Darf man beim Autofahren eine Maske tragen? Ab Montag gilt die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr auch in Baden-Württemberg und anderen Bundesländern – Aber was gilt eigentlich für den Weg zum Einkaufen hin und zurück?

Schon seit einigen Wochen gibt es die Empfehlung, in der Öffentlichkeit Mund-Nasen-Masken zum Schutz vor einer Ansteckung oder Infektion Dritter mit dem Covid-19-Virus (Corona) zu tragen. Immer mehr Menschen tragen deshalb auch ebreits die Masken bei vielerlei Gelegenheiten in der Öffentlichkeit. Ab kommendem Montag (27.04.2020) gilt in vielen Bundesländern, unter anderem auch Baden-Württemberg, eine gesetzliche Pflicht zum Tragen der Masken beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr. Was man aber imme rhäufiger sieht sind Autofahrer, welche die Maske auch im Auto während der Fahrt tragen. Denkt man jetzt nur einmal an beispielsweise Geschwindigkeitskontrollen so stellt sich die Frage:

Ist das Tragen einer Corona – Maske im Auto erlaubt?

Eines vorweg: Die Frage stellt sich zunächst nur für den Fahrer – denn im Fall einer Geschwindigkeits- oder Verkehrskontrolle muss zunächst einmal nur dieser erkennbar sein. Und die Antwort auf die Frage, ob für den Fahrer das Tragen einer Maske im Auto erlaubt ist, ist klar: Nein. Der Fahrer eines Autos darf während der Fahrt keine Maske tragen!

Das regelt § 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung, welcher lautet:

Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Man könnte die Maske also theoretisch an behalten – müsste sie dann aber so unter das Kinn ziehen, dass das komplette Gesicht erkennbar wäre. Die Ausnahme in Absatz 4 Satz 2 der Regelung betrifft lediglich Motorradfahrer, welche unter dem Helm eine Haube tragen dürfen.

Wer mit Maske Auto fährt riskiert ein Bußgeld

Wer gegen das Verbot verstößt und die Maske während der Fahrt aufbehält, der riskiert ein Bußgeld von bis zu 60 Euro. Falls man auf einem Blitzerfoto wegen der Maske nicht erkennbar ist, dann kann natürlich zunächst kein Bußgeld gegen den Fahrer verhängt werden – das führt aber in den meisten Fällen mit ziemlicher Sicherheit dazu, dass die Bußgeldbehörde zumindest mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage droht – oder diese schlimmstenfalls auch anordnet.

Unser ernstgemeinter Rat ist also: Wer Ärger und Bußgelder vermeiden möchte, der zieht als Fahrer eines Autos die Maske während der Fahrt ab.

 

Bereits Anfang März hatten wir darüber berichtet, welche Strafen bei Verstößen gegen eine angeordnete Quarantäne drohen. In den vergangenen zwei Wochen seitdem hat sich die Lage erheblich verschärft – in der gesamten Bundesrepublik herrscht jetzt zumindest ein Kontaktverbot und Annäherungsverbot. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern und Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafen geahndet. Bereits heute haben wir in unserer Kanzlei die Verteidigung in den ersten Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz übernommen. An dieser Stelle möchten wir daher über den den aktuellen Stand informieren: Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Annäherungs- und Kontaktverbot?

Strafen bei Verstößen gegen das Kontaktverbot – hohe Bußgelder und schnelle Strafverfahren drohen

Am 22. März verständigten sich Bund und Länder über weitergehende Maßnahmen in der Bekämpfung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus. Faktisch wurde ein Landesweites Kontaktverbot beschlossen – es ist nicht mehr gestattet, sich mit mehr als einer anderen Person, die kein Haushaltsangehöriger ist, im öffentlichen Raum zu treffen.

Die einzelnen Bundesländer änderten und ergänzten Ihre bereits erlassenen Verordnungen über die Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus. Insbesondere wurde das von den Medien sog. „Kontaktverbot“ nunmehr in die Rechtsverordnungen der Länder aufgenommen. Es ist damit Gesetz geworden.

Beispiel Baden-Württemberg: Dort heißt es jetzt in § 3 CoronaVO-BW

„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nunmehr nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten“.

Es verbleibt aber nun die Frage, wie Verstöße gegen das Kontaktverbot geahndet werden.

Welche Strafen drohen genau?

Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 11a IfSG (Infektionsschutzgesetz) ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Für diese Art von Verstößen soll der heute bekannt gewordene Bußgeldkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen nun eine Richtlinie geben.

So sollen bei einem Verstoß gegen das Kontaktverbot (bei einer Ansammlung von nicht mehr als 10 Personen) pro Beteiligten 200 Euro Bußgeld verhängt werden. Picknicken und Grillen schlagen mit 250 Euro pro Teilnehmer zu Buche.

Wesentlich drastischer fallen die Strafen gegenüber Gewerbetreibenden aus:

Ein Verstoß gegen das Verkaufsverbot nach § 5 CoronaSchVO zieht für Betriebsinhaber oder bei juristischen Personen für die Geschäftsführung eine Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro nach sich.

Quelle: https://polizei.nrw/artikel/straf-und-bussgeldkatalog-zur-umsetzung-des-kontaktverbots

Dabei gilt zu beachten, dass diese Regelsätze wohl nur für einen Erstverstoß gelten. Der Pressemitteilun der Polizei in NRW zu Folge sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen die Bußgelder jeweils zu verdoppeln. In Einzelfällen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.“

Bußgelder bis zu 25.000 EUR zu erwarten

Bei Folgeverstößen muss also mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro gerechnet werden. Ob dies auch für den Picknicker auf der Grillwiese gilt, erscheint dabei jedoch fraglich. Unternehmer, die trotz Verkaufsverbotes Ihre Geschäfte öffnen dürfte bei mehrmaligen Verstößen jedoch ein solches Bußgeld zu erwarten haben.

Ein entsprechender Bußgeldkatalog in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz ist uns derzeit nicht bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die anderen Bundesländer entweder selbst derartige Bußgeldkataloge erlassen werden, oder sich zumindest bezüglich der Höhe der einzelnen Bußgelder am nordrhein-westfälischen Bußgeldkatalog orientieren werden.

Doch nicht alle Verstöße stellen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar.

„Das sind harte Strafen. Aber wer nicht hören will, muss eben zahlen oder wird aus dem Verkehr gezogen. Es geht hier schließlich nicht um eine Kleinigkeit, sondern um die Gesundheit und das Leben von Millionen von Menschen. Die Ordnungsämter und die Polizei werden die Maßnahmen mit Augenmaß, aber mit aller notwendigen Härte durchsetzen“.

NRW-Innenminister Herbert Reul

Geldstrafen und Freiheitsstrafen möglich – Vorstrafen und Gefängnis wegen verstoß gegen Kontaktverbot

Anwalt für Strafrecht - Tim WullbrandtGemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt. Die Corona-Verordnungen der Länder sind solche Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 Infektionsschutzgesetz.

Nordrhein-Westfalen hat in seiner Mitteilung gleichzeitig klargestellt, welche Verstöße gegen die dort geltende Coronaschutzverordnung als Straftaten geahndet werden sollen:

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzuordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind

  • Verstöße gegen das Ansammlungsverbot (vgl. § 3 Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht,

  • Verstöße gegen das Versammlungs- und Veranstaltungsverbot (vgl. § 3 Abs. 2 und 5 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffentliche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)

  • Verstöße gegen das Reiserückkehrerverbot (vgl. § 3a Abs. 1 CoronaVO-BW):

vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO

Dies bedeutet, ein Verstoß gegen die in den Corona-Verordnungen der Länder festgelegten Maßnahmen und Verboten kann schnell zu einem Strafverfahren führen.


Sollten Sie ein Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, in dem Ihnen ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Verordnungen der Länder vorgeworfen wird, dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.

Was bei einem Verstoß gegen eine amtliche angeordnete Quarantäne drohen kann, erfahren sie hier.

Ihre Ansprechpartner sind:

Rechtsanwalt Sebastian Lang-WehrleRechtsanwalt Sebastian Lang-Wehrle

Telefon: 06221/3219270

E-Mail: slw@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

 

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
Fachanwalt für Strafrecht

Telefon: 06221/3219271

E-Mail: twu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Lokale Einzelhändler aufgepasst: Wer sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie schließen musste und seinen Kunden jetzt Lieferservice anbietet, der wird damit unter Umständen zum Versandhändler – mit allen juristischen Folgen einschließlich Gefahr einer (oder mehrerer) Abmahnung.

