Lokale Einzelhändler aufgepasst: Wer sein Geschäft wegen der Corona-Pandemie schließen musste und seinen Kunden jetzt Lieferservice anbietet, der wird damit unter Umständen zum Versandhändler – mit allen juristischen Folgen einschließlich Gefahr einer (oder mehrerer) Abmahnung.

„Sie rufen an, wir liefern gerne“ macht Einzelhändler zum Versandhandel

Nachdem eine große Menge von meist lokalen Händlern durch die Verordnungen der Länder zum Schutz vor der Covid 19 – Pandemie gezwungen wurden, ihre Ladenlokale zu schließen zeigt sich – wohl aus berechtigter Angst um die wirtschaftliche Existenz – in den letzten Tagen ein Aktionismus unter den Einzelhändlern, der erst einmal vernünftig und serviceorientiert anmutet.

Sie können und gerne anrufen oder eine E-Mail senden, wir bringen die Ware dann mit Rechnung zu Ihnen!

So oder so ähnlich kamm man in einer Vielzahl von Schaufenstern seit einigen Tagen lesen. Der Gedanke, dass man als bewährter Einzelhändler seine Kunden vor Ort einfach beliefert, liegt nicht fern und klingt nach einer guten Idee, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Das kann auch so sein. Dieses Vorgehen bietet aber auch einen gewaltigen Fallstrick, über den sich die meisten – teils alteingesessenen – Händler nicht im klaren sind (teils wird dies auch sehenden Auges ignoriert): Werden die Waren explizit zur Bestellung und Heimlieferung angeboten, dann wird aus dem ortsgebundenen Einzelhändler ein Versandhändler. Und als Versandhändler gelten andere Regeln im Geschäftsverkehr.

Für Versandhändler gelten die Regeln zum Fernabsatz

Das Besondere ist, dass sich „klassische“ Geschäfte an der Ladentheke deutlich von sogenannten Fernabsatzgeschäften unterscheiden. Fernabsatzgeschäfte sind solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Und Fernkommunikationsmittel sind eben originär auch Telefon, Brief, Fax und E-Mail (§ 312c BGB).

Nun findet sich in diesem § 312c Absatz 1 BGB der zweite Halbsatz

es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt

Jetzt kann man auf die Idee kommen dass ein Einzelhändler, der für einige Wochen bis Monate „übergangsweise und hilfsweise“ die Bestellung per Mail und Lieferung an die Haustür anbietet nicht im Rahmen eines „für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems“ agiert und deshalb die Regelungen über den Fernabsatz nicht anwendbar sind.

Weit gefehlt.

Bundesgerichtshof fasst Voraussetzungen für Fernabsatz weit

Der Bundesgerichtshof als höchste Instanz hat in in einem Urteil (1 ZR 30/15) wie folgt entschieden:

Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit – nicht notwendig aufwendiger – personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (…)

Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (…) Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (…) Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen

Wie man sieht lässt der Bundesgerichtshof zwar Ausnahmen von einem organisierten Fernabsatzsystem aus. Er sieht das Fernabsatzsystem aber eben dann als gegeben an, wenn der Händler damit wirbt auf telefonische / per Mail versendete Bestellung die Ware zu liefern. Genau dieser Fall liegt nach unserem Erachten hier vor. In dem Moment, in dem ein Händler damit wirbt, dass er auf Bestellung liefert, liegt wohl ein Fernabsatzsystem vor. Der Bundesgerichtshof sieht nämlich in seiner Entscheidung grundsätzlich keine zeitliche Grenze für die geschäftliche Betätigung als Maßstab. Fernabsatz ja oder nein hängt also wohl nicht davon ab, für welchen Zeitraum man die Bestellmöglichkeit anbietet (für immer oder nur für wenige Wochen Ladenschluss). Entscheidendes Kriterium dürfte vielmehr das offene werbliche Angebot der Bestellmöglichkeit sein.

Folge: Händler müssen Widerrufsrechte gewähren

Die Folge dieser Einstufung als Fernabsatz ist, dass die Händler ihren Kunden nun unter anderem ein Widerrufsrecht gewähren müssen. Während beispielsweise bei einem Buchhändler früher das Buch über den Ladentisch ging und fix verkauft war muss der Händler nun bei einer Bestellung damit rechnen, dass er das Buch nach 14 Tagen retourniert bekommt und den Erlös zurückzahlen muss. Und diese 14-Tage-Frist gilt nur, wenn der der Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigelegt hat. War das nicht der Fall, dann besteht das Widerrufsrecht unter Umständen noch sehr viel länger.

Rechtsanwälte für Jugendstrafrecht Unser Tipp: Widerrufsbelehrung beilegen!

