrund Kündigung nicht abgeschlossen werden können, wenn sie ihre dafür fälligen laufenden Kosten nicht bezahlen können.

Wichtige Einschränkungen:

Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim WullbrandtDieses Leistungsverweigerungsrecht – was in der Praxis in den meisten Fällen wohl ein Recht zur Verweigerung von Zahlungen sein wird – gilt nur bei Verträgen, welche vor dem 08. März 2020 geschlossen wurden! Ausserdem gilt das Verweigerungsrecht nur in Bezug auf „wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse. „Wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse sind die Verträge, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind. Das Gesetz enthält keinen Katalog der wesentlichen Verträge, wir gehen jedoch davon aus, dass es sich hierbei ausschließlich um Versorgungsverträge wie Wasser, Strom, Gas, Kindertagesstätte und Telefonanschluss handelt. Nicht erfasst werden hingegen Verträge wie Fitnessstudio, Netflix, Zeitschriftenabonnements und ähnliche sein.

Will sich ein Schuldner auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen, dann muss er dies einredeweise geltend. Der Schuldner, der wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann, muss sich also ausdrücklich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen und grundsätzlich auch dem Gläubiger belegen, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann. In der Praxis wird dies insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Gläubiger anzweifelt, dass dem Schuldner gerade seine Leistungserbringung wegen der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist.

Auch hier gilt: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben! Das Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts lässt die Forderung nicht entfallen, sie kann nach Ablauf der Stundungsphase durch den Gläubiger wieder geltend gemacht werden.

Änderungen in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge

Ansprüche von Darlehensgebern gegen Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden um (zunächst) drei Monate gestundet. Die Stundung erfolgt Kraft Gesetzes, der Verbraucher muss diese also nicht erst gegenüber dem Darlehensgeber geltend machen. Die Stundung betrifft zum einen die Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens oder von Teilen des Darlehens, die bei einem (teil-) endfälligen Darlehen in diesem Zeitraum fällig werden. Sie gilt weiter für die während der Laufzeit des Vertrages regelmäßig anfallenden, üblicherweise monatlich zu  erbringenden, Zins- und Tilgungsleistungen.  Sprich: Die Stundung gilt für die vollständige Monatsrate. Die Fälligkeit der Ansprüche, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 zu erbringen sind, wird um drei Monate hinausgeschoben. Die Wirkung der Stundung ist für jeden Anspruch einzeln zu beurteilen.

Beispiel: Ein Anspruch, der am 2. Mai 2020 fällig würde, wäre somit bis zum Ablauf des 1. August 2020 gestundet; seine Fälligkeit wäre auf den 2. August 2020 verschoben.

Die Stundung bewirkt das Hinausschieben der bestimmten Fälligkeit der Forderung. Während des Zeitraums der Stundung bewirkt sie somit, dass Verbraucher mit diesen Ansprüchen nicht in Verzug geraten können. Aber auch hier: Die Forderung wird nicht erlassen sondern nur zeitlich um drei Monate nach hinten verlagert.

Die Kündigung eines solchen Kreditvertrags wegen einem Zahlungsverzug im Dreimonatszeitraum wird ausgeschlossen.

Voraussetzung dabei ist aber immer, dass der Verbraucher nachweist, dass er aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.

Die Regelung in Bezug auf Verbraucherdarlehen gilt nur für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden.

Änderungen im Vereinsrecht und WEG-Recht

Im Vereinsrecht sowie im Recht der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bestehen Regelungen, wonach in bestimmten Zeiträumen Versammlungen stattfinden müssen, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Diese Versammlungen müssen persönlich erfolgen, also in Anwesenheit der Mitglieder. Da derartige persönliche Versammlungen einer Vielzahl von Menschen dem Sinn der aktuellen Schutzmaßnahmen der Bundesregierung zuwiderlaufen hat das Kabinett eine Reihe von Erleichterungen auf den Weg gegeben. Eine Auswahl davon sieht wie folgt aus:

Wohnungseigentumsrecht

Im Wohnungseigentumsrecht sind die eingebrachten Änderungen denkbar simpel wie effektiv: Der zuletzt berufene WEG-Verwalter bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestimmung eines neuen Verwalters im Amt (zuvor war es so, dass die Amtszeit des Verwalters automatisch endete und ein neuer Verwalter durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden musste). Das selbe gilt für den zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan, dieser wird bis zum Beschluss eines neuen Plans einfach fortgeführt. So ist es nicht notwendig, während der Pandemie zwingend eine Eigentümerversammlung abzuhalten.

