Elektronische Registrierkassen müssen bis 2020 auf ein fälschungssicheres System umgestellt werden – sie müssen ab dann durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt sein, welche die Löschung von Umsätzen unmöglich macht.

Ab 2020: Pflicht zum Einsatz fälschungssicherer Registrierkassen

Dies sieht das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vor, welches am 16.12.2016 den Bundesrat passiert hat. Mit dem Gesetz soll der Steuerbetrug durch die Manipulation von Kassensystemen bekämpft werden.

Wie das Gesetz in der Praxis technisch umzusetzen ist, was also genau die Anforderungen an eine fälschungssichere Registrierkasse sein werden, wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik definiert werden.

Die Quittungspflicht kommt

Neben der Verpflichtung zum Einsatz von fälschungssicheren Registrierkassen wurde auch die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Käufer eingeführt. Eine solche Quittungspflicht besteht bereits in diversen europäischen Ländern wie beispielsweise Italien. Sie führt unter anderem dazu, dass auch der Käufer bei fehlender Quittung von einer Steuerpolizei belangt werden könnte. Wie diese Quittungspflicht jedoch ausgestaltet wird ist noch unklar. Klar ist jedoch, dass es eine Möglichkeit zur Befreiung vor Händler gibt, die eine Vielzahl von Waren an unbestimmte Käufer veräußern. So seien beispielsweise Würstchenverkäufer auf Sportfesten und ähnliche nicht betroffen.

Ab 2018 sind unangemeldete Kassenkontrollen zulässig

Ein weiterer Vorstoß der Bundesregierung gegen Steuerbetrug ist, dass ab dem Jahr 2018 jederzeit unangekündigte Kassenkontrollen zulässig sein sollen. Diese Änderung war ursprünglich auch erst für 2020 geplant. Um jedoch schneller auf die erheblichen Mengen an Steuerbetrügereien reagieren zu können, wurde diese Änderung um zwei Jahre vorgezogen.

Umrüstung der Kassensysteme bis 2019 nötig

Die genannten Änderungen im Hinblick auf die Verwendung fälschungssicherer Kassensysteme können die Unternehmen bis 2019 umsetzen. Betroffen sind faktisch alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme im Einsatz haben.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann auch zur Steuerberatung in Deutschland berechtigt sein.

BFH , Urteil vom 19.10.2016 – II R 44/12

Eine im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann in Deutschland zur Steuerberatung berechtigt sein

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 ging bereits ein im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zugrunde (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14, X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827)

Der BFH gab die vorliegende Sache zur erneuten Entscheidung an das zuständige Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die fragliche Steuerberatungsgesellschaft zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Steuerberatung in Deutschland befugt gewesen sei. Allerdings kann sich die Steuerberatungsgesellschaft aber unter bestimmten Voraussetzungen auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit berufen

Dienstleistungsfreiheit gilt gegebenen Falles auch für Steuerberatungsgesellschaften

Existieren im Land der Niederlassung der Gesellschaft keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz vergleichbaren Regelungen über die Reglementierung des Berufes der Steuerberater, dann kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Eine solche nachhaltige Berufsausübung setzt voraus, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.

Das Finanzgericht muss nun – praktisch im zweiten Durchgang – genau dieses prüfen. Und noch mehr – da die klagende Steuerberatungsgesellschaft eine Niederlassung im Inland (also in Deutschland) unterhält muss das Finanzgericht ebenfalls prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits aufgrund ihrer Niederlassung den deutschen Regelungen unterfällt.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Anwälte sollen zukünftig grundsätzlich verpflichtet sein, Steuersparmodelle dem Fiskus zu melden.

Steuerberater sollen Steuersparmodelle melden

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sollen künftig gesetzlich verpflichtet werden dem Fiskus zu melden, wenn sie Steuersparmodelle für Ihre Mandanten entwickeln. Für eine entsprechende gesetzliche Regelung einer Anzeigepflicht für Beratungsunternehmen haben sich nun die Länderfinanzminister in ihrer monatlichen Runde ausgesprochen.

Die Minister werden nun eine Arbeitsgruppe einrichten, welche bis spätestens März 2017 einen entsprechenden Vorschlag vorlegen sollen, wie eine Anzeigepflicht gesetzlich ausgestaltet werden kann.

Gesetzesvorschlag bis März 2017 erwartet

Der Vorstoß ist faktisch eine Folge der jüngeren Steuerskandale rund um Cum-Ex-Geschäfte und Panama Papers. Hier war zuletzt deutlich geworden, in welch immensem Umfang dem Fiskus Steuereinnahmen aufgrund komplexer Steuermodelle entgehen. Ein erster Gesetzesentwurf zur „Anzeigepflicht von Steuergestaltungen“ wurde bereits vor dem letzten Treffen der Länderfinanzminister von der schleswig-holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold an die übrigen Teilnehmer versendet. Die steuerlichen Berater sollen dadurch zu mehr Transparenz verpflichtet werden. In Ländern wie Irland, Kanada, den USA und Großbritannien gebe es bereits entsprechende Regelungen.

Alle Steuersparmodelle erfasst

Von der Regelung sollen ausdrücklich alle Steuersparmodelle erfasst werden, nicht nur Briefkastenfirmen. Zu solchen Modellen würden damit schon Konstruktionen gehören, in denen nur zur Vermeidung höherer Gewerbesteuern Niederlassungen in Städten mit niedrigeren Gewerbesteuersätzen gegründet werden. Lediglich normale Steuerpflichtige gibt es Grund zur Beruhigung – für diese soll es eine Bagatellgrenze geben.

Soll im Strafverfahren mit dem Urteil eine Einziehung von Tatmitteln erfolgen, so ist durch das entscheidende Gericht zwingend zu Prüfen, ob nicht anstelle der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme mit dem gleichen Zweck erfolgen kann. Bei Speichermedien bedeutet dies, dass eine Rückgabe der Medien zu erfolgen hat, wenn eine dauerhafte Löschung der relevanten Daten möglich ist.

(BGH, Beschluss vom 11.10.2016 – 4 StR 192/16, BeckRS 2016, 19422)

BGH: Keine Anordnung der Einziehung von Speichermedien bei Möglichkeit einer nicht wiederherstellbaren Löschung

Diese Konstellation ist von hoher praktischer Relevanz – am Ende eines Strafverfahrens wird mit dem Urteil in sehr vielen Fällen die Einziehung der zur Tat verwendeten Gegenstände aus dem Eigentum des Täters gemäß § 74 StGB angeordnet. Gerade bei Verfahren wegen Drogenhandel bedeutet das in den meisten Fällen, dass die verwendeten Mobiltelefone eingezogen und damit enteignet werden. Der Angeklagte steht damit oft vor dem ganz „alltäglichen“ Problem, dass mit dem Handy zumeist hunderte bis tausende seiner privaten Fotos, Telefonnummern, E-Mails etc. auf einen Schlag abhanden gekommen sind (da immer noch die wenigsten Smartphone-Nutzer eine Kopie Ihrer Daten laufend spiegeln, beispielsweise in eine Cloud).

Bei Daten als Tatmittel reicht unwiderrufliche Löschung aus

In dem hier vom BGH entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen „schweren sexuellen Missbrauchs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ vom Landgericht verurteilt worden, welches im gleich Zug die Einziehung von Handy, externer Festplatte und Laptop angeordnet hatte.

Der BGH hatte sodann in der Revision festgestellt, dass in Fällen der Einziehung nach §§ 74, 74a StGB zwingend zu prüfen sei, ob unter Anordnung des Vorbehalts der Einziehung eine weniger einschneidende Maßnahme hätte getroffen werden können, durch die der Zweck der Einziehung gleichermaßen hätte erreicht werden können.

Das Landgericht hätte also prüfen müssen, welche Dateien das in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall tatgegenständliche Bildmaterial enthalten, hätte deren unwiderrufliche Löschung verfügen und sodann die Geräte an den Verurteilten herausgeben müssen.

Bei der Einziehung von Handys kommt jedenfalls die Herausgabe der Speicherkarte in Betracht

Der Bundesgerichtshof weist also nochmals darauf hin, dass eine Einziehung von Tatmitteln nicht ohne weitere Prüfung möglich ist. Steht ein milderes, im Vergleich zur sonst gebotenen Einziehung gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung, ist die Einziehung vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen.

In der Praxis begegnet die Verteidigung allerdings oft dem Umstand, dass das entscheidende Gericht der Prüfung der Voraussetzungen der Einziehung kein besonderes Gewicht zu Teil kommen lässt und oft vorschnell eine Einziehung aller als Tatmittel beschlagnahmter Gegenstände anordnet. Dabei dürfte insbesondere die Einziehung von Speicherkarten, welche sich im Handy befinden oder auch der Daten, welche im Handy selbst gespeichert sind, erheblichen Bedenken begegnen und so nicht zulässig sein.

Entscheidung - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Für den Verkauf und Vertrieb sogenannter „Medienbriefe“ als vermeintlich sichere Geldanlage hat das Landgericht Osnabrück einen 62-jährigen wegen Betruges in 165 Fällen und Insolvenzverschleppung zu 6 Jahren Haft verurteilt.

Betrug mit „Medienbriefen“ – Landgericht Osnabrück verhängt 6 Jahre Haft

Der Angeklagte war in der Vergangenheit Herausgeber der „Osnabrücker Sonntagszeitung“ gewesen. Die durch die Strafkammer des Landgerichts ausgeurteilte Strafe fiel verhältnismäßig hoch aus – wohl auch, da es sich bei den Opfern des Mannes fast ausschließlich um einfache Leute gehandelt hatte, die dem Mann in Erwartung einer absolut sicheren Kapitalanlage Gelder anvertraut hatten, auf welche sie für ihre Familien und den Ruhestand angewiesen waren.

Kleinanleger im Rahmen eines Schneeballsystems betrogen

Was war geschehen? Der Angeklagte war von Dezember 2009 bis einschließlich 2014 alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter eines Verlages gewesen, welcher die „Osnabrücker Sonntagszeitung“ herausgab. Als solcher hatte er fortlaufend in der von ihm herausgegebenen Sonntagszeitung die sogenannten „Medienbriefe“ als sichere Geldanlage mit einer Rendite von 4 bis 6,25% beworben. Den Vertrieb dieser „Medienbriefe“ tätigte er selbst. Dabei teilte er den Interessenten in den Beratungsgesprächen jeweils mit, dass es sich dabei um eine sichere Geldanlage handele, welche jederzeit ohne Verlustrisiko wieder veräußert werden könne. Der Angeklagte informierte die Interessenten indes nicht, dass es sich bei den „Medienbriefen“ um stille Gesellschaftsbeteiligungen an der Verlagsgesellschaft mit Totalverlustrisiko handele. Ebenso verschwieg er, dass die Gesellschaft bereits seit 2001 keine Gewinne mehr eingefahren hatte.

Anlegergelder zur Auszahlung von Vorabgewinnen genutzt

Da die Verlagsgesellschaft defizitär war, verwendete der Angeklagte zunächst weite Teile der eingesammelten Anlegergelder, um die andernfalls drohende Insolvenz des Unternehmens abzuwehren und den Betrieb der Sonntagszeitung aufrecht zu erhalten. Daneben nahm er Auszahlungen von Vorabgewinnen an bestehende Anleger vor, welche so nie erzielt worden waren. Durch das Handeln des Angeklagten entstand bei dern betrogenen Anlegern ein Gesamtschaden in Höhe von etwa 1.6 Millionen Euro. Besonders bitter für einige der Anleger: Der für die Abwicklung der Insolvenz des Verlagshauses bestellte Insolvenzverwalter fordert nun auch die durch den Angeklagten – formal zu unrecht – geleisteten Gewinnauszahlungen von den Anlegern zurück, da diese stille Gesellschafter des Verlagshauses geworden waren.

Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

Abmahnungen bei Wettbewerbsverstößen auch kleinster Natur mit anschließenden Eilverfahren und Unterlassungsklagen haben noch immer Konjunktur und dienen vor allem den Abmahnvereinen und ihren Anwälten als „Cash Cow“ – bedingt durch die relativ hohen Streitwerte und die sich daraus ergebende Gebührenlast zu Lasten des Abgemahnten. Wie man sich erfolgreich dagegen wehren kann und warum eine Streitwertbeschwerde für den Mandanten lohnt, zeigen wir an einem unserer Fälle.

Hohe Streitwerte bei Abmahnungen machen Verfahren teuer

Das ist Fakt: Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, die zu einer Abmahnung führen, sind die jeweiligen Streitwerte durchweg hoch. Selbst bei kleineren Verstößen ist es Gang und Gäbe, dass die später mit der Sache befassten Gerichte Streitwerte im Bereich von 10.000 bis 50.000 EUR ansetzen. Das ist für den abgemahnten Mandanten ärgerlich, da sich auf dieser Grundlage die von ihm an den Gegner zu erstattenden (und in gleicher Höhe an seinen eigenen Anwalt zu zahlenden) Gebühren bemessen. So kann es durchaus dazu kommen, dass ein kleines Versehen in einer Impressumsangabe oder ein Fehler bei einem Angebot auf einer Webseite oder in einem E-Bay-Angebot mehrere tausend Euro nur an Anwalts- und Gerichtsgebühren kostet.

Streitwert lässt sich zu Gunsten des abgemahnten Mandanten senken

Wir hatten aktuell genau ein solches Verfahren in der Bearbeitung: Unser Mandant hatte bei einem Angebot auf seiner Webseite einen kleinen Fehler gemacht, welcher durch einen der üblichen Abmahnvereine sofort abgemahnt wurde. Der Mandant beseitigte sofort nach Erhalt der Abmahnung den Fehler, gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Ironischer Weise machte er mit dem fehlerhaft beworbenen Produkt keinerlei Umsätze. Knapp zwei Monate nach Erhalt der Abmahnung wurde er vom Abmahnverein auf Unterlassung verklagt. Da der Sachverhalt eindeutig war wurde unmittelbar nach Anzeige der Verteidigung beim zuständigen Landgericht Mainz der Klageanspruch auf Unterlassen anerkannt. Es kam zu keinem Termin.

Der klagende Abmahnverein hatte nun bereits mit der Klage einen Streitwert von 12.000 EUR für das Verfahren angegeben und beantragte nun Streitwertfestsetzung und Kostenfestsetzung auf Grundlage dieses Streitwertes. Bei einem Streitwert von 12.000 EUR hätte dies zur Folge, dass der Mandant alleine knapp 2.100 EUR an den Kläger zu erstatten hätte – plus noch einmal unserer Gebühren in Höhe von weiteren knapp 1.800 EUR. Der Fehler in seinem Angebot hätte ihn damit fast 4.000 EUR gekostet.

Landgericht Mainz: Streitwertbeschwerde hat Erfolg, Streitwert ist herabzusetzen

Auch wenn wir uns damit um unsere eigenen Gebühren bringen (da auch unsere Vergütung sich nach dem Streitwert richtet) – im Interesse unseres Mandanten hatten wir gegen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 12.000 EUR sogenannte Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert weitest möglich zu reduzieren. Die Beschwerde wurde mit der Einfachheit der Sache sowie den geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des abgemahnten Fehlers begründet.

Unsere Streitwertbeschwerde hatte Erfolg – das Landgericht half der Beschwerde nun per Beschluss ab und setzte den Streitwert für das wettbewerbsrechtliche Klageverfahren auf 6.000 EUR fest (Beschluss vom 29.06.2016, Aktenzeichen 12 HK O 17/16).

In der Begründung des Gerichts lautet es, dass das Landgericht einen Streitwert in höhe von 6.000 EUR bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes als absolut ausreichend ansehe (wir hatten hierzu in unserer Beschwerde ausführlich begründet, der Kläger hatte dies nicht hinreichend bestritten).

Fazit: Streitwertbeschwerde kann im Sinne des Mandanten lohnenswert sein

Als Anwälte sind wir verpflichtet, die Interessen unseres Mandanten bestmöglich zu wahren. Dies kann – wie hier – bei einer in der Hauptsache eindeutigen Angelegenheit auch darin bestehen, die sich für den Mandanten ergebende Gebührenlast zu verringern – auch wenn es gleichzeitig zu Lasten des eigenen Gebührenanspruches geht! In unserem Fall führte das dazu, dass sich die Gebührenlast des Mandanten fast halbierte.

Gerade in wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Abmahnung, Unterlassungsklagen), bei welchen der Streitwert zur Gebührenerlangung oftmals (zu) hoch angesetzt wird, lohnt es sich daher, durch eine sauber begründete Streitwertbeschwerde die auf den Mandanten zukommenden Kosten des Verfahrens zu reduzieren.

Bei einem Anlagebetrug im Rahmen eines Schneeballsystems gilt die gesamte Anlagesumme als Schaden. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 02.03.2016 – Aktenzeichen 1 StR 433/15 (Vorinstanz LG Nürnberg-Fürth).

Bei Anlagebetrug gilt gesamte Anlagesumme als Schaden

Der BGH verwarf mit diesem Beschluss die Revision der Angeklagten, welche sich gegen die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth gewehrt hatten.

Der für die Bestimmung des Vermögensschadens aufgrund einer Gesamtsaldierung maßgebliche Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung durch den Geschädigten (näher BGH, Urteile vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15 Rn. 20 und 1 StR 437/15 Rn. 33 mwN). Nach Auffassung des BGH auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht konnten die Rückzahlungsansprüche der Anleger im zu entscheidenden Fall bereits zu diesem Zeitpunkt, also als die Anlage (und damit die Vermögensverfügung) getätigt wurde, als wirtschaftlich wertlos angesehen werden, weil die Möglichkeit der Rückführung der vereinnahmten Gelder sowie ggf. der Auszahlung vertraglich versprochener Renditen ausschließlich von der zukünftigen Einnahme weiterer betrügerisch erlangter Gelder von Anlegern durch den Angeklagten abhing (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731/08, Rn. 18). Dies ist der typische Fall im Rahmen sogenannter „Schneeballsysteme“. Die späteren Entwicklungen in Gestalt von Rückzahlungen an die Anleger berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 1 StR 586/11, Rn. 15 und vom 4. Februar 2014 – 3 StR 347/13).

(Teilweise) Rückzahlung ist unerheblich

Nach Ansicht des BGH, welche dieser in allen zuvor genannten Entscheidungen vertritt, ist es daher für die Berechnung des Schadens auch unerheblich, ob der Täter zwischenzeitlich den Anlegern des Schneeballsystems (anteilige) Beträge zurückerstattet hat. Das wirkt sich lediglich auf die Strafzumessung aus. Für die Berechnung des Schadens beim Anlagebetrug ist daher lediglich relevant, ob das Anlagesystem wie bei einem Schneeballsystem von Anfang an darauf ausgelegt war, das Geld der Anleger zweckwidrig zu verwenden. In diesem Fall ist der Schaden bereits in voller Höhe der Anlagesumme entstanden, wenn der Anleger die Anlagesumme an den Betreiber des Schneeballsystems verfügt hat.

 

Strafrecht | WULLBRANDT Rechtsanwälte

Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht entfällt, wenn der Steuerpflichtige in den Medien davon erfahren hat, dass der Fiskus eine „Steuer-CD“ mit Daten seiner Bank angekauft hat. Wenn das der Fall ist, dann muss der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Tat rechnen, § 371 Abs.2 Nr.2 AO – sagt das OLG Schleswig-Holstein.

Keine strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht bei Medienberichterstattung

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied hier mit Beschluss vom 30.10.2015 – 2 Ss 63/15 – über einen Fall, in welchem ein Steuerpflichtiger mehrere Schwarzgeldkonten in der Schweiz unterhalten hatte. Im Jahr 2011 transferierte er sein Vermögen zurück nach Deutschland und erstattete 2012 eine Selbstanzeige.Zum Zeitpunkt der Selbstanzeige wurde gegen ihn bereits wegen Steuervergehen aus den Jahren 2007 bis 2010 ermittelt – was ihm nicht bekannt war. Auch war ihm zum Zeitpunkt der Selbstanzeige aus den Medien bereits bekannt, dass die deutschen Finanzbehörden eine sogenannte „Steuer-CD“ eingekauft hatten, auf welcher auch Daten seiner Bank zu finden waren.

Steuerpflichtiger musste mit seiner Entdeckung aufgrund Steuer-CD rechnen

Der Einschlägige § 371 Abs.1 AO (Abgabenordnung) sieht kurz gefasst die Straffreiheit für denjenigen vor, der gegenüber dem Finanzamt seine unrichtigen Angaben zur Versteuerung einer Steuerart vollständig berichtigt und alle Steuerrückstände ausgleicht. Die folgenden Absätze sehen jedoch Ausnahmen von der Straffreiheit vor, beschreiben also Tatbestände, bei denen der Steuerpflichtige nicht straffrei ausgeht. So lautet § 371 Abs.2 Nr.2 AO dass keine Straffreiheit eintritt, wenn

eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,

Diesen Fall sahen hier das Landgericht in der ersten und das OLG in de zweiten Instanz als gegeben an. Dem Steuerpflichtigen wurde die Straffreiheit verwehrt, da er mit der Aufdeckung der Tat rechnen musste.

Wann muss ein Steuerhinterzieher mit der Entdeckung seiner Tat rechnen?

Das Oberlandesgericht hat sich in der Entscheidung intensiv damit auseinandergesetzt, wann ein Steuerpflichtiger, der Falschangaben gemacht hat, mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss. Es dabei sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen muss – wobei es auf seine individuellen Fähigkeiten ankomme. Der Täter einer Steuerhinterziehung müsse nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein bereits dann mit der Entdeckung seiner Tat rechnen, wenn er aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn eine gewisse Unsicherheit verbleibt.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Bedingung als gegeben an, da der Täter zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige bereits wusste, dass das Land Nordrhein-Westfalen eine Steuer-CD mit unter anderem Daten „seines“ Bankhauses in der Schweiz aus den betreffenden Jahren angekauft hatte. Er konnte also – so das Gericht – allenfalls darauf hoffen, dass die CD zufälliger Weise keine Daten zu seinen Kontoverbindungen enthalten würde.

Berichterstattung über Ankauf von Steuer-CD reicht für Wegfall der Straffreiheit aus

Nach Ansicht des OLG reicht also bereits die mediale Berichterstattung über den Ankauf der Steuer-CD aus, um die Straffreiheit der Selbstanzeige entfallen zu lassen. Dem „Rechnenmüssen“ mit der Entdeckung stehe nicht entgegen, dass die Berichterstattung sich nicht zu konkreten Kontoverbindungen auf den CDs äußert. Dies zu verlangen würde die Anforderungen überspannen, da solcherlei Details nie Inhalt einer Medienberichterstattung seien.

Es ist kaum einige Tage her, dass der Grünen-Bundestagsabgeordnete Volker Beck in Berlin angeblich mit einem Tütchen der Modedroge Chrystal Meth aufgeschnappt wurde, da tauchen schon die nächsten Presseartikel mit Details der Causa „Breaking Beck“ in diversen Nachrichtenportalen auf – und wäre es so wie beispielsweise Focus* oder der Tagesspiegel schreiben, dann würde das jedem Strafverteidiger oder auch nur jedem Anwalt, der irgendetwas mit Strafrecht zu tun hat, die Haare zu Berge stehen lassen. Es wäre nämlich ein Musterbeispiel dafür, wie eine (wohl) gut gemeinte Aussage die Sache nur noch schlimmer machen würde.

Keine Aussage ohne Anwalt – die goldene Regel

Die goldene Regel eines jeden Strafverteidigers, welche dieser seinen Mandanten immer zuerst und mit Nachdruck versucht nahezubringen lautet „Keine Aussage ohne Anwalt!“. Warum das so ist und aus Sicht jeden Anwalts im Strafrecht auch so sein muss, zeigt sich an der Darstellung des Falls Volker Beck in den oben genannten Nachrichtenmedien.

Wie mittlerweile einige Nachrichtenseiten melden soll Beck gegenüber der Polizei bereits im ersten Moment Angaben zu den bei ihm gefundenen Drogen gemacht und die „klassische“ Aussage geliefert haben, „die Drogen seien gar nicht für ihn“ um gleich darauf noch zu ergänzen, er handhabe seit je her einen liberalen Umgang mit Betäubungsmitteln. Wenn dem so wäre, dann wäre das der strafprozessuale Jackpot.

Wie wir zwischenzeitlich von Volker Becks Büro in Berlin erfahren haben, war dem wohl tatsächlich nicht so. Herr Beck habe keinerlei Angaben zur Sache gemacht, so teilte man uns von dort mit (Hier die uns übersendete Presseunterweisung Volker Beck 20160311 (002)).

Gut gemeint ist immer schlecht gemacht bei Aussagen

Dass, was der Focus da Herrn Beck in den Mund legt, kommt einem als Strafverteidiger durchaus bekannt vor. Die meisten Mandanten, zumindest die ohne Erfahrung mit Ermittlungsbehörden, haben den Wunsch und Willen, sich bereits von der ersten Sekunde an zu entlasten – und erzielen genau den gegenteiligen Effekt. Bei ihnen herrscht also noch immer der Irrglaube, man könne seine Situation verbessern, wenn man direkt etwas zur Sache sagt. Dieser Irrglaube kommt mit zwei – für die meisten Mandanten nicht kalkulierten – Problemen daher: 1. können die allermeisten Menschen mangels exakter Kenntnis der Tatbestände im Strafrecht garnicht abschätzen, was für sie besser oder schlechter ist und 2. schenken ihnen die Polizei und Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen sowieso keinen Glauben.

Not oder Elend – was hätten Sie gerne?

Nehmen wir beispielsweise die Darstellung des Focus von einer angeblichen Aussage Becks. Focus Online zufolge soll er geäußert haben, „das Chrystal Meth sei garnicht für ihn bestimmt gewesen“ und nach Schilderung des Tagesspiegels online vom 12.03.2016 habe er „schon immer eine liberale Drogenpolitik vertreten“. Wenn das stimmen würde – was es ja nach seinen Angaben uns gegenüber nicht tut, dann wäre das menschlich vollkommen verständlich. Viele Beschuldigte in Ermittlungsverfahren reagieren entsprechend; es besteht der Drang, zum einen die Schuld von sich auf einen Fremden abzuwälzen und gleichzeitig die Überzeugung zu schaffen, so schlimm sei es ja nicht gewesen.

Ausgangspunkt der ganzen Sache war im Fall Beck der Fund eines Tütchens mit 0,6 Gramm Chrystal in seinem Besitz. Man könnte schon fast sagen, in Berlin, der Stadt von Berghain und Watergate, ist das normal (dementsprechend werden Verfahren bei solchen Mengen in Berlin auch sehr oft sang- und klanglos eingestellt). Zugegeben ist es ein Skandal, dass ein Bundestagsabgeordneter mit illegalen Drogen erwischt wird. Aber in rein strafrechtlicher Hinsicht ist das zu verschmerzen. 0,6 Gramm Chrystal sind eine geringe Menge und offensichtlich für den Eigengebrauch gedacht. Nicht schön, aber wer es braucht… Auch in anderen, konservativeren Bundesländern wäre hierfür wohl eine Strafe von maximal 30 Tagessätzen zu erwarten, das ganze würde per Strafbefehl ohne großes Aufsehen und Verfahren erledigt. Ärgerlich, aber schnell ohne größere Blessuren vorbei. Wenn man – wie Beck – keine Aussage macht hätte und seinen Strafverteidiger alles regeln lässt. Wenn.

Per voreiliger Aussage vom Besitz zur Weitergabe von Drogen

Laut anderslautender Meldung bei Focus online habe er nun aber die Polizei wissen lassen, das Chrystal sei garnicht für ihn bestimmt gewesen. Wäre das tatsächlich der Fall gewesen, dann wäre das ein Dilemma. Denn: Sollte man einem auf frischer Tat ertappten Beschudigten diese Aussage tatsächlich glauben, dann würde sich die juristische Bewertung des Vorgangs ganz gravierend ändern – nämlich vom (teilweise – vor allem in Berlin – glatt straflosen) Eigenbesitz einer Minimenge Modedroge hin zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln.

Und was ist mit dem Einzelfall? Nun ja, wer  – wie es der Tagesspiegel Beck in den Mund legt – angibt, er handhabe den Umgang mit Betäubungsmitteln seit je her „liberal“, der dürfte Aug in Aug mit einem Einzelrichter kaum darauf hoffen, dass dieser von einen Einzelfall ausgeht.

Fazit: Zurückhaltung üben und keine Aussage machen!

Beck hat alles richtig gemacht und keine Angaben zur Sache gemacht. Denjenigen, die es doch tun, ist das menschlich nicht vorzuwerfen – sie erliegen schlicht dem Drang, sich irgendwie aus der höchst prekären Situation des Drogenfunds herauszureden. In strafrechtlicher Hinsicht ist es eine Katastrophe und dürfte für diejenigen gleich wie unglaublich teuer werden (sei es die Geldstrafe oder das Honorar für seinen Strafverteidiger (der jetzt um so mehr Arbeiten muss) – oder eben beides). Daher am Beispiel Volker Beck erklärt noch einmal der unbedingte Rat:

Bei Ermittlungen und wenn die Polizei Sie als Beschuldigten vernimmt – machen Sie NIEMALS eine Aussage, ohne zuvor einen Strafverteidiger beauftragt zu haben!


Hinweis: In einer vorherigen Version dieses Artikels hieß es unter Verweis auf die Quellen Focus online und Tagesspiegel online noch, Volker Beck habe bereits bei Auffinden der Drogen durch die Polizei geäußert, diese seien nicht für ihn bestimmt. Dabei handelt es sich um eine Falschmeldung der Presse, wie uns im Nachhinein das Büro von Herrn Beck mitteilte.


Quelle: Focus Online, Meldung vom 11.3.2016, http://www.focus.de/politik/deutschland/drogenfund-bei-volker-beck-becks-aussage-bei-polizei-und-bringt-ihn-noch-mehr-in-schwierigkeiten_id_5350159.html


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