Unser Tipp an dieser Stelle kann daher nur lauten: Legen Sie Ihrer Lieferung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei! Sie vermeiden so zwar nicht mögliche Rückläufer. Sie können aber vermeiden, dass Kunden die gelieferten Artikel unter Umständen erst in mehreren Wochen und Monaten retournieren und Sie den vollen Verkaufspreis zurückerstatten müssen.

Muster solcher Widerrufsbelehrungen erhalten Sie beispielsweise bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer, bei Janolaw*, eRecht24, Ihrem Einkaufsverband oder einer im Handelsrecht tätigen Anwaltskanzlei.

Sie haben noch Fragen? Dann stehen wir Ihnen gerne Rede und Antwort! Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Lang-Wehrle oder hinterlassen Sie einen Kommentar zum Artikel – wir freuen uns auf Ihre Nachricht!


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WULLBRANDT Rechtsanwälte

Immer Ärger mit ElitePartner und Parship – wer eine Mitgliedschaft bei den Partnerportalen der Hamburger PE Digital GmbH abschließt, der erlebt immer häufiger eine böse Überraschung. Wir haben nun die ersten Klagen gegen die Betreiberin der Portale geführt – und für unsere Mandanten die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beträge erstritten.

Erfolgreiche Klage gegen ElitePartner & Parship – Wertersatz bei Widerruf muss vollständig zurückgezahlt werden

Erklärt man innerhalb der Widerrufsfrist den Widerruf des Mitgliedschaftsvertrages langt das Portal kräftig zur Kasse: Bis zu 450 EUR „Wertersatz“ für die bereits erbrachten Leistungen werden aufgerufen. Das ist teils mehr, als die gesamte Jahresgebühr.

Die Portale begründen den geforderten Wertersatz mit den bereits erlangten Leistungen für angebliche Kontakte und die professionelle Persönlichkeitseinschätzung. In einem von uns bearbeiteten Fall war es sogar so, dass ElitePartner / PE Digital den Wertersatz in Höhe von 450 EUR erst nach dem erklärten Widerruf vom PayPal-Konto des Mandanten einzog.

Das Vorgehen der von der PE Digital GmbH betriebenen Portale hat es zwischenzeitlich sogar bis zu Spiegel Online gebracht, wo ausführlich berichtet wird (Das schnelle Geschäft mit der großen Sehnsucht – Spiegel Online vom 04.11.2017).

Erfolgreiche Klage gegen PE Digital GmbH vor dem Amtsgericht Hamburg

Zwischenzeitlich liegen in den von unserer Kanzlei betriebenen Klageverfahren die ersten Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichts Hamburg vor: Das Amtsgericht Hamburg gab uns recht und verurteilte die Betreiberin der Portale ElitePartner und Parship zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge sowie aller Verfahrenskosten.

Die genannten Probleme gibt es bereits seit geraumer Zeit. Aus dem Artikel bei Spiegel Online, in welchem auch zwei Bonner Kollegen zitiert werden, geht hervor, dass sich die PE Digital nach einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Frühjahr 2017, welche sich mit der Wettbewerbswidrigkeit der Wertersatzforderungen an sich befasste, zwischenzeitlich gegen die Klageforderungen ihrer Kunden verteidigt. Dies können wir aus unseren Verfahren nicht bestätigen.

Mit unserer Klage hatten wir eben nicht nur die Unzulässigkeit der Forderung an sich, sondern auch detailliert deren Berechnung angefochten. Im Rahmen einer Klageerwiderung hätte die PE Digital nun in unserem Verfahren dem Gericht offen legen müssen, wie sich der Wert ihrer Persönlichkeitsprüfung sowie der einzelnen Kontakte berechnet. Dazu jedoch war man seitens ElitePartner wohl nicht bereit, weshalb in unseren Fällen Versäumnisurteile ergingen, welche auch nicht durch die PE Digital angegriffen wurden.

Hilfe bei Wertersatz nach Widerruf von ElitePartner und Parship

Haben auch Sie Probleme mit Wertersatzforderungen von Parship oder ElitePartner nach einer Widerrufserklärung? Übermitteln Sie uns einfach Ihre Daten und Ihre bisherige Korrespondenz mit ElitePartner / Parship oder dem beauftragten Inkassounternehmen per E-Mail an Rechtsanwalt Tim Wullbrandt. Wir prüfen für Sie gerne und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Klage.

Prozesse und Rechtsmittel - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden (Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15).