Vereinsrecht

Auch bei Vereinen ist es bislang so, dass Vorstände nach Ablauf ihrer Amtszeit neu in einer Vollversammlung gewählt werden müssen – erfolgt das nicht, dann endet das Amt automatisch und der Verein ist ohne Führung. Um dies und Vollversammlungen während der Pandemie – zu vermeiden wird nun geregelt, dass Vorstände auch nach dem Ende ihrer Wahlperiode zunächst weiter im Amt bleiben bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger im Amt bestellt wird.

Um Vollversammlungen trotz Kontaktverbot während der Pandemie durchzuführen wird es Vereinsvorständen nun gestattet, für derartige Versammlungen eine briefliche Wahl sowie die Teilnahme an Vollversammlungen per elektronischer Kommunikation – also Telefon oder Videochat – zu gestatten.

Änderungen im Strafprozessrecht

Zu guter letzt wird noch eine bedeutende Änderung in die Strafprozessordnung Eingang finden. Bislang war es so, dass eine strafrechtliche Hauptverhandlung maximal für die Dauer von drei Wochen, wenn bereits 10 Verhandlungstage stattgefunden hatten für die Dauer von einem Monat, unterbrochen werden konnte, ohne dass der Prozess neu beginnen muss. Diese Unterbrechungsfrist wird nun erweitert auf die Dauer von 3 Monaten und 10 Tagen. Damit soll ermöglicht werden, auch im Rahmen von Strafverfahren auf die zum Schutz vor Covid-19 notwendigen Kontaktvermeidungen eingehen zu können und Gerichtsverfahren über einen längeren Zeitraum hin pausieren zu können.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht

Die obige Darstellung betrifft die aus unserer Beratungsperspektive wichtigsten Änderungen im Zuge der Corona-Krise. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthält darüber hinaus noch weitere Änderungen, insbesondere in Bezug auf das Gesellschaftsrecht. Zu einer weiteren Information darüber empfehlen wir Ihnen einen Besuch auf der

Webseite des Bundesregierung.

Dort finden Sie auch die vollständige Formulierungshilfe für den neuen Gesetzesentwurf. Über diesen Link gelangen Sie direkt zum Dokument.

Wenn Sie Fragen zu den oben genannten Themen haben können Sie sich jederzeit gerne per E-Mail an und wenden oder einen Kommentar unter dem Artikel hinterlassen – wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Ihre Ansprechpartner sind:

Tim Wullbrandt

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Telefon 06221/3219271

E-Mail

Rechtsanwalt Sebastian Lang-WehrleSebastian Lang-Wehrle

Rechtsanwalt

Telefon 06221/3219270

E-Mail

Suche

Search Search

Kontakt

Heidelberg
T 06221 - 321 92 70
F 06221 - 321 92 79

Wörrstadt
T 06732 - 94 79 599
F 06732 - 94 79 601

24h-Verhaftungsnotruf
T 06221 - 321 92 77

E-Mail
kontakt@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Aktuelles:

  • Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund
    Darf ich als Anwalt KI nutzen – und muss ich meine Mandanten darüber informieren?31. Juli 2026 - 11:06
  • Relieff des Großglockners
    Das Großglockner-Unglück und die Frage der Verantwortung in der Seilschaft18. Februar 2026 - 21:00
  • Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht - Tim Wullbrandt
    Rechtsanwalt Wullbrandt erreicht Freispruch im Heidelberger Vergewaltigungsprozess: Im Zweifel für den Angeklagten8. Oktober 2025 - 10:00
  • Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund
    Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie – erneut Gesetzesänderung geplant16. Dezember 2023 - 22:08
  • Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit Strafanzeigen – wann betrogene Ärzte selbst zu Straftätern werden24. September 2021 - 13:39
  • Impressum
  • Datenschutz
Google Bewertung
4.4
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte PartG
WULLBRANDT PORZ Rechtsanwälte PartG
4.4
Thomas Wasiucionek
22:50 03 Jul 25
Family Law Ms. Porz is a powerful lawyer with the highest level of expertise. Clear and understandable communication. A huge thank you to Ms. Porz for allowing me to trust her. Thank you for your support, which led to a positive outcome. Absolutely recommendable. Top
Alicia Mariné
16:43 12 Feb 24
I am very grateful to Ms. Porz and her team for their representation and advice during my divorce and for the human quality with which they supported me throughout the entire process. She was always available and ready to answer any questions I had at such a critical time in my life. Thank you for that!
Joe Smith
21:47 30 Mar 24
Ms. Porz represented me in the divorce proceedings. Very competent and friendly. Fast and well-founded answers to inquiries, even in between. I felt very well represented. Everything went according to my expectations.
David Ivey
13:47 02 Apr 24
I had a personal legal matter come up while traveling to Heidelberg over a year ago and needed ascertain the status and disposition before returning to Germany. Attorney Sebastian Lang-Wehrle, who is fluent in English, quickly returned my telephone call and was able to resolve. Expedient, competent and very professional service. Highly recommend Sebastian and the Wullbrandt Porz law firm.
Birgit Breckner
13:41 24 Jan 25
Ms. Porz is very competent and very friendly. Questions were answered quickly. I would recommend the law firm without reservation at any time.
Daniel k
17:32 03 Feb 25
Mr. Lang-Wehrle defended me in criminal proceedings. I always felt well looked after by him. He was always easy to reach, and communication was seamless. Mr. Lang-Wehrle represented my interests before the court and the public prosecutor's office to my complete satisfaction. In the end, the case was dismissed. Billing was transparent and extremely fair. I highly recommend him as a criminal defense attorney.
B.A. Barracus
13:57 23 May 25
I was represented by Mr. Lang-Wehrle. I can only say positive things about the collaboration and support he provided. He is very friendly and professional and responds promptly to any queries. I would work with him again at any time. Thank you again!
Hopp Benjamin
05:28 26 May 25
Mion, I am very satisfied with the Wullbrandt/Porz law firm. All the staff were very friendly and very helpful. Whenever I had to go to court, Ms. Porz was by my side. I was always excellently represented. I will always turn to Ms. Porz for family law matters.
Klea Meister
04:31 06 Jun 25
The lawyers in Porz supported me through my divorce. They were very pragmatic, direct, and honest, and I think they are a very loving woman and mother at heart. I thank them sincerely for their support during this time. Unfortunately, we didn't see each other in person very often, but that's just how it is these days. A lot of things are done via email, but that's normal.
Jacky Stahl
12:39 10 Jan 24
A really great and competent law firm. I would contact them again at any time. They are available at any time and take a lot of time. You can tell how much effort is being put into achieving the most satisfactory result possible. From the initial communication to the defense in court, it was really top notch. I can only recommend it.
Jim Johnson
06:40 29 Jul 25
The opposing team and the judge didn't make it easy for us, but the result is impressive. I would hire Ms. Porz again for more rounds in the ring.
Lena
18:22 12 Aug 25
Ms. Porz is a very good lawyer. She doesn't just tell you what you want to hear, but also explains the legal situation and what would be best for the child. She is very passionate about her work and provides excellent support. She fought alongside me.
Meinolf Amekudzi
08:24 11 Sep 25
I am incredibly grateful for the outstanding work of attorney Lang-Wehrle. In my very complex criminal case, he helped me achieve an acquittal. I was particularly impressed by how quickly he familiarized himself with the extensive case files and kept track of every detail. In court, he argued confidently, clearly, and convincingly. I felt extremely well represented at all times – highly recommended!
Chris Podobnik
13:16 09 Oct 25
Ms. Porz is a very friendly and competent lawyer; she successfully represented me, and I am truly grateful to her. I can only recommend her.
Eva Schmidt
14:06 16 Oct 25
