Wer sind jugendliche Intensivtäter? Was macht aus einem Kind einen Problemfall für die Justiz? Yehya ist 14 Jahre alt, als der Filmemacher Christian Stahl ihn in Berlin-Neukölln kennenlernt. Der Junge ist Sohn einer palästinensischen Flüchtlingsfamilie aus dem Libanon, ist ein guter Schüler, höflich und gut erzogen. Aber Yehya selbst hält sich für den ‚Boss von der Sonnenallee‘, und für die Behörden ist er im Alter von 17 Jahren bereits ein Intensivstraftäter.
Das Portrait eines Intensivtäters – Yehya E., Berlin-Neukölln
„Gansterläufer“ ist meiner Auffassung nach einer der eindrucksvollsten Filme über einen jugendlichen Straftäter. Christian Stahl dringt durch seine persönliche Beziehung zu Yehya äußerst tief zu ihm durch und portraitiert ihn und seine Vita in aller Offenheit.
Nach den Ereignissen aus dem Film wurde Yehya zunächst als Musterbeispiel für Resozialisierung und erfolgreichen Ausstieg aus der Kriminalität angesehen. Leider bewahrheitete sich das nicht – er wurde rückfällig und verbüßt seit Oktober 2013 eine langjährige Haftstrafe.
Die Erzieher streiken und die Kitas sind geschlossen – die Leidtragenden sind nahezu ausnahmslos die Eltern. Um der eigenen Arbeit nachgehen zu können muss irgendwoher eine ersatzweise Betreuung für die Kinder organisiert werden – was spätestens dann zum Problem wird, wenn die Großeltern selbst arbeitstätig sind und / oder nicht in greifbarer Nähe leben. Nachdem der Kita-Streik nun schon einige Wochen andauert, ziehen die Auswirkungen des Streiks erste weite Kreise: So fällt in einigen Schulen mittlerweile Unterricht aus, weil die Lehrer selbst ihre kleinen Kinder nicht mehr betreut werden.
Um so ärgerlicher ist für viele Eltern, dass die Gebühren und Beiträge für die Kinderbetreuung weiter anfallen – obwohl aufgrund des Streiks kein Betreuungsangebot zur Verfügung steht. Die Frage, ob man die Gebühren für den Streikzeitraum erstattet bekommen kann, stellt sich daher vielfach.
Auf diese Frage hört und liest man in den Medien bislang häufig nur Statements und Kommentare von Kommunen, welche ja in den meisten Fällen die Träger der Kinderbetreuung sind. Unter dem profanen Argument „Die Beiträge kommen ja den Kindern zu Gute“ lehnen bislang die meisten Kommunen eine Erstattung der gezahlten Beiträge ab. Lediglich einige große Städte wie München, Düsseldorf, Stuttgart und Dortmund haben bereits angekündigt, die Beiträge automatisch rückwirkend zu erstatten. Hier müssen Eltern nichts tun außer abwarten, bis die Erstattung per Verrechnung mit zukünftigen Beiträgen erfolgt.
In anderen Städten und Gemeinden funktioniert das leider nicht so einfach. In Anbetracht der oftmals leeren Stadtkassen bemühen sich die Kommunen ungemein, eine Rückerstattung der Beiträge für die Kinderbetreuung zu vermeiden. Was können und müssen betroffene Eltern in solchen Fällen tun?
Laufende Beiträge müssen gezahlt werden!
Zunächst einmal folgendes: Laufende fällig werdende Beiträge müssen jedenfalls weiter gezahlt werden! Es funktioniert nicht, einfach die Zahlung der laufenden Beiträge auszusetzen, bis der Streik beendet ist. In diesem Fall würde man mit den fälligen Beiträgen in Verzug geraten und gerät in Gefahr, dass die Kommune die ausstehenden Beiträge mit erheblichen kosten (zu Recht) eintreibt. Das sollte unbedingt vermieden werden.
Mögliche Erstattung muss im Einzelfall geprüft werden
Ob eine Erstattung möglich ist, muss dagegen im Einzelfall geprüft werden. Dies hängt von mehreren Faktoren ab.
