Am 19.11.2015 begann vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Heidelberg der Prozess gegen vier Männer und eine Frau, die als Mitarbeiter eines Handyladens mit fingierten Verträgen einen Schaden von über 100.000 EUR verursacht haben sollen. Rechtsanwalt Wullbrandt hat die Verteidigung eines der Angeklagten übernommen.

Hier gelangen Sie zum Pressebericht des SWR.

Vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Heidelberg startete heute das Verfahren gegen fünf mutmaßliche Betrüger aus der Region mit Geständnissen aller Beteiligten.

Landgericht Heidelberg: Verfahren wegen gefälschter Mobilfunkverträge

Die Rhein-Neckar-Zeitung hatte bereits im April über den Fall berichtet, als zu Beginn des Ermittlungsverfahrens drei der fünf Beschuldigten verhaftet und in Untersuchungshaft genommen worden waren. Die Haftbefehle wurde jedoch auf die Bemühungen der Verteidiger hin bereits nach kurzer Zeit unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Betrug mit fingierten Mobilfunkveträgen – Angeklagte vorübergehend in Untersuchungshaft

Rechtsanwalt für Strafrecht in Heidelberg - Tim WullbrandtDen insgesamt vier Männern und einer Frau wird vorgeworfen, mit fingierten Telefonverträgen Smartphones erlangt und dann weiterverkauft zu haben. Drei der Männer und die junge Frau waren als Verkaufspersonal in einem Telekom-Shop in Heidelberg tätig, der fünfte, ein 32jähriger aus Weinheim, habe den Shop zunächst als Kunde aufgesucht und den anderen „beigebracht“, wie sie Verträge so fingieren können, dass sie die hochwertigen Smartphones erhalten ohne dafür zahlen zu müssen. Insgesamt sei – so die Staatsanwaltschaft Heidelberg – durch den Erhalt der Handys und den unberechtigten Bezug von Payback-Punkten ein Schaden in Höhe von mehr als 100.000 EUR entstanden.

Alle Angeklagten geständig

Für das Verfahren hat die Jugendstrafkammer unter Vorsitz der Richterin am Landgericht Kölsch insgesamt vier Verhandlungstage angesetzt. Bereits am heutigen ersten verhandlungstag gaben alle Angeklagten Geständnisse ab und schilderten Einzelheiten zu den ihnen vorgeworfenen Taten.

Das Verfahren findet vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts statt, da zwei der Angeklagten zur Tatzeit von Dezember 2013 bis Juli 2014 noch unter 21 Jahren alt waren – und auf diese beiden somit Jugendstrafrecht Anwendung finden könnte.

Verteidigung durch Rechtsanwälte Wullbrandt, Betz, Welke und Maier

In eigener Sache freut es mich ganz besonders, in diesem Verfahren gemeinsam mit meinen Kollegen Rüdiger Betz und Patrick Welke aus Heidelberg sowie Simone Maier, die ich bereits als Referendarin kannte, aus Mannheim verteidigen zu dürfen. In Verfahren wie diesen mit mehreren Angeklagten zeigt sich immer wieder, dass es ungemein wertvoll ist, wenn die einzelnen Verteidiger sich verstehen und gut miteinander Arbeiten können – anstatt sich in Grabenkämpfen miteinander zu verstricken und damit das eigentliche Ziel, nämlich die bestmögliche Verteidigung des Mandanten , aus den Augen verlieren.


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Verfahren am Landgericht Heidelberg beendet – Haftstrafen für Angeklagte

Nach dem gestrigen Ende der Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen sechs Georgier, denen die Mitgliedschaft in einer Bandenstruktur und in diesem Zusammenhang die Teilnahme an über 40 Einbrüchen in Heidelberg und Umgebung vorgeworfen wurde, berichtet die Rhein-Neckar-Zeitung über den Ausgang des Verfahrens.

Nimmt ein Freier einer Prostituierten das im Voraus geleistete Entgelt gewaltsam wieder weg, dann ist diese Zueignung unter Umständen nicht rechtswidrig, weil das Geschäft mit der Prostituierten Sittenwidrig ist. So jedenfalls entschied das der BGH in seinem Beschluss vom 21.07.2015 – 3 StR 104/15.

Bundesgerichtshof: Versuchter Raub zum Nachteil einer Prostituierten

Dieser nach meiner Auffassung in mehrfacher Hinsicht äußerst brisanten Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte kam mit dem Opfer überein, dass diese an ihm sexuelle Handlungen vornehmen solle. Die heirfür vereinbarten 20 EUR Entgelt übergab er ihr. Nachdem sich die beiden in eine öffentliche Toilette begeben hatten, überlegte es sich der Angeklagte anders und verlangte die Rückzahlung des Geldes. Als das Opfer die Rückzahlung verweigerte, schubste er sie gegen die Kabinenwand, tastet sie ab und griff in die Taschen ihrer Kleidung, um das Geld, auf dessen Rückzahlung er nach Ansicht des in erster Instanz befassten Landgerichts keinen Anspruch hatte, gegen ihren Willen zurückzuerlangen. Dabei sei dem Angeklagten, so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung, bewusst gewesen, dass er das Geld nicht habe zurückverlangen können. Denn auch ihm sei, wie Freiern üblicherweise, bekannt gewesen, dass für das Versprechen sexueller Dienstleistungen vor dessen Erfüllung geleistetes Geld nicht zurückgefordert werden könne. Wider Erwarten fand der Angekl. das Geld jedoch nicht. Die sich anschließende verbale und tätliche Auseinandersetzung wurde durch das Eingreifen von Passanten beendet.

Freier fordert mit Gewalt das im Voraus gezahlte Entgelt zurück

Der BGH hob nun die Verurteilung wegen versuchten Raubes wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Nach Auffassung des BGH hat sich das Landgericht nicht hinreiched mit dem Bestehen des subjektiven Tatbestands – also dem Vorsatz des Täters – auseinandergesetzt. Vielmehr noch: Nach Auffassung des BGH liege ein solcher hier wohl nicht vor.

BGH: Kein Vorsatz bezüglich rechtswidriger Zueignung ersichtlich

Nach Ansicht des BGH enthalten die Urteilsgründe keine die Feststellungen tragende Beweiswürdigung insbesondere zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (die Rückzahlung der 20 EUR).  § 249 StGB verlangt neben der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz eines Nötigungsmittels die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Rechtswidrigkeit der Zueignung ist dabei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss. Soweit klar.  Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er das Geld nicht zurückverlangen dürfe, finde (so jedenfalls der BGH) in der Beweiswürdigung keine Stütze. Das Landgericht habe nicht dargelegt, worauf es seine Überzeugung stütze.

Ausschluss des Rückforderungsrechts nicht allgemein bekannt

Soweit es meine, aufgrund seines pauschalen, nicht näher begründeten Hinweises auf die bei Freiern üblicherweise vorhandene Kenntnis, dass ein Rückforderungsrecht nicht bestehe, seien weitere Ausführungen entbehrlich gewesen, sei dem bereits mit Blick auf die zivilrechtliche Rechtslage nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme ein Rückforderungsanspruch des Angeklagten aus § 812 I 1 BGB in Betracht. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung über die Vornahme sexueller Leistungen gegen ein Entgelt sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 I BGB nichtig. Aus § 1 ProstG ergebe sich nichts anderes. Demnach erwerbe eine Prostituierte nur dann eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuellen Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden seien. Die Bestimmung sei somit eine Ausnahmevorschrift zu § 138 I BGB und bestimme unter den dort normierten Voraussetzungen die Wirksamkeit des Anspruchs der Prostituierten auf das vereinbarte Entgelt trotz Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts. Also: Ein Rückforderuöngsanspruch scheidet dann aus, wenn die Leistung erbracht wurde.

Ein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs gem. §§ 814, 817 BGB komme nur in Betracht, wenn der Angekl. als Leistender gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei bzw. vorsätzlich gesetz- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschlossen habe. Auch dies verstehe sich bei dem psychisch auffälligen, die deutsche Sprache nur unzureichend beherrschenden Angeklagten, der einem fremden Kulturkreis mit einer anderen Rechtsordnung entstamme, nicht von selbst.

Die Sache bedürfe somit der Zurückweisung und erneuten Entscheidung, weil der Senat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen könne, dass ein neues Tatgericht mit einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung wiederum feststelle, dass der Angeklagte mit zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung gehandelt und sich deshalb wegen eines – unter Umständen untauglichen – versuchten Raubes strafbar gemacht habe.

Fazit

Durch die Entscheidung wird zweierlei deutlich: Zum einen wird wieder einmal klar, dass sich die rechtliche Stellung von Prostituierten trotz des zwischenzeitlich eingeführten Prostitutionsgesetzes (ProstG) kaum verändert hat. Zwar ist die Tätigkeit als Prostituierte an sich nicht mehr sittenwidrig – wohl aber das einzelne Geschäft, welches die Prostituierte mit ihrem Freier abschließt. Auf dieser Unterscheidung (die in der Sache kaum verständlich ist) beruht die hiesige Entscheidung.

Äußerst interessant ist, dass der BGH hier seine Entscheidung ohne größere Ausführungen damit begründet, dass der Angeklagte aus einem fremden Kulturkreis entstammt, dessen Rechtsordnung eine andere ist. Wo der BGH diese Argumentation in anderen Fällen – insbesondere im Themenkomplex „Ehrenmord“ nur äußerst sparsam zur Geltung kommen lässt, wird dies hier von den Richtern „einfach mal so“ für die Begründung der Rechtsunkenntnis und damit das fehlen des Vorsatzes ins Feld geführt. Es bleibt zu hoffen, dass hieraus kein Trend in der Rechtsprechung des BGH entsteht – auch wenn dies die Arbeit als Strafverteidiger in vielen Fällen einfacher machen würde…


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In dem Verfahren gegen fünf Männer und eine Frau aus Georgien,die beschuldigt werden, gemeinsam in Heidelberg und Umkreis über 40 Wohnungseinbrüche begangen zu haben, wurde heute nach den letzten abschließenden Beweisanträgen und einer letzten Zeugenvernehmung die Beweisaufnahme beendet.

Verfahren gegen Georgier: Beweisaufnahme beendet

Nachdem zu Beginn der Sitzung durch die große Strafkammer am Landgericht Heidelberg zunächst noch einige Formalien und Beweisergebnisse, darunter ein Gutachten der Rechtsmedizin der Universitätsklinik Heidelberg zur Feststellung von DNA-Spuren an sichergestellten Schuhen eines der Beschuldigten, verlesen wurden, kam zunächst noch einmal hektische Betriebsamkeit im Saal auf.

Dolmetscherin als Zeugin für eigene Übersetzung vernommen

Auf den Beweisermittlungsantrag einer der Verteidigerinnen hin wurde die Sitzung zunächst für längere Zeit unterbrochen. Nach der Fortsetzung war die Sitzordnung leicht verändert: Die während der Verhandlungstage vom Gericht bestellte Dolmetscherin für die Georgische Sprache saß nun nicht mehr wie üblich zwischen den Angeklagten, sondern auf dem Zeugenstuhl und musste sich insbesondere den forschen Fragen des Staatsanwalts Dr. Streiß zu einem von ihr übersetzten Vertedigergespräch

Staatsanwalt fordert hohe Haftstrafen

In seinem anschließenden Plädoyer forderte der Vertreter der Heidelberger Staatsanwalt für die angeklagten Männer Haftstrafen zwischen 9 und 2 Jahren, für die angeklagte Frau eine Haftstrafe von 1 Jahr zur Bewährung. Zum Erstaunen der beteiligten Verteidiger und ihrer Mandanten ging er auf die Ergebnisse der vergangenen Verhandlungstage kaum ein. „Einzelne Beweiserhebungen seien irrelevant“, in der Geamtschau der Geschehensabläufe ergebe sich das klare Bild einer Bande, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen sei.

Plädoyers der Verteidigung am kommenden Mittwoch

Dass sich dies aus Sicht der Verteidiger anders darstellt, dürfte bereits jetzt klar sein. Wie genau die Verteidiger das Ergebnis der vergangenen Verhandlungstage werten erfährt man am kommenden Mittwoch, den 11.11. – an diesem Tag werden die Schlussvorträge der Verteidiger erwartet.


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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Bei der Frage, ob im Laufe einer Haftzeit vielbegehrte Lockerungen möglich sind, spielen die Justizvollzugsanstalten neben der die Vollstreckung der Haft überwachenden Staatsanwaltschaft eine gewichtige Rolle. Oft entscheidet über die Gewährung von Lockerungen das Urteil der Justizvollzugsanstalt über das Verhalten des Gefangenen im bisherigen Haftverlauf. Dabei wird auch die Einstellung des Gefangenen zu seiner Tat berücksichtigt – wer sich intensiv damit auseinandersetzt und sein Unrecht erkennt, der wird eher gelockert, wer das nicht tut – oder einfach nur nicht zeigt – dem wird oftmals die Lockerung versagt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied aber jetzt: Vollzugslockerungen müssen auch dann möglich sein, wenn der Gefangene die Tat weiterhin leugnet (OLG Hamm , Beschluss vom 29.09.2015 – 1 Vollz(Ws) 411/15).

Leugnen der Tat rechtfertigt keine Versagung von Lockerungen im Vollzug

Der im Jahr 1966 geborene Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt am Niederrhein. Im Juni 2014 hatte er 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt. Im April 2015 schrieb die Justizvollzugsanstalt den Vollzugsplan für den Betroffenen fort, ohne Vollzugslockerungen – sogenannte vollzugsöffnende Maßnahmen – zu gewähren. Dies begründete die JVA damit, dass der Betroffene zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit sich selbst nicht bereit sei und die der Verurteilung zugrunde liegende Tat leugne. Es bestehe daher weiterhin Flucht- und Missbrauchsgefahr, sollte man ihm Lockerungen zubilligen. Nach Ansicht der JVA ergebe sich eine Perspektive für Lockerungen erst dann, wenn der Betroffene bereit zu Veränderungen sei und er insbesondere die ihm nachgewiesenen Taten nicht mehr leugne. Nach der Bestätigung der Entscheidung der Justizvollzugsanstalt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt.

Oberlandesgericht weist JVA zu neuer Entscheidung an

Das Oberlandesgericht Hamm hat nun auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 29.09.2015 entschieden (Az.: 1 Vollz(Ws) 411/15, BeckRS 2015, 18004): Allein das Leugnen der Tat durch den Verurteilten rechtfertigt nicht das Versagen vollzugsöffnender Maßnahmen wie beispielsweise einer Ausführung oder eines Begleitausganges.

Der Erste Strafsenat des OLG Hamm hob den Vollzugsplan jdes Betroffenen auf, soweit er dem Betroffenen Vollzugslockerungen versagte. Das Oberlandesgericht wies die Justizvollzugsanstalt an, die Regelungen des Vollzugsplans über Vollzugslockerungen neu fortzuschreiben. Zwar habe die Justizvollzugsanstalt einen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen aufgrund einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu versagen seien. Hierbei müsse sie aber von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgehen und alle für die Abwägung relevanten Umstände berücksichtigen. Zu diesen gehörten unter anderem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.

Hier erhalten Sie die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Volltext: OLG Hamm – Beschluss 1 Vollz Ws 411_15 – Vollzugslockerungen trotz Leugnen möglich – Rechtsanwalt für Strafrecht in Heidelberg Tim Wullbrandt


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