Strafrecht Ratgeber und Guidelines
Die Beratung von Managern – also insbesondere Geschäftsführern und Gesellschaftern von Unternehmen – in Verfahren wegen Managerhaftung, also der persönlichen Inanspruchnahme für Schäden der Gesellschaft oder deren Gläubiger nimmt in Zeiten der Krise einen immer größeren und wichtigeren Platz im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung ein. Wo beispielsweise eine GmbH als Schuldnerin wegen einer Insolvenz ausfällt liegt nicht selten nichts näher als der Gedanke, man könne sich Außenstände ja bei den handelnden Personen direkt zurückholen.

Insbesondere als – zumeist angestellter – Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft ist man zunächst versucht, sich vollends vor dem Schutzschirm der ausschließlichen (beschränkten) Haftung des Gesellschaftsvermögenszu verstecken. Doch was viele Geschäftsführer nicht wissen – dieser Schutzschirm hat einige Löcher, durch welche Gesellschaftsgläubiger und auch die in ihren Gewinnerwartungen enttäuschten Gesellschafter empfindlich Rückgriff auf die handelnden Geschäftsführer nehmen können.

Nachdem uns im Rahmen einer Seminarveranstaltung am vergangenen Samstag in Köln – mit einem im Übrigen hervoragenden Vortrag des Kollegen Björn Fiedler, Köl – wieder einmal bewusst geworden ist, welch immense Risiken hier für den handelnden Geschäftsführer einer GmbH verborgen sind – und im Umkehrschluss welche Möglichkeiten für einen Gesellschafter einer juristischen Person oder deren Gläubiger – haben wir uns entschlossen, in den kommenden Wochen in unserem Blog eine Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, in denen die wichtigsten Themen und Risikoansätze zur Managerhaftung aus anwalticher Sicht aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

Teil 1 unserer Reihe sowie eine Vorschau auf alle vorgestellten Themen wird im Laufe der übernächsten Kalenderwoche erscheinen. Über Fragen und Anregungen aber freuen wir uns bereits ab sofort.

Mit den besten Grüßen aus Mannheim

Tim Wullbrandt

Rechtsanwalt

Mehr Informationen unter www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Kontaktieren Sie mich per Mail: twu(at)wullbrandt-rechtsanwaelte.de

Strafverteidigung - aktuelle ProzesseIm Rahmen einer Terminsvertretung hatten wir vor kurzen die erste Akte in der Kanzlei, in der ein Gastronom sich wegen einer Urheberrechtsverletzung vor dem Strafrichter (hier in Stuttgart) verantworten muss. Was war geschehen? Der Mandant betrieb ein Bistro und hatte darin einen Fernseher stehen. Auf diesem – so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft – habe der aus Italien stammende Mandant seinen vorwiegend italienischen Gästen mindestens zwei mal Fussballübertragungen italienischer Spiele des Senders SKY präsentiert, ohne die Berechtigung zur öffentlichen Wiedergabe zu besitzen. Eine klassische Urheberrechtsverletzung.

Dabei stellt sich auf den ersten Blick die Frage, weshalb ein solcher „klassisch abmahnwürdiger“ Vorgang beim Strafgericht landet. Denn grundsätzlich würde man damit rechnen, dass SKY dem Gastronom eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und entsprechender Schadenersatzforderung zukommen lässt. Das wäre auch möglich – aber Vorsicht: Das gewerbsmäßige Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe ohne Berechtigung ist eine Straftat (§ 106, 108 UrhG)!

Bislang hatten sich Rechteinhaber wie SKY zumeist damit begnügt, zivilrechtlich Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend zu machen. Nachdem wir deswegen zunächst dachten, dass es sich bei unserem Fall um einen Einzelfall handelt, hat uns ein Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart in Alarmzustand versetzt. Dort liegt wohl eine Vielzahl gleichlaufender Verfahren vor, wobei wohl fast alle betroffenen Gastronomen in den kommenden Tagen und Wochen Strafbefehle mit empfindlichen Geldstrafen erhalten werden.

Offenbar ist SKY dazu übergegangen, massenhaft per Musterschreiben Strafanzeigen bei den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften zu erstatten.

Betroffenen Gastronomen können wir an dieser Stelle nur dringend raten, sich sofort nach Bekanntwerden eines solchen Verfahrens gegen sie Rat und Hilfe durch einen Strafverteidiger einzuholen. Nur so kann die Chance gewahrt werden, hier die im Strafbefehl ausgesprochene Strafe deutlich zu mindern oder ein drohendes Gerichtsverfahren mit allen negativen Konsequenzen abzuwehren.

Selbstverständlich steht auch Rechtsanwalt Tim Wullbrandt Ihnen gerne in einem solchen Verfahren als versierter Strafverteidiger bundesweit zur Seite. Für eine entsprechende einfache Kontaktaufnahme haben wir Ihnen hier ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt.

Beste Grüße,

Tim Wullbrandt

Ratgeber und Guidelines zum Thema Strafrecht
Soeben erreicht uns die wöchentliche Depesche des Deutschen Anwaltvereins – darin enthalten diese für angestellte Rechtsanwälte zur Vermeidung von Umständen und Ärger mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wichtige Info:

Angestellte Anwälte müssen zukünftig aufpassen: Sie müssen ab sofort bei jedem Tätigkeitswechsel erneut einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen wollen. Auf diese Konsequenz zweier Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hingewiesen. Bislang war es Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass bei einer Befreiung eines angestellten Kanzleianwalts beim Wechsel in das Anstellungsverhältnis einer anderen Kanzlei kein neuer Befreiungsantrag erforderlich wurde. Ein Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt. Unklar ist zurzeit noch, was mit Altfällen passieren soll. Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Urteilsgründe abwarten. Die ausführliche Meldung mit weiteren Hinweisen aus dem Januar-Heft des Anwaltsblatts finden Sie vorab unter www.anwaltsblatt.de. “

(Quelle: Deutscher Anwaltverein – http://www.anwaltverein.de/leistungen/dav-depesche, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Depesche Nr. 50/12)

Wer also zukünftig sei es als Syndikus oder kanzleiangestellter Rechtsanwalt den Arbeitgeber wechselt, sollte bereits mit dem Arbeitgeberwechsel erneut den Befreiungsantrag bei der DRV stellen – um unnötigen Ärger und gegebenen Falles gar die Zwangsmitgliedschaft in der DRV zu vermeiden.