Zunächst muss man wissen, dass der Streik dem Arbeitgeber hinsichtlich der Personalkosten gewisse Erleichterungen bringt. Denn: Während eines Streiks muss der Arbeitgeber seinen streikenden Arbeitern und Angestellten keinen Lohn zahlen. Die Lohnansprüche der Streikenden werden während dieser Zeit aus den Streikkassen der Gewerkschaft (zumindest anteilig) bedient. Die tatsächlichen Kosten der Kommune für die (faktisch nicht stattfindende) Kinderbetreuung sinken also für die Dauer des Streiks erheblich.
In den meisten Fällen erfolgt die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte auf Grundlage eines Vertrages zwischen Eltern und KiTa / deren Träger. Gegebenen Falles nimmt solch eine Vereinbarung auch Bezug auf eine kommunale Satzung, in der die Nutzung der Betreuungseinrichtung und die dafür fälligen Beiträge geregelt sind. Dieser Nutzungsvertrag und die zugrunde liegende Satzung (wenn es sie gibt) sind entscheidend für die Frage, ob eine Erstattung der Gebühren möglich ist oder nicht.
Erstattung vertragliche ausgeschlossen?
Einige Kommunen treffen in ihren Nutzungsverträgen Regelungen darüber, dass, wenn die Leistung des Trägers der KiTa aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ oder „höherer Gewalt“  nicht erbracht werden kann, eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss beruft man sich dann darauf, dass es sich bei einem Streik um solche „außergewöhnlichen Umstände“  oder „höhere Gewalt“ handelt. Diese Regelungen können verglichen werden mit beispielsweise den Regelungen und Vertragswerken beim Kauf von Flug- oder Bahntickets. Auch hier wurde in den meisten Fällen durch die Gerichte anerkannt, dass es sich bei einem Streik um „höhere Gewalt“ handelt – was paradox ist, da bei den Gehalts- und Tarifverhandlungen für Erzieher die Arbeitgeber mit am Tisch sitzen und diese daher den Arbeitskampf direkt beeinflussen können.
Erstattung grundsätzlich möglich – wenn keine wirksame Ausschlussklausel vorliegt
Findet sich im Vertrag oder der Satzung keine eindeutige Ausschlussregelung, dann sind die Beiträge grundsätzlich durch die Gemeinde zu erstatten. Die Gemeinde kann die Erstattung dann auch nicht mit dem Hinweis auf die leere Stadtkasse oder mit dem Einwand, man könne die Gebühren anderweitig nutzen, verweigern.
Weigert sich eine Kommune nachhaltig, die Gebühren zu erstatten, kann hier sogar gerichtlich eine Erstattung durchgesetzt werden. Im „schlimmsten“ Fall könne man hier die Gemeinde sogar zwingen, ihre gesamte Kalkulation dar zu legen, um die tatsächlichen Kostenersparnisse durch die Personaleinsparungen offen zu legen.
Was sollen Eltern nun tun?
Betroffene Eltern sollten jedenfalls gegenüber der Stadt oder der Gemeinde schriftlich die Erstattung der Beiträge geltend machen und einfordern!
Selbst dann, wenn vertraglich ein Ausschluss vereinbart ist, gibt es einige Kommunen, die aus Kulanz Beiträge erstatten. Lehnt die Kommune die Erstattung unter Hinweis auf eine Ausschlussklausel ab, dann könnte noch immer eine Prüfung der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit erfolgen – was jedoch meist eine langwierige und oftmals unverhältnismäßig teure Sache ist. Lehnt die Kommune jedoch ohne nachhaltige Begründung ab, dann sollte man – eventuell mit anwaltlicher Unterstützung – die Ablehnung detailliert prüfen und seine Ansprüche konsequent gegenüber der Trägerin der Kindertagesstätte durchsetzen.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00Alexandra Wullbrandthttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngAlexandra Wullbrandt2015-05-27 17:35:322015-05-27 17:35:32Die Erstattung von Kita- und Kindergartenbeiträgen bei Streik – gibt es Geld zurück?
Viele Paare wünschen sich sehnlich eigene Kinder, können sich diesen Wunsch auf natürlichem Weg aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund anderer Ursachen nicht erfüllen. Oftmals ist die letzte Chance auf ein eigenes Kind in diesen Fällen eine künstliche Befruchtung. Die Bundesregierung hat als Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit einige Möglichkeiten (finanzieller Natur) geschaffen, um betroffene Paare in dieser Situation zu unterstützen.
Fördermittel für künstliche Befruchtungen
Mit Inkrafttreten der sogenannten „Richtlinie zur assistierten Reproduktion“ am 01.04.2012 stellte die Bundesregierung finanzielle Mittel  zur Verfügung, um bislang ungewollt kinderlos gebliebene Paare bei Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu unterstützen. Diese Zuschüsse, welche aufgrund der Richtlinie gezahlt werden, ergänzen die Leistungen der Krankenversicherung und vermindern den ansonsten teils erheblichen Eigenanteil der Paare an den Behandlungskosten.
Zuwendungen an enge Bedingungen geknüpft
Die Gewährung dieser Zuwendungen steht unter gewissen Bedingungen, unter anderem werden sie nur Paaren gewährt, wenn
sie miteinander verheiratet sind,
sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
sie im Bundesgebiet eine Reproduktionseinrichtung nutzen,
sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchführen wollen,
sie die erste bis vierte Behandlung durchführen und
die Bedingungen des § 27a SGB V erfüllt werden
ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit
attestierte Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung
ausschließliche Verwendung von Ei- und Samenzellen der Ehepartner
vorherige medizinische wie psychosoziale Beratung
Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren
Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Bundesland, in dem der Hauptwohnsitz des Paares liegt, mindestens in gleicher Höhe wie der Bund beteiligt. Derzeit machen Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei dieser Kooperation mit. Noch im Jahr 2015 soll Berlin hinzukommen.
Förderung nur für verheiratete Paare – Erweiterungspläne der Familienministerin
Bislang erfolgt eine solche Förderung also nur an Paare mit unerfülltem Kinderwunsch, welche jedenfalls miteinander verheiratet sein müssen. Nach dem Willen von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) soll sich dies nun zu Gunsten unverheirateter Paare ändern: Auch diese sollen in den Genuss einer staatlichen Förderung für künstliche Befruchtungen kommen können. Zur Zeit werde geprüft, wie die entsprechende Richtlinie geändert werden könne, sagte ein Sprecher des Familienministeriums am 17.05.2015 in Berlin.
Ministerin Schwesig ist der Ansicht, es sei nicht mehr zeitgemäß, unverheiratete Paare anders zu behandeln als Verheiratete. Damit die Förderung ausgeweitet werden kann, müsste Schwesig eine Aufstockung des Etats beim Bundesfinanzministerium durchsetzen.
Widerstand aus Reihen der Union
Die Unionsfraktion im Bundestag sprach sich unmittelbar nach Ankündigung der Pläne der Familienministerin (SPD) gegen eine Ausweitung der finanziellen Bezuschussung auf unverheiratete Paare aus. Marcus Weinberg (CDU), familienpolitischer Sprecher der CDU, führte gegenüber der Zeitung Welt zur Begründung der Ablehnung aus, „aus dem Blickwinkel des Kindes sei es am besten, in einer möglichst stabilen Beziehung aufzuwachsen“. Man ist daher der Auffassung, „der gesetzliche Anspruch auf Bezahlung einer künstlichen Befruchtung sei daher zu Recht auf miteinander verheiratete Paare begrenzt.“
Schleswig-Holstein prüft bereits Gesetzesänderung
Die Grünen im Bundestag indes bezeichneten die Haltung der Unionsfraktion zum Thema als „überholt“. Man darf indes gespannt sein, wie sich die Gesetzgebung zum Thema der Förderung künstlicher Befruchtungen für unverheiratete Paare in Zukunft ändern wird. Das Bundesland Schleswig-Holstein ist hier bereits einen Schritt weiter – dort wird eine entsprechende Gesetzes- und Richtlinienanpassung bereits konkret geprüft.
Bei einer Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner sind auch häufig die nahen Angehörigen im Konflikt verwickelt, insbesondere wenn Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind.
Trennung gleichbedeutend mit Kontaktabbruch zu Großeltern
Durften die Großeltern bisher oftmals großzügig Umgang mit den Enkeln wahrnehmen, wird dieser nach einer Trennung häufig vom überwiegend betreuenden Elternteil verweigert.
Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele dann Alleinerziehende führen an, dass sie ihr Kind nicht auch noch mit den Großeltern teilen möchten und diese ja die Gelegenheit hätten den Nachwuchs beim Umgang des anderen Elternteils zu sehen. Auch sollen sich nicht noch weitere Personen in die Kindererziehung einmischen, zumal der vorwiegend betreuende Elternteil ohnehin oftmals vom Kind in seinen Erziehungsmethoden und Ansichten kritisiert wird und in diesem Zusammenhang vorgehalten bekommt, dass es beim anderen Elternteil ohnehin „viel besser“ wäre und die Grenzen dort weiter gesteckt werden.
Gesetzliches Umgangsrecht für Großeltern
Was sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu der Problematik? Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, welches sie sogar gerichtlich geltend machen können, oder obliegt es dem erziehenden Elternteil über den Umgang zu entscheiden?
§ 1685 BGB besagt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Recht steht den Großeltern auch dann zu, wenn sie keine Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.
Umgang mit Großeltern gut für das Kindeswohl
Wann jedoch ist der Umgang dem Kindeswohl förderlich und welche Gründe müssen vorliegen um als Elternteil den Umgang verweigern zu können? Grundsätzlich wird der Kontakt von Kindern zu anderen Personen als den Eltern immer als Kindeswohl förderlich angesehen, auch sollten bestehende Bindungen des Kindes aufrechterhalten werden. Von den Großeltern wird im Gegenzug erwartet, dass sie den Erziehungsvorrang der Eltern akzeptieren und sich gerade während des Umgangs nicht in grundlegende Erziehungsfragen einmischen. So auch das OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644:
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.
Konflikt zwischen Eltern und Großeltern gefährdet nicht das Kindeswohl
Besteht zwischen den Eltern oder einem Elternteil und den Großeltern ein Konflikt, reicht dies allein in der Regel nicht aus um hierin eine Kindeswohlgefärdung bei Durchführung des Umgangs zu sehen, vielmehr wird von den erwachsenen Beteiligten erwartet, dass der Konflikt von Kind ferngehalten wird.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird.
– so das AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98
Dennoch gibt es Konstellationen bei denen der Konflikt zwischen Eltern und Großeltern so erheblich ist, dass hierdurch auch Nachteile für das Kind erwachsen und folglich Umgang zu den Großeltern verweigert werden muss. So verwehrte das Oberlandesgericht Hamm den Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich.
Prüfung im Einzelfall unentbehrlich
Auch der Umfang des zu gewährenden Umgangs hängt von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab und hat ebenfalls das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Wir helfen Ihnen gerne eine für Sie passende Umgangsregelung zu finden und Unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00Alexandra Wullbrandthttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngAlexandra Wullbrandt2015-05-19 20:18:332015-05-19 20:18:33Was tun wenn die Eltern den Umgang zum Enkel verweigern?
Immer mehr Familien in Deutschland sind auf das Einkommen beider Elternteile angewiesen oder ziehen ihr Kind ohne den anderen Elternteil groß. Häufig werden hier die Großeltern in die Kinderbetreuung involviert und sparen den Eltern dadurch hohe Kinderbetreuungskosten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen. Für einige Großeltern ist dies mit der Aufgabe oder der Reduzierung der eigenen Berufstätigkeit verbunden, es stellt sich dann die Frage ob die betreuenden Großeltern in diesen Fällen einen eigenen Anspruch auf Elternzeit nach dem BEEG (Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz) haben.
Elternzeit auch für Großeltern möglich
Tatsächlich kommt ein eigener Anspruch der betreuenden Großeltern in Betracht, welcher jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft ist:
Das Kind muss im Haushalt des Großelternteils leben und von diesem zum größten Teil betreut werden.
Zudem muss der Elternteil minderjährig sein oder sich im letzten oder vorletzten Jahr seiner Ausbildung befinden, welche vor der Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Einen weiteren traurigen Härtefall stellt der Tod, eine schwere Krankheit oder schwere Behinderung des Elternteils dar, welche die Kinderbetreuung unmöglich machen.
Eine darüber hinausgehende „Großelternzeit“ hat der Gesetzgeber bisher nicht vorgesehen.
Tatsächliche Betreuung ist Voraussetzung
Was tun wenn die Eltern den Umgang zum Enkel verweigern?
Bei einer Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner sind auch häufig die nahen Angehörigen im Konflikt verwickelt, insbesondere wenn Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind. Durften die Großeltern bisher oftmals großzügig Umgang mit den Enkeln wahrnehmen, wird dieser nach einer Trennung häufig vom überwiegend betreuenden Elternteil verweigert. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele dann Alleinerziehende führen an, dass sie ihr Kind nicht auch noch mit den Großeltern teilen möchten und diese ja die Gelegenheit hätten den Nachwuchs beim Umgang des anderen Elternteils zu sehen. Auch sollen sich nicht noch weitere Personen in die Kindererziehung einmischen, zumal der vorwiegend betreuende Elternteil ohnehin oftmals vom Kind in seinen Erziehungsmethoden und Ansichten kritisiert wird und in diesem Zusammenhang vorgehalten bekommt, dass es beim anderen Elternteil ohnehin „viel besser“ wäre und die Grenzen dort weiter gesteckt werden.
Eigenes Umgangsrecht für Großeltern?
Was sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu der Problematik? Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, welches sie sogar gerichtlich geltend machen können, oder obliegt es dem erziehenden Elternteil über den Umgang zu entscheiden? § 1685 BGB besagt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Recht steht den Großeltern auch dann zu, wenn sie keine Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Wann jedoch ist der Umgang dem Kindeswohl förderlich und welche Gründe müssen vorliegen um als Elternteil den Umgang verweigern zu können?
Umgang mit Großeltern fördert das Kindeswohl
Grundsätzlich wird der Kontakt von Kindern zu anderen Personen als den Eltern immer als Kindeswohl förderlich angesehen, auch sollten bestehende Bindungen des Kindes aufrechterhalten werden. Von den Großeltern wird im Gegenzug erwartet, dass sie den Erziehungsvorrang der Eltern akzeptieren und sich gerade während des Umgangs nicht in grundlegende Erziehungsfragen einmischen. So auch das OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644:
Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.
Konflikte zwischen Eltern und Großeltern stellen keine Kindeswohlgefährdung dar
Besteht zwischen den Eltern oder einem Elternteil und den Großeltern ein Konflikt, reicht dies allein in der Regel nicht aus um hierin eine Kindeswohlgefärdung bei Durchführung des Umgangs zu sehen, vielmehr wird von den erwachsenen Beteiligten erwartet, dass der Konflikt von Kind ferngehalten wird.
Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird. (AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98)
Dennoch gibt es Konstellationen bei denen der Konflikt zwischen Eltern und Großeltern so erheblich ist, dass hierdurch auch Nachteile für das Kind erwachsen und folglich Umgang zu den Großeltern verweigert werden muss. So verwehrte das Oberlandesgericht Hamm den Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich. Auch der Umfang des zu gewährenden Umgangs hängt von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab und hat ebenfalls das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.
Wir helfen Ihnen gerne eine für Sie passende Umgangsregelung zu finden und Unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00Alexandra Wullbrandthttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngAlexandra Wullbrandt2015-03-09 20:37:462015-03-09 20:37:46Gibt es einen Anspruch auf Großelternzeit?
Die Beratung von Managern – also insbesondere Geschäftsführern und Gesellschaftern von Unternehmen – in Verfahren wegen Managerhaftung, also der persönlichen Inanspruchnahme für Schäden der Gesellschaft oder deren Gläubiger nimmt in Zeiten der Krise einen immer größeren und wichtigeren Platz im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung ein. Wo beispielsweise eine GmbH als Schuldnerin wegen einer Insolvenz ausfällt liegt nicht selten nichts näher als der Gedanke, man könne sich Außenstände ja bei den handelnden Personen direkt zurückholen.
Insbesondere als – zumeist angestellter – Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft ist man zunächst versucht, sich vollends vor dem Schutzschirm der ausschließlichen (beschränkten) Haftung des Gesellschaftsvermögenszu verstecken. Doch was viele Geschäftsführer nicht wissen – dieser Schutzschirm hat einige Löcher, durch welche Gesellschaftsgläubiger und auch die in ihren Gewinnerwartungen enttäuschten Gesellschafter empfindlich Rückgriff auf die handelnden Geschäftsführer nehmen können.
Nachdem uns im Rahmen einer Seminarveranstaltung am vergangenen Samstag in Köln – mit einem im Übrigen hervoragenden Vortrag des Kollegen Björn Fiedler, Köl – wieder einmal bewusst geworden ist, welch immense Risiken hier für den handelnden Geschäftsführer einer GmbH verborgen sind – und im Umkehrschluss welche Möglichkeiten für einen Gesellschafter einer juristischen Person oder deren Gläubiger – haben wir uns entschlossen, in den kommenden Wochen in unserem Blog eine Reihe von Artikeln zu veröffentlichen, in denen die wichtigsten Themen und Risikoansätze zur Managerhaftung aus anwalticher Sicht aufgezeigt und Lösungsmöglichkeiten vorgestellt werden.
Teil 1 unserer Reihe sowie eine Vorschau auf alle vorgestellten Themen wird im Laufe der übernächsten Kalenderwoche erscheinen. Über Fragen und Anregungen aber freuen wir uns bereits ab sofort.
Mit den besten Grüßen aus Mannheim
Tim Wullbrandt
Rechtsanwalt
Mehr Informationen unter www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de
Kontaktieren Sie mich per Mail: twu(at)wullbrandt-rechtsanwaelte.de
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00TIM WULLBRANDThttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngTIM WULLBRANDT2013-04-22 16:28:332013-04-22 16:28:33Managerhaftung / D&O in- und außerhalb der Insolvenz – ein brandheißes Thema in Krisenzeiten
Soeben erreicht uns die wöchentliche Depesche des Deutschen Anwaltvereins – darin enthalten diese für angestellte Rechtsanwälte zur Vermeidung von Umständen und Ärger mit der Deutschen Rentenversicherung Bund wichtige Info:
„Angestellte Anwälte müssen zukünftig aufpassen: Sie müssen ab sofort bei jedem Tätigkeitswechsel erneut einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen wollen. Auf diese Konsequenz zweier Urteile des Bundessozialgerichts vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hingewiesen. Bislang war es Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund, dass bei einer Befreiung eines angestellten Kanzleianwalts beim Wechsel in das Anstellungsverhältnis einer anderen Kanzlei kein neuer Befreiungsantrag erforderlich wurde. Ein Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt. Unklar ist zurzeit noch, was mit Altfällen passieren soll. Die Deutsche Rentenversicherung will zunächst die Urteilsgründe abwarten. Die ausführliche Meldung mit weiteren Hinweisen aus dem Januar-Heft des Anwaltsblatts finden Sie vorab unter www.anwaltsblatt.de. “
(Quelle: Deutscher Anwaltverein – http://www.anwaltverein.de/leistungen/dav-depesche, Littenstraße 11, 10179 Berlin, Depesche Nr. 50/12)
Wer also zukünftig sei es als Syndikus oder kanzleiangestellter Rechtsanwalt den Arbeitgeber wechselt, sollte bereits mit dem Arbeitgeberwechsel erneut den Befreiungsantrag bei der DRV stellen – um unnötigen Ärger und gegebenen Falles gar die Zwangsmitgliedschaft in der DRV zu vermeiden.
https://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.png00TIM WULLBRANDThttps://www.wullbrandt-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/09/WULLPORZ_1_quer_klein-300x41.pngTIM WULLBRANDT2012-12-13 15:55:392012-12-13 15:55:39Wichtig für Kollegen! Angestellte Anwälte und Rentenversicherung: Bei Arbeitgeberwechsel stets Befreiungsantrag bei DRV Bund stellen!
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