Name der Konkurrenz als Keyword bei Google Adwords – Kampagnenbetreiber haftet

Was war der Fall? Der Klägern ist ein Unternehmen mit der Firmierung (abgekürzt) „WCT“. Die Beklagte ist in der selben Branche tätig und schaltete Google Adwords – Kampagnen, in denen Sie den Namen des konkurrierenden Klägers „WCT“ als Keyword angab. Somit erschien bei einer Suche nach „WCT“ eine Anzeige der Beklagten. Diese hatte die Überschrift „Anzeige zu WCT…“. Der Kläger hatte darauf zunächst die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte die Firmierung „WCT“ des Klägers in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen im Geschäftsverkehr führen könne. Habe man in das Google-Suchfeld „WCT“ eingegeben, sei eine Anzeige der Beklagten mit dem Text „Anzeige zu WCT…“ erschienen. Es sei daher für den Nutzer nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei eben nicht um eine Anzeige des Klägers handelte. Nach dem Erscheinungsbild hätte die Beklagte somit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich selbst benutzt. Die Anzeigen der Beklagten erweckten den Eindruck, als seien es solche des Klägers.

Ob die Überschrift von Google oder dem Nutzer stammt ist für die Haftung unerheblich

Jetzt kommt das besonders folgenträchtige Extra an der Entscheidung des OLG: Grundsätzlich, so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, sei auch unerheblich, ob die zu Verwechslung führende Überschrift von der Beklagten oder von Google stamme. Es sei also für die Bewertung der Haftungsfrage irrelevant, ob der Anzeigentitel vom Nutzer bei Adwords absichtlich mit dem Namen der Konkurrenzfirma versehen wurde, oder ob Google diesen als Suchergebnis selbst zusammengestellt habe. Die Beklagte sei hier jedenfalls in beiden Fällen als Störerin heranzuziehen.

Die Beklagte hätte die Firmierung des Klägers nämlich spätestens dann rechtsverletzend kennzeichenmäßig verwendet, als sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Anzeige mit der Titulierung „WCT…“ erscheint – und nicht dagegen eingeschritten sei. Ihre Verantwortlichkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruht laut OLG maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

Sorgerecht und Umgang - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

Abmahnungen bei Wettbewerbsverstößen auch kleinster Natur mit anschließenden Eilverfahren und Unterlassungsklagen haben noch immer Konjunktur und dienen vor allem den Abmahnvereinen und ihren Anwälten als „Cash Cow“ – bedingt durch die relativ hohen Streitwerte und die sich daraus ergebende Gebührenlast zu Lasten des Abgemahnten. Wie man sich erfolgreich dagegen wehren kann und warum eine Streitwertbeschwerde für den Mandanten lohnt, zeigen wir an einem unserer Fälle.

Hohe Streitwerte bei Abmahnungen machen Verfahren teuer

Das ist Fakt: Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen, die zu einer Abmahnung führen, sind die jeweiligen Streitwerte durchweg hoch. Selbst bei kleineren Verstößen ist es Gang und Gäbe, dass die später mit der Sache befassten Gerichte Streitwerte im Bereich von 10.000 bis 50.000 EUR ansetzen. Das ist für den abgemahnten Mandanten ärgerlich, da sich auf dieser Grundlage die von ihm an den Gegner zu erstattenden (und in gleicher Höhe an seinen eigenen Anwalt zu zahlenden) Gebühren bemessen. So kann es durchaus dazu kommen, dass ein kleines Versehen in einer Impressumsangabe oder ein Fehler bei einem Angebot auf einer Webseite oder in einem E-Bay-Angebot mehrere tausend Euro nur an Anwalts- und Gerichtsgebühren kostet.

Streitwert lässt sich zu Gunsten des abgemahnten Mandanten senken

Wir hatten aktuell genau ein solches Verfahren in der Bearbeitung: Unser Mandant hatte bei einem Angebot auf seiner Webseite einen kleinen Fehler gemacht, welcher durch einen der üblichen Abmahnvereine sofort abgemahnt wurde. Der Mandant beseitigte sofort nach Erhalt der Abmahnung den Fehler, gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Ironischer Weise machte er mit dem fehlerhaft beworbenen Produkt keinerlei Umsätze. Knapp zwei Monate nach Erhalt der Abmahnung wurde er vom Abmahnverein auf Unterlassung verklagt. Da der Sachverhalt eindeutig war wurde unmittelbar nach Anzeige der Verteidigung beim zuständigen Landgericht Mainz der Klageanspruch auf Unterlassen anerkannt. Es kam zu keinem Termin.

Der klagende Abmahnverein hatte nun bereits mit der Klage einen Streitwert von 12.000 EUR für das Verfahren angegeben und beantragte nun Streitwertfestsetzung und Kostenfestsetzung auf Grundlage dieses Streitwertes. Bei einem Streitwert von 12.000 EUR hätte dies zur Folge, dass der Mandant alleine knapp 2.100 EUR an den Kläger zu erstatten hätte – plus noch einmal unserer Gebühren in Höhe von weiteren knapp 1.800 EUR. Der Fehler in seinem Angebot hätte ihn damit fast 4.000 EUR gekostet.

Landgericht Mainz: Streitwertbeschwerde hat Erfolg, Streitwert ist herabzusetzen

Auch wenn wir uns damit um unsere eigenen Gebühren bringen (da auch unsere Vergütung sich nach dem Streitwert richtet) – im Interesse unseres Mandanten hatten wir gegen die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 12.000 EUR sogenannte Streitwertbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Streitwert weitest möglich zu reduzieren. Die Beschwerde wurde mit der Einfachheit der Sache sowie den geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des abgemahnten Fehlers begründet.

Unsere Streitwertbeschwerde hatte Erfolg – das Landgericht half der Beschwerde nun per Beschluss ab und setzte den Streitwert für das wettbewerbsrechtliche Klageverfahren auf 6.000 EUR fest (Beschluss vom 29.06.2016, Aktenzeichen 12 HK O 17/16).

In der Begründung des Gerichts lautet es, dass das Landgericht einen Streitwert in höhe von 6.000 EUR bei derart einfach gelagerten Fällen und bei solch geringen wirtschaftlichen Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes als absolut ausreichend ansehe (wir hatten hierzu in unserer Beschwerde ausführlich begründet, der Kläger hatte dies nicht hinreichend bestritten).

Fazit: Streitwertbeschwerde kann im Sinne des Mandanten lohnenswert sein

Als Anwälte sind wir verpflichtet, die Interessen unseres Mandanten bestmöglich zu wahren. Dies kann – wie hier – bei einer in der Hauptsache eindeutigen Angelegenheit auch darin bestehen, die sich für den Mandanten ergebende Gebührenlast zu verringern – auch wenn es gleichzeitig zu Lasten des eigenen Gebührenanspruches geht! In unserem Fall führte das dazu, dass sich die Gebührenlast des Mandanten fast halbierte.

Gerade in wettbewerbsrechtlichen Verfahren (Abmahnung, Unterlassungsklagen), bei welchen der Streitwert zur Gebührenerlangung oftmals (zu) hoch angesetzt wird, lohnt es sich daher, durch eine sauber begründete Streitwertbeschwerde die auf den Mandanten zukommenden Kosten des Verfahrens zu reduzieren.

Das LG Bochum hat sich im Urteil vom 29. Oktober mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen den Eltern nach dem Tod ihres Sohnes Schmerzensgeldansprüche gegen den Schädiger zustehen.

Grundsätzlich kein Schmerzensgeld der Eltern für Tod des Kindes

Grundsätzlich ist Schmerzensgeld wegen des erlittenen Todes im deutschen Recht nicht vorgesehen, da der Verlust des Lebens nicht mit Geld auszugleichen ist. Jedoch steht den Eltern als Erben des Getöteten gem. § 823 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld für die ihrem Sohn zugefügten Schäden zu – also faktisch der Schmerzensgeldanspruch des Kindes.

Eltern erben Schmerzensgeldanspruch des Kindes

Die Entschädigung ist dann „billig“ im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, wenn sie nach den ethischen Grundsätzen als gerecht empfunden wird. Bei der Schadensbemessung werden mehrere Gesichtspunkte miteinbezogen, insbesondere die vorsätzliche Tatbegehung sowie das bewusste Miterleben des Todeseintritts. Im Vordergrund stehen bei der Schadensbemessung die Genugtuungs- sowie Ausgleichsfunktionen.

Eigener Schmerzensgeldanspruch der Eltern, wenn besondere Schäden nachweisbar

Darüber hinaus hat das Gericht das Bestehen eigener Entschädigungsansprüche auf Schmerzensgeld bejaht, wenn sich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die über das normale Maß der seelischen Erschütterung und traumatischer Schädigungen hinausgehen, medizinisch feststellen lassen und einen gewichtigen Krankheitswert aufweisen.

LG Bochum, Urteil vom 29.10.2015 – 2 O 574/12.

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23. Juli 2004 (= Schwarzarbeit) nichtig, dann steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zu, auch wenn er Ansprüche auf Schadensersatz und Mängelbeseitigung geltend macht.

Kein Schadensersatz bei Schwarzarbeit

So jedenfalls entschied der BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14. Was war geschehen?

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Mängel der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte hatte bereits Schadensersatzzahlungen an den Kläger geleistet und forderte mit der Widