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Die im Privatbereich erhobenen Rundfunkbeiträge (GEZ) sind verfassungsgemäß. Das entschied heute der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in drei Verfahren. 

Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist verfassungsgemäß

Kaum ein Thema ist so oft diskutiert und so umstritten wie die Erhebung der Rundfunkgebühren, landläufig bekannt als „GEZ-Gebühren“. Gerade in sozialen Medien kursieren diverse Theorien, weshalb die Rundfunkbeiträge nicht geschuldet seien und wie man diese umgehen könne. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim hat nun nach mündlicher Verhandlung am 3. März 2016 in drei Berufungsverfahren entschieden, dass die Erhebung der Rundfunkbeiträge im privaten Bereich verfassungsgemäß ist.

VGH Mannheim entscheidet in drei Verfahren über Rundfunkbeiträge

Gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags hatten jeweils drei Inhaber von Wohnungen oder Zweitwohnungen vor den Verwaltungsgerichten Karlsruhe und Stuttgart geklagt. Sie hatten sich darauf berufen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, auf dessen Grundlage die Rundfunkbeiträge erhoben werden, verfassungswidrig sei. Nach Auffassung der Kläger handele es sich beim Rundfunkbeitrag um eine Steuer und nicht um einen Beitrag. Daraus folge, dass den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Beitrags fehle – denn für die Erhebung von Steuern liegt die Gesetzgebungskompetenz ausschließlich beim Bund.

Exkurs: Was ist der Unterschied zwischen Beitrag und Steuer

An dieser Stelle kurz die Erklärung, wo der Unterschied zwischen Steuern und Beiträgen liegt:

Was sind Steuern?

Der Begriff der „Steuern“ ist in § 3 der Abgabenordnung (AO) definiert. Dort heisst es

Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

Was sind Beiträge?

Beiträge dagegen sind definiert als Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung oder Einrichtung. Das Bedeutet, dass Beiträge das „Zwangsentgelt“ für eine Leistung sind, die von staatlicher Seite bereitgestellt wird und die man in Anspruch nehmen kann. Das Entgelt fällt also an, egal ob man die Leitung in Anspruch nimmt oder nicht.

Damit hat man auch direkt die Antwort auf die Frage, weshalb man denn bitteschön Rundfunkbeiträge zahlen soll, obwohl man (angeblich) keine öffentlich rechtlichen Sender konsumiert. Rein juristisch ist es so, dass die Leistung (also öffentlicher Rundfunk) bereitgestellt wird und man sie nutzen kann, also fällt auch der Beitrag an.

Kläger: Rundfunkbeitrag ist Steuer

Die Kläger hatten in ihren Verfahren argumentiert, dass es sich bei den Rundfunkbeiträgen um Steuern und eben keine Beiträge handele. Demzufolge hätten die Bundesländer gar keine Gesetzgebungskompetenz und die Rechtsgrundlage der Rundfunkgebühren sei nichtig. Daneben waren sie der Ansicht, dass die in den Rundfunkbeitragsstaatsverträgen verankerte Melde- und Nachweispflicht sowie der Meldedatenabgleich nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar seien. Die Klagen hatten allerdings bereits in der ersten Instanz vor den Verwaltungsgerichten Stuttgart und Karlsruhe keinen Erfolg.

VGH Mannheim: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer sondern Abgebe und rechtmäßig

Der für das Bundesland Baden-Württemberg zuständige Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat nun in der Berufungsinstanz entschieden, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern eine Abgabe für die zur Verfügung gestellte Leistung „Rundfunk“ darstellt und demnach rechtens ist. Die Richter des 2. Senats am VGH Mannheim führten aus, dass

Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Gegenleistung für die Zahlung des Rundfunkbeitrags sei. Die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten sei verfassungsgemäß und durch die technische Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte veranlasst. Sie sei auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit sachgerecht und stehe mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner abgabenrechtlichen Ausprägung der Belastungsgleichheit in Einklang.

Vorerst bleibt also alles beim alten – der Rundfunkbeitrag muss gezahlt werden. Der VGH liess jedoch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu – diese kann durch die Kläger nun binnen eines Monats eingelegt werden.

Die Entscheidung im Volltext ist noch nicht veröffentlicht, die Pressemitteilung des VGH Mannheim finden Sie HIER.