Frau Rechtsanwältin Porz hat mich durch die Mühen und den Stress des Scheidungsverfahrens geführt. Sie war stets erreichbar und hatte immer Zeit, wenn ich sie brauchte. Herzlich, warm und verständnisvoll- nicht nur in rechtlichen, sondern auch in menschlichen und emotionalen Belangen. In manchen Momenten war auch ihre hervorragende Kenntnis der polnischen Sprache eine große Hilfe. Sollte ich jemals wieder rechtliche Unterstützung benötigen, werde ich mich ganz sicher wieder an sie und ihre Kanzlei wenden. Sehr zu empfehlen!
Meera Vivan
11:48 20 Jan 26
In a desperate situation – during a police raid on my home based on serious allegations – I contacted numerous lawyers in utter distress. In total, I made around 20 calls, only to be brushed off or given vague excuses. But attorney Sebastian Lang-Wehrle was completely different: He immediately took on my case, reassured me right away, and acted with professionalism. He contacted the police that same day. Thanks to his calm, competent, and highly professional approach, the entire case was dismissed. Throughout the entire process, he was always available, kept me continuously informed, and made me feel truly understood and taken seriously. I have rarely experienced such a combination of humanity, down-to-earth approach, professionalism, and empathy. I wholeheartedly and without reservation recommend attorney Sebastian Lang-Wehrle. No matter the situation – I would contact him again without hesitation. With him, you are truly in the best hands.
Joschak Dunkl
09:22 19 Sep 25
Ms. Porz is a very competent lawyer who always provides me with immediate advice and support. I can warmly recommend her at any time.
Dante
20:59 01 Jun 26
Top lawyer. Mr. Wullbrandt represented me in a rather complex matter and made me feel well taken care of from the very beginning. Always friendly, available, and honest in his assessments. The case was dismissed – it couldn't have gone better for me. Thank you again for your support!
Peter Wirth
17:50 11 Dec 18
Sehr angenehm und kompetent
Turnier Profi
09:50 31 Jan 18
Sehr angenehme und kompetente Rechtsberatung durch Herrn Wullbrandt. Angelegenheit war innerhalb von 2 Tagen erledigt. Vielen Dank.
Thomas Hochmuth
09:46 24 Sep 17
Sehr kompetenter und zuverlässiger Anwalt . Er hat sich viel Zeit für uns genommen und uns sehr geholfen. Vielen Dank.
Miss Aries
09:37 30 Apr 17
Beide Rechtsanwälte habe ich als äußert kompetent empfunden. Sie verfügen über breites Fachwissen und erweisen sich als höchst zuverlässig und verantwortungsvoll. Menschlich beide sehr freundlich und verständnisvoll.
Fran Coco
11:20 20 Feb 18
Sehr freundliche und kompetente Beratung!
e
09:43 03 Apr 18
Schnell einen Termin bekommen! Äußerst kompetenter und netter Mensch. Sein umfangreiches Fachwissen hat Herr Wullbrandt vor Gericht so eingesetzt, dass selbst der Staatsanwalt am Ende trotz erlassenem Strafbefehl einen Freispruch fordern musste. Bravo!!! Falls es nochmal Probleme geben sollte, weiß ich an wenn ich mich wenden muss ;-)
Sandra Eckhardt
08:47 30 Jul 18
Super kompetenter Anwalt. Auf jeden Fall EMPFEHLENSWERT!!!!
Michaela Kaiser
14:22 17 Aug 18
Vom ersten Kontakt an fühlten wir uns in der Kanzlei Wullbrandt sehr gut aufgehoben. Herr Wullbrandt und auch seine Mitarbeiter/innen informierten immer schnell und direkt, Rückrufe erfolgten sehr zeitnah. Wir bedanken uns ganz herzlich bei Herrn Wullbrandt und können ihn und seine Kanzlei nur empfehlen.
e
08:41 30 May 18
Schnell einen Termin bekommen. Äußerst kompetenter und netter Mensch. Sein umfangreiches Fachwissen hat Herr Wullbrandt vor Gericht perfekt eingesetzt. Bravo!!! Falls es nochmal Probleme geben sollte, weiß ich an wenn ich mich wenden muss.
Elena Bender
17:05 27 Feb 18
Kurzfristige und kompetente Beratung. Sehr symphatischer Anwalt, bei dem ich mich sehr gut aufgehoben fühle. Kein Vergleich zu anderen Erfahrungen in der Branche..
Ines M.
14:10 25 Jun 19
Der erste Anwalt bei dem ich mich sehr gut beraten und aufgehoben fühlte. Schnelle Erreichbarkeit, sofortige Rückrufe, bzw. Kontakt per Mail, wenn ich nicht erreichbar war. Absolut empfehlenswert. Ich würde ihn jederzeit wieder beauftragen.
Peter Schneider
16:59 17 Jul 19
Habe sehr schnell einen Termin bekommen und wurde kompetent beraten. Absolut empfehlenswert.
Marcel G.
09:10 24 Apr 23
From day one, Mr. Wullbrandt left me with a very competent and friendly impression. I am very satisfied with his work and would contact him again at any time if I had any problems. Only recommended!!!
Sven Kalusche
04:30 31 Jan 22
Great lawyer, was able to help me with my concerns and get them resolved satisfactorily. Since he is very busy, you may have to rake it again, but the quality is definitely there. If I had any legal problems again, he would be my first choice.
Ines M.
14:10 25 Jun 19
The first lawyer with whom I felt very well advised and in good hands. Fast accessibility, immediate callbacks, or contact by email if I wasn't available. Highly Recommended. I would hire him again at any time.
20mami12
08:54 27 Dec 23
A very competent lawyer Mr. Lang-Wehrle, fast communication by email and by telephone. Accessibility is very good. He focuses on his work and is behind it. Very friendly and professionally oriented. Always my pleasure.
Andreas Schöttke
12:28 06 Jan 24
Mr. Sebastian Lang-Wehrle is a friendly and competent lawyer. Very good communication by phone and email. Always available and prompt completion. My concern with an energy supplier was resolved promptly to my complete satisfaction. I can recommend the law firm with a clear conscience.
Alle Rezensionen anzeigen Bewertung schreiben
powered by Google