„Sie rufen an, wir liefern gerne“ macht Einzelhändler zum Versandhandel

Nachdem eine große Menge von meist lokalen Händlern durch die Verordnungen der Länder zum Schutz vor der Covid 19 – Pandemie gezwungen wurden, ihre Ladenlokale zu schließen zeigt sich – wohl aus berechtigter Angst um die wirtschaftliche Existenz – in den letzten Tagen ein Aktionismus unter den Einzelhändlern, der erst einmal vernünftig und serviceorientiert anmutet.

Sie können und gerne anrufen oder eine E-Mail senden, wir bringen die Ware dann mit Rechnung zu Ihnen!

So oder so ähnlich kamm man in einer Vielzahl von Schaufenstern seit einigen Tagen lesen. Der Gedanke, dass man als bewährter Einzelhändler seine Kunden vor Ort einfach beliefert, liegt nicht fern und klingt nach einer guten Idee, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Das kann auch so sein. Dieses Vorgehen bietet aber auch einen gewaltigen Fallstrick, über den sich die meisten – teils alteingesessenen – Händler nicht im klaren sind (teils wird dies auch sehenden Auges ignoriert): Werden die Waren explizit zur Bestellung und Heimlieferung angeboten, dann wird aus dem ortsgebundenen Einzelhändler ein Versandhändler. Und als Versandhändler gelten andere Regeln im Geschäftsverkehr.

Für Versandhändler gelten die Regeln zum Fernabsatz

Das Besondere ist, dass sich „klassische“ Geschäfte an der Ladentheke deutlich von sogenannten Fernabsatzgeschäften unterscheiden. Fernabsatzgeschäfte sind solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Und Fernkommunikationsmittel sind eben originär auch Telefon, Brief, Fax und E-Mail (§ 312c BGB).

Nun findet sich in diesem § 312c Absatz 1 BGB der zweite Halbsatz

es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt

Jetzt kann man auf die Idee kommen dass ein Einzelhändler, der für einige Wochen bis Monate „übergangsweise und hilfsweise“ die Bestellung per Mail und Lieferung an die Haustür anbietet nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ agiert und deshalb die Regelungen über den Fernabsatz nicht anwendbar sind.

Weit gefehlt.

Bundesgerichtshof fasst Voraussetzungen für Fernabsatz weit

Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz hat in in einem Urteil (1 ZR 30/15) wie folgt entschieden:

Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (…)

Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (…) Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (…) Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen

Wie man sieht lässt der Bundesgerichtshof zwar Ausnahmen von einem organisierten Fernabsatzsystem aus. Er sieht das Fernabsatzsystem aber eben dann als gegeben an, wenn der Händler damit wirbt auf telefonische / per Mail versendete Bestellung die Ware zu liefern. Genau dieser Fall liegt nach unserem Erachten hier vor. In dem Moment, in dem ein Händler damit wirbt, dass er auf Bestellung liefert, liegt wohl ein Fernabsatzsystem vor. Der Bundesgerichtshof sieht nämlich in seiner Entscheidung grundsätzlich keine zeitliche Grenze für die geschäftliche Betätigung als Maßstab. Fernabsatz ja oder nein hängt also wohl nicht davon ab, für welchen Zeitraum man die Bestellmöglichkeit anbietet (für immer oder nur für wenige Wochen Ladenschluss). Entscheidendes Kriterium dürfte vielmehr das offene werbliche Angebot der Bestellmöglichkeit sein.

Folge: Händler müssen Widerrufsrechte gewähren

Die Folge dieser Einstufung als Fernabsatz ist, dass die Händler ihren Kunden nun unter anderem ein Widerrufsrecht gewähren müssen. Während beispielsweise bei einem Buchhändler früher das Buch über den Ladentisch ging und fix verkauft war muss der Händler nun bei einer Bestellung damit rechnen, dass er das Buch nach 14 Tagen retourniert bekommt und den Erlös zurückzahlen muss. Und diese 14-Tage-Frist gilt nur, wenn der der Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigelegt hat. War das nicht der Fall, dann besteht das Widerrufsrecht unter Umständen noch sehr viel länger.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht Unser Tipp: Widerrufsbelehrung beilegen!

Unser Tipp an dieser Stelle kann daher nur lauten: Legen Sie Ihrer Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei! Sie vermeiden so zwar nicht mögliche Rückläufer. Sie können aber vermeiden, dass Kunden die gelieferten Artikel unter Umständen erst in mehreren Wochen und Monaten retournieren und Sie den vollen Verkaufspreis zurückerstatten müssen.

Muster solcher Widerrufsbelehrungen erhalten Sie beispielsweise bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer, bei Janolaw*, eRecht24, Ihrem Einkaufsverband oder einer im Handelsrecht tätigen Anwaltskanzlei.

Sie haben noch Fragen? Dann stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Lang-Wehrle oder hinterlassen Sie einen Kommentar zum Artikel – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


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Ein Paragraph vor petrolfarbenem Hintergrund

Mit Blick auf die anstehenden Ausgangssperren wegen der Coronavirus-Krise rechnen führende Beamte der Polizei und des Bundesinnenministeriusm bereits jetzt mit einer steigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt. In dieser Situation ist wichtig zu wissen: Das Gewaltschutzgesetz gilt weiter!

Mehr Fälle von häuslicher Gewalt wegen Ausgangssperren erwartet

In Anbetracht der voraussichtlich in Kürze zu erwartenden Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren aufgrund der Coronavirus-Krise rechnet die Polizei bereits jetzt mit einer ansteigenden Zahl von Fällen häuslicher Gewalt (Quelle: Spiegel.de). Dies erscheint logisch und konsequent. Die durch die Ausgangsbeschränlungen und stattgefundenen KiTa- und Schulschließungen entstandenen Situationen in vielen Familien sind verbunden mit einem hohen Stresslevel. Wer mit wenigen personen in einem großen Anwesen lebt hat die Möglichkeit, sich dort in geringem Rahmen aus dem Weg zu gehen – eine Möglichkeit, die viele Familien in kleineren Wohnungen nicht haben. Dies dürfte auch zu unerwünschten Reibungen führen, sowohl bei Familien, in denen häusliche Gewalt bislang nicht vorkam als auch gerade in haushalten, bei denen häusliche Gewalt bereits vorkommt.

Ausgangssperren setzen Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft!

Wichtig für die von häuslicher Gewalt betroffenen ist zu wissen: Die Ausgangssperren setzen das Gewaltschutzgesetz nicht außer Kraft! Das bedeutet: Auch wenn Ausgangssperren verhängt wurden können sich Opfer von häuslicher Gewalt mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes erfolgreich zur Wehr setzen.

Auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes können gegen den gewalttätigen Partner Verfügungen wie ein Näherungsverbot oder ein  Kontaktverbot ausgesprochen werden. Bei gemeinsam lebenden Partnern – auch Eheleuten – ist eine gerichtliche Wohnungszuweisung möglich. Während die Opfer von häuslicher Gewalt früher gezwungen waren, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, kann heute die Überlassung der Ehewohnung beantragt werden. Der im Gewaltschutzgesetz verankerte Grundsatz lautet heute „Täter geht, Opfer bleibt“. Praktisch wird dies so umgesetzt, dass das Opfer – meist mit Hilfe eines auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalts – einen entsprechenden Antrag auf Wohnungszuweisung an das zuständige Amtsgericht stellt. Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Gewaltvorfall an das zuständige Familiengericht gestellt werden. Die Tatsachen, wegen denen der Antrag gestellt wird (also das Gewaltereignis) müssen dabei vom Antragsteller an Eides statt versichert werden. Ist der Antrag ausreichend glaubhaft begründet, dann erlässt das Gericht in den meisten Fällen ohne eine vorherige Anhörung der Parteien schriftlich und innerhalb von wenigen Tagen (teils binnen Stunden) die beantragte Gewaltschutzverfügung. Die Verfügung wird dann durch den gerichtsvollzieher und / oder die Polizei umgesetzt. Das bedeutet, dass der gewalttätige Partner notfalls durch die Polizei aus der Wohnung geholt wird.

Diese Maßnahmen werden selbstverständlich auch bei einer bestehenden Ausgangssperre durchgeführt.

 


Wurden Sie Opfer häuslicher Gewalt und möchten sich zu Ihren Möglichkeiten kurzfristig beraten lassen? Oder wurde gegen Sie eine Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen, gegen die Sie sich wehren möchten? Wir beraten und vertreten Sie bundesweit – kurzfristig, schnell und effektiv.

Rechtsanwältin Alexandra WullbrandtHier erhalten Sie weitere Informationen zum Thema Gewaltschutz sowie zu unserem Fachbereich Familienrecht.Bei allen Fragen zu diesen Themenbereichen steht Ihnen unsere Expertin für Familienrecht, Rechtsanwältin Alexandra Wullbrandt, gerne zur Verfügung. Sie erreichen Sie telefonisch unter 06221/3219272 oder bequem per E-Mail an awu@wullbrandt-rechtsanwaelte.de.


„Ich kann mir keinen Anwalt leisten“ – Doch, können Sie. Dank Prozesskostenhilfe

Die Kosten eines Gewaltschutzverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem Streitwert der Sache und den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Wenn Sie in einer finanziellen Situation sind, in der Sie sich keinen Rechtsanwalt für Ihre Unterstützung leisten können, dann nehmen Sie trotzdem jedenfalls Kontakt zu uns auf! in den meisten Fällen besteht im Familienrecht – und damit auch bei Gewaltschutzverfahren – die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erlangen. Damit werden alle Anwaltskosten und Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen und Sie müssen sich hierüber keine Sorgen mehr machen.

Anwalt für Strafrecht

Mit dem Auftreten des Corona-Virus geht vor allem in Deutschland die Angst vor einer Ansteckung, viel mehr aber wohl noch vor einer Quarantäne um. Immer wieder hört man, dass Menschen bereits beim Auftreten kleinster Symptome in sogenannte (häusliche) Quarantäne müssen. Wir möchten in diesem Beitrag einmal klären, was denn die Grundlagen einer solchen Quarantäne sind und was geschieht, wenn man sich nicht an die Quarantäne-Auflagen hält. 

Corona – Quarantäne: Was sind die rechtlichen Grundlagen und was passiert, wenn man gegen die Auflagen zur Quarantäne verstößt?

Aktuell werden in Deutschland jeden Tag neue bestätigte Corona-Infektionen bekannt. Auch die Zahl der sogenannten Verdachtsfälle – also der Fälle, bei denen typische Symptome auftreten und der Betroffene zuvor in einem Risikogebiet war oder mit infizierten Personen Kontakt hatte – steigt rapide an. Während bestätigte Infektionen stationär in Krankenhäusern behandelt werden wird bei Verdachtsfällen meistens eine sogenannte häusliche Quarantäne angeordnet. Häusliche Quarantäne bedeutet den ununterbrochenen Aufenthalt zuhause – man darf die eigene Wohnung nicht verlassen, auch für Einkäufe und beispielsweise den Job nicht. Eine häusliche Quarantäne dauert laut Robert-Koch-Institut bei einem Verdacht auf Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage. Das entspricht der maximalen Dauer der Inkubationszeit. Den Link zur Webseite des Robert-Koch-Instituts haben wir Ihnen am Ende dieses Beitrags bereitgestellt.

Was ist die rechtliche Grundlage der Quarantäne?

Gibt es eigentlich eine gesetzliche Grundlage für die Quarantäne? Ja, diese Grundlage gibt es! Die rechtliche Grundlage für eine (häusliche) Quarantäne ist § 30 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

In dessen Absatz 1, Satz 2, heisst es

Bei sonstigen Kranken* sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Dieser Satz bezieht sich auf „sonstige“ Kranke, da der Paragraf eigentlich auf Tuberkulose (Lungenpest) und hämorrhagisches Fieber (die werden in Absatz 1, Satz 1, genannt) abzielt. Der aktuell grassierende Corona-Virus ist also eine „sonstige“ Krankheit.

Die häusliche Quarantäne ist unproblematisch eine „sonstige geeignete Weise der Absonderung“ anstelle der sonst fälligen Einweisung in ein Krankenhaus.

Zuständig für die Einweisung sind die örtlichen Gesundheitsämter.

Muss ich mich an die Quarantäne halten?

Vielerorts wird die Einweisung in die häusliche Quarantäne als übertrieben und mit wenig Nutzen verbunden angesehen. Es stellt sich daher oft die Frage: Muss man sich an die Verordnung einer Quarantäne überhaupt halten? Die Antwort ist, wie sollte es auch anders sein:
Ja, man muss sich an die Anordnung der Quarantäne halten!

Die Anordnung der Quarantäne ist ein hoheitlicher Verwaltungsakt, ähnlich einem Fahrverbot oder einem Platzverweis.

Was passiert, wenn ich mich an die Quarantäne nicht halte?

Wenn man sich an die Anordnung der Quarantäne nicht hält, dann kann das drastische Folgen haben.

Die Durchsetzung von Quarantäne-Anordnungen erfolgt durch die Polizeibehörden vor Ort – also Ordnungsamt, Gesundheitsamt und Polizei. Für den Fall, dass man sich an die Anordnungen der Quarantäne nicht hält, bestimmt der zweite Absatz des § 30 IfSG folgendes:

Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

Das bedeutet: Missachtet man die behördliche Quarantäneanordnung, dann besteht die Gefahr einer zwangsweisen Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung. Die Polizei wäre also praktisch zur Festnahme und Unterbringung des Betroffenen berechtigt.

Bereits hier zeigt sich, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung keinesfalls um eine „Empfehlung“ oder unverbindliche Anweisung handelt. denn: Wird die Anweisung nicht befolgt, dann erfolgt unter Umständen die zwangsweise Durchsetzung.

Achtung: Der Paragraf regelt auch die mögliche zwangsweise Unterbringung bei Personen, bei denen nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass sie solchen Anordnungen (also einer Quarantäneanordnung) nicht ausreichend Folge leisten werden, Im Extremfall wäre das hier wohl auch dann schon anzunehmen, wenn eine unter Quarantäne gestellte Person beispielsweise in sozialen Medien zuvor glaubhaft verkündet hat, dass sie sich einer Quarantäne nicht unterziehen wird.

Anwalt für Strafrecht - Tim Wullbrandt

Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Bis zwei Jahre Freiheitsstrafe bei Missachtung der Quarantäne

Ganz besonders wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang: Die Missachtung der Quarantäne ist eine Straftat! Verstöße gegen die Quarantäne werden gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft. Spätestens jetzt muss klar sein, dass die Anordnung der Quarantäne keinesfalls eine auf die leichte Schulter zu nehmende „Empfehlung“ des Gesundheitsamts ist. Denn wird ein Verstoß gegen die Anordnung der Quarantäne entdeckt, beispielsweise weil man während der Quarantäne einkaufen geht oder ins Kino, dann führt dies automatisch zur Einleitung eines Strafverfahrens. Die Höhe der Strafe bemisst sich dann nach der Schwere des Verstoßes – hier darf davon ausgegangen werden, dass ein einsamer Waldspaziergang wohl nur zu einer (geringen) Geldstrafe führen dürfte, wohingegen ein Kinobesuch oder der Einkauf in einem gut besuchten Supermarkt zu erheblich härteren Strafen führen dürfte.

Unser Rat als Strafverteidiger ist daher, die Anordnungen der Quarantäne jedenfalls zu befolgen!

Sollten Sie sich trotzdem Ermittlungen wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ausgesetzt sehen – läuft also ein Strafverfahren wegen einem Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gegen Sie – dann stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne bundesweit für Ihre Verteidigung zur Verfügung.


Hier gelangen Sie zur Webseite des Robert-Koch-Instituts.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Immer Ärger mit ElitePartner und Parship – wer eine Mitgliedschaft bei den Partnerportalen der Hamburger PE Digital GmbH abschließt, der erlebt immer häufiger eine böse Überraschung. Wir haben nun die ersten Klagen gegen die Betreiberin der Portale geführt – und für unsere Mandanten die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beträge erstritten.

Erfolgreiche Klage gegen ElitePartner & Parship – Wertersatz bei Widerruf muss vollständig zurückgezahlt werden

Erklärt man innerhalb der Widerrufsfrist den Widerruf des Mitgliedschaftsvertrages langt das Portal kräftig zur Kasse: Bis zu 450 EUR „Wertersatz“ für die bereits erbrachten Leistungen werden aufgerufen. Das ist teils mehr, als die gesamte Jahresgebühr.

Die Portale begründen den geforderten Wertersatz mit den bereits erlangten Leistungen für angebliche Kontakte und die professionelle Persönlichkeitseinschätzung. In einem von uns bearbeiteten Fall war es sogar so, dass ElitePartner / PE Digital den Wertersatz in Höhe von 450 EUR erst nach dem erklärten Widerruf vom PayPal-Konto des Mandanten einzog.

Das Vorgehen der von der PE Digital GmbH betriebenen Portale hat es zwischenzeitlich sogar bis zu Spiegel Online gebracht, wo ausführlich berichtet wird (Das schnelle Geschäft mit der großen Sehnsucht – Spiegel Online vom 04.11.2017).

Erfolgreiche Klage gegen PE Digital GmbH vor dem Amtsgericht Hamburg

Zwischenzeitlich liegen in den von unserer Kanzlei betriebenen Klageverfahren die ersten Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichts Hamburg vor: Das Amtsgericht Hamburg gab uns recht und verurteilte die Betreiberin der Portale ElitePartner und Parship zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge sowie aller Verfahrenskosten.

Die genannten Probleme gibt es bereits seit geraumer Zeit. Aus dem Artikel bei Spiegel Online, in welchem auch zwei Bonner Kollegen zitiert werden, geht hervor, dass sich die PE Digital nach einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Frühjahr 2017, welche sich mit der Wettbewerbswidrigkeit der Wertersatzforderungen an sich befasste, zwischenzeitlich gegen die Klageforderungen ihrer Kunden verteidigt. Dies können wir aus unseren Verfahren nicht bestätigen.

Mit unserer Klage hatten wir eben nicht nur die Unzulässigkeit der Forderung an sich, sondern auch detailliert deren Berechnung angefochten. Im Rahmen einer Klageerwiderung hätte die PE Digital nun in unserem Verfahren dem Gericht offen legen müssen, wie sich der Wert ihrer Persönlichkeitsprüfung sowie der einzelnen Kontakte berechnet. Dazu jedoch war man seitens ElitePartner wohl nicht bereit, weshalb in unseren Fällen Versäumnisurteile ergingen, welche auch nicht durch die PE Digital angegriffen wurden.

Hilfe bei Wertersatz nach Widerruf von ElitePartner und Parship

Haben auch Sie Probleme mit Wertersatzforderungen von Parship oder ElitePartner nach einer Widerrufserklärung? Übermitteln Sie uns einfach Ihre Daten und Ihre bisherige Korrespondenz mit ElitePartner / Parship oder dem beauftragten Inkassounternehmen per E-Mail an Rechtsanwalt Tim Wullbrandt. Wir prüfen für Sie gerne und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Klage.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Wie jedes Jahr treten zum 01. Januar des neuen Jahres eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft (oder kündigen sich zumindest mit hoher bis höchster Sicherheit an). Wir möchten Ihnen hier eine ganz kurze und knappe Übersicht über die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 bieten.

Neue Gesetze: Was ändert sich zum 01. Januar 2017?

Zum 01. Januar 2017 ist eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die in Ihrer Mehrheit finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer, Familien und Sparer mit sich bringt. Eine – vermutlich die bedeutendste – Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2017 steht jedoch noch aus, da sich Bund und Länder noch nicht über die Finanzierung einigen konnten.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 EUR pro Stunde.

Unterhaltsvorschuss / Kindergeld / Kinderzuschlag

Das Jahr 2017 bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen zu Gunsten von Eltern mit sich.

Unterhaltsvorschuss

Die sicherlich bedeutendste Gesetzesänderung 2017 ist die Änderung der Regelung zur Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch die Jugendämter für Alleinerziehende. Bislang war die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dahingehend begrenzt, dass dieser lediglich bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal für die Dauer von 6 Jahren gezahlt wurde. Erst im Dezember gab das Bundesministerium für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bekannt, dass diese Beschränkung ab 2017 wegfallen solle. Der entsprechende Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden soll – ohne eine Beschränkung auf die Dauer des Bezugs. Diese Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft, da sich Bund und Länder noch nicht abschließend über die Finanzierung des Vorhabens einigen konnten. Sobald die Regelung in Kraft tritt werden wir Sie hier und auf unserer Facebook-Seite darüber informieren.

Kindergeld

Das Kindergeld wird steigen und zwar um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag

Auch der Kinderzuschlag steigt an – nämlich um 10 Euro auf 170 EUR pro Kind.

Einige weitere bedeutende Änderungen für Eltern ergeben sich in den zum 01. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen in der Steuergesetzgebung.

Steuern (Einkommensteuer & Co)

Mit dem neuen Jahr tritt eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die für Familien und Arbeitnehmer bedeutendsten Änderungen dürften wohl folgende sein.

Kinderfreibetrag

Gute Nachrichten für Eltern: Der Kinderfreibetrag steigt. Der Kinderfreibetrag wird von 7248 Euro zunächst um 108 Euro erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ihres Einkommens steuerfrei, es muss auf diesen Betrag also keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag des Arbeitseinkommens – also der Betrag, auf den grundsätzlich keine Einkommensteuern gezahlt werden müssen – steigt. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 8.652 EUR. Er soll nun um 168 Euro auf 8820 Euro steigen. Dies bedeutet, dass nach der Änderung beispielsweise bei einem unverheirateten erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8820 Euro im Jahr Steuern fällig werden. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Unterhaltszahlungen absetzbar

Parallel zum Grundfreibetrag erhöht sich auch der Betrag, um welchen Unterhaltszahlungen für Dritte von der Steuer absetzbar sind – nämlich auf 8.820 EUR pro Jahr.

Steuererklärung bei Freibetrag Pflicht

Werden im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs Freibeträge genutzt, dann besteht ab 2017 die generelle Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies gilt nur dann nicht, wenn das erzielte Arbeitseinkommen den Betrag von 11.000 EUR nicht übersteigt.

Gesetzesänderungen für Verbraucher

Wie jedes Jahr treten auch einige mehr oder minder kuriose Gesetzesänderungen in Kraft, die vor allem Auswirkungen auf Verbraucher haben. Die sind unter anderem folgende.

Fotobücher

Fotobücher dürften teurer werden – für sie steigt nämlich der Umsatzsteuersatz von 7% auf 19%.

Staubsauger gedrosselt

„Mehr Power“ war einmal – Staubsauger dürfen innerhalb der EU ab dem 1. September nur noch mit maximal 900 Watt in den Verkauf gehen (bislang 1.600 Watt). Wer also noch einen Staubsauger mit richtig viel „Wumms“ kaufen möchte, der sollte das bis spätestens August tun.

Feiertage

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Im Jahr 2017 ist anlässlich des 500. Jubiläums der Reformation der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland.

Elektroauto

Wer ein Elektroauto (auch einen Hybrid) fährt und diesen im Betrieb des Arbeitgebers lädt, der muss für diese Ladung ab dem 01. Januar 2017 keine Steuern mehr bezahlen. Das Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber wird steuerfrei.

Das waren die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 in Kürze.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017!

 

Elektronische Registrierkassen müssen bis 2020 auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden – sie müssen ab dann durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, welche die Löschung von Umsätzen unmöglich macht.

Ab 2020: Pflicht zum Einsatz fälschungssicherer Registrierkassen

Dies sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor, welches am 16.12.2016 den Bundesrat passiert hat. Mit dem Gesetz soll der Steuerbetrug durch die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden.

Wie das Gesetz in der Praxis technisch umzusetzen ist, was also genau die Anforderungen an eine fälschungssichere Registrierkasse sein werden, wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert werden.

Die Quittungspflicht kommt

Neben der Verpflichtung zum Einsatz von fälschungssicheren Registrierkassen wurde auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Käufer eingeführt. Eine solche Quittungspflicht besteht bereits in diversen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien. Sie führt unter anderem dazu, dass auch der Käufer bei fehlender Quittung von einer Steuerpolizei belangt werden könnte. Wie diese Quittungspflicht jedoch ausgestaltet wird ist noch unklar. Klar ist jedoch, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung vor Händler gibt, die eine Vielzahl von Waren an unbestimmte Käufer veräußern. So seien beispielsweise Würstchenverkäufer auf Sportfesten und ähnliche nicht betroffen.

Ab 2018 sind unangemeldete Kassenkontrollen zulässig

Ein weiterer Vorstoß der Bundesregierung gegen Steuerbetrug ist, dass ab dem Jahr 2018 jederzeit unangekündigte Kassenkontrollen zulässig sein sollen. Diese Änderung war ursprünglich auch erst für 2020 geplant. Um jedoch schneller auf die erheblichen Mengen an Steuerbetrügereien reagieren zu können, wurde diese Änderung um zwei Jahre vorgezogen.

Umrüstung der Kassensysteme bis 2019 nötig

Die genannten Änderungen im Hinblick auf die Verwendung fälschungssicherer Kassensysteme können die Unternehmen bis 2019 umsetzen. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben.