Elektronische Registrierkassen müssen bis 2020 auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden – sie müssen ab dann durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, welche die Löschung von Umsätzen unmöglich macht.

Ab 2020: Pflicht zum Einsatz fälschungssicherer Registrierkassen

Dies sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor, welches am 16.12.2016 den Bundesrat passiert hat. Mit dem Gesetz soll der Steuerbetrug durch die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden.

Wie das Gesetz in der Praxis technisch umzusetzen ist, was also genau die Anforderungen an eine fälschungssichere Registrierkasse sein werden, wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert werden.

Die Quittungspflicht kommt

Neben der Verpflichtung zum Einsatz von fälschungssicheren Registrierkassen wurde auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Käufer eingeführt. Eine solche Quittungspflicht besteht bereits in diversen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien. Sie führt unter anderem dazu, dass auch der Käufer bei fehlender Quittung von einer Steuerpolizei belangt werden könnte. Wie diese Quittungspflicht jedoch ausgestaltet wird ist noch unklar. Klar ist jedoch, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung vor Händler gibt, die eine Vielzahl von Waren an unbestimmte Käufer veräußern. So seien beispielsweise Würstchenverkäufer auf Sportfesten und ähnliche nicht betroffen.

Ab 2018 sind unangemeldete Kassenkontrollen zulässig

Ein weiterer Vorstoß der Bundesregierung gegen Steuerbetrug ist, dass ab dem Jahr 2018 jederzeit unangekündigte Kassenkontrollen zulässig sein sollen. Diese Änderung war ursprünglich auch erst für 2020 geplant. Um jedoch schneller auf die erheblichen Mengen an Steuerbetrügereien reagieren zu können, wurde diese Änderung um zwei Jahre vorgezogen.

Umrüstung der Kassensysteme bis 2019 nötig

Die genannten Änderungen im Hinblick auf die Verwendung fälschungssicherer Kassensysteme können die Unternehmen bis 2019 umsetzen. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann auch zur Steuerberatung in Deutschland berechtigt sein.

BFH , Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann in Deutschland zur Steuerberatung berechtigt sein

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 ging bereits ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827)

Der BFH gab die vorliegende Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fragliche Steuerberatungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Steuerberatung in Deutschland befugt gewesen sei. Allerdings kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen

Dienstleistungsfreiheit gilt gegebenen Falles auch für Steuerberatungsgesellschaften

Existieren im Land der Niederlassung der Gesellschaft keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz vergleichbaren Regelungen über die Reglementierung des Berufes der Steuerberater, dann kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Eine solche nachhaltige Berufsausübung setzt voraus, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.

Das Finanzgericht muss nun – praktisch im zweiten Durchgang – genau dieses prüfen. Und noch mehr – da die klagende Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung im Inland (also in Deutschland) unterhält muss das Finanzgericht ebenfalls prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung den deutschen Regelungen unterfällt.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte sollen zukünftig grundsätzlich verpflichtet sein, Steuersparmodelle dem Fiskus zu melden.

Steuerberater sollen Steuersparmodelle melden

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sollen künftig gesetzlich verpflichtet werden dem Fiskus zu melden, wenn sie Steuersparmodelle für Ihre Mandanten entwickeln. Für eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Anzeigepflicht für Beratungsunternehmen haben sich nun die Länderfinanzminister in ihrer monatlichen Runde ausgesprochen.

Die Minister werden nun eine Arbeitsgruppe einrichten, welche bis spätestens März 2017 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollen, wie eine Anzeigepflicht gesetzlich ausgestaltet werden kann.

Gesetzesvorschlag bis März 2017 erwartet

Der Vorstoß ist faktisch eine Folge der jüngeren Steuerskandale rund um Cum-Ex-Geschäfte und Panama Papers. Hier war zuletzt deutlich geworden, in welch immensem Umfang dem Fiskus Steuereinnahmen aufgrund komplexer Steuermodelle entgehen. Ein erster Gesetzesentwurf zur „Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ wurde bereits vor dem letzten Treffen der Länderfinanzminister von der schleswig-holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold an die übrigen Teilnehmer versendet. Die steuerlichen Berater sollen dadurch zu mehr Transparenz verpflichtet werden. In Ländern wie Irland, Kanada, den USA und Großbritannien gebe es bereits entsprechende Regelungen.

Alle Steuersparmodelle erfasst

Von der Regelung sollen ausdrücklich alle Steuersparmodelle erfasst werden, nicht nur Briefkastenfirmen. Zu solchen Modellen würden damit schon Konstruktionen gehören, in denen nur zur Vermeidung höherer Gewerbesteuern Niederlassungen in Städten mit niedrigeren Gewerbesteuersätzen gegründet werden. Lediglich normale Steuerpflichtige gibt es Grund zur Beruhigung – für diese soll es eine Bagatellgrenze geben.

Soll im Strafverfahren mit dem Urteil eine Einziehung von Tatmitteln erfolgen, so ist durch das entscheidende Gericht zwingend zu Prüfen, ob nicht anstelle der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme mit dem gleichen Zweck erfolgen kann. Bei Speichermedien bedeutet dies, dass eine Rückgabe der Medien zu erfolgen hat, wenn eine dauerhafte Löschung der relevanten Daten möglich ist.

(BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – 4 StR 192/16, BeckRS 2016, 19422)

BGH: Keine Anordnung der Einziehung von Speichermedien bei Möglichkeit einer nicht wiederherstellbaren Löschung

Diese Konstellation ist von hoher praktischer Relevanz – am Ende eines Strafverfahrens wird mit dem Urteil in sehr vielen Fällen die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aus dem Eigentum des Täters gemäß § 74 StGB angeordnet. Gerade bei Verfahren wegen Drogenhandel bedeutet das in den meisten Fällen, dass die verwendeten Mobiltelefone eingezogen und damit enteignet werden. Der Angeklagte steht damit oft vor dem ganz „alltäglichen“ Problem, dass mit dem Handy zumeist hunderte bis tausende seiner privaten Fotos, Telefonnummern, E-Mails etc. auf einen Schlag abhanden gekommen sind (da immer noch die wenigsten Smartphone-Nutzer eine Kopie Ihrer Daten laufend spiegeln, beispielsweise in eine Cloud).

Bei Daten als Tatmittel reicht unwiderrufliche Löschung aus

In dem hier vom BGH entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen „schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ vom Landgericht verurteilt worden, welches im gleich Zug die Einziehung von Handy, externer Festplatte und Laptop angeordnet hatte.

Der BGH hatte sodann in der Revision festgestellt, dass in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend zu prüfen sei, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht werden können.

Das Landgericht hätte also prüfen müssen, welche Dateien das in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall tatgegenständliche Bildmaterial enthalten, hätte deren unwiderrufliche Löschung verfügen und sodann die Geräte an den Verurteilten herausgeben müssen.

Bei der Einziehung von Handys kommt jedenfalls die Herausgabe der Speicherkarte in Betracht

Der Bundesgerichtshof weist also nochmals darauf hin, dass eine Einziehung von Tatmitteln nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Steht ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung, ist die Einziehung vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen.

In der Praxis begegnet die Verteidigung allerdings oft dem Umstand, dass das entscheidende Gericht der Prüfung der Voraussetzungen der Einziehung kein besonderes Gewicht zu Teil kommen lässt und oft vorschnell eine Einziehung aller als Tatmittel beschlagnahmter Gegenstände anordnet. Dabei dürfte insbesondere die Einziehung von Speicherkarten, welche sich im Handy befinden oder auch der Daten, welche im Handy selbst gespeichert sind, erheblichen Bedenken begegnen und so nicht zulässig sein.