Wir im Web

www.strafverteidiger-wullbrandt.de

www.anwalt-familienrecht-wullbrandt.de

www.strafverteidiger-in-heidelberg.de

www.anwalt-familienrecht-heidelberg.de

www.pfalzrecht.de

Presse

  • Weitergabe ärztlicher Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit Strafanzeigen – wann betrogene Ärzte selbst zu Straftätern werden24. September 2021 - 13:39
  • Tim Wullbrandt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für StrafrechtTim Wullbrandt
    Prozess wegen bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln am Landgericht Heidelberg: Bewährungsstrafe für unsere Mandantin6. Februar 2021 - 15:04
  • Tim Wullbrandt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für StrafrechtTim Wullbrandt
    Versuchter Totschlag: Landgericht Mannheim stellt Verfahren gegen unseren Mandanten ein8. Oktober 2020 - 21:20
  • Anwalt für Sexualstrafrecht
    Landgericht Darmstadt: Verfahren wegen Kindesmissbrauch beginnt10. März 2020 - 10:15

Themen

Amtsgericht Anfechtung Anklage Bande Betrug BGH bußgeld Corona Diebstahl Drogen Einbrecher Entzug Fahrerlaubnis Familienrecht Führerschein Haft Heidelberg Homoehe Insolvenz Insolvenzantrag Jugendstrafrecht Kapitaldelikte Körperverletzung Landgericht Landgericht Heidelberg Mannheim Mord NSU Pfändung Prozess Raub Rechtsmittel Revision Schadensersatz Scheidung Sorgerecht Staatsanwaltschaft Steuer Strafrecht Strafverteidiger Totschlag Umgang Untersuchungshaft Urteil Verfahren
Copyright - Tim Wullbrandt - 2016 - Enfold WordPress Theme by Kriesi
  • Link zu Facebook
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Lokale Einzelhändler aufgepasst: Blinder Aktionismus wegen Corona-Schließungen kann zu großen rechtlichen und finanziellen Problemen führen Link to: Lokale Einzelhändler aufgepasst: Blinder Aktionismus wegen Corona-Schließungen kann zu großen rechtlichen und finanziellen Problemen führen Lokale Einzelhändler aufgepasst: Blinder Aktionismus wegen Corona-Schließungen...Link to: Ein Treffen kostet 200 Euro, Grillen kostet 250 Euro – welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot? Link to: Ein Treffen kostet 200 Euro, Grillen kostet 250 Euro – welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot? Zollkontrolle - Mindestlohn - Bußgeldbescheid - WULLBRANDT RechtsanwälteAdobe StockEin Treffen kostet 200 Euro, Grillen kostet 250 Euro – welche Strafen...
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen
Cookie-Hinweis
Cookies werden zur Benutzerführung und Webanalyse verwendet und helfen dabei, diese Webseite zu verbessern. Durch die weitere Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit unserer Cookie-Richtlinie einverstanden.

Ja | ablehnen | Einstellungen | Datenschutzerklärung
Datenschutzerklärung

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may affect your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Functional
Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
Performance
Performance cookies are used to understand and analyze the key performance indexes of the website which helps in delivering a better user experience for the visitors.
Analytics
Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
Advertisement
Advertisement cookies are used to provide visitors with relevant ads and marketing campaigns. These cookies track visitors across websites and collect information to provide customized ads.
Others
Other uncategorized cookies are those that are being analyzed and have not been classified into a category as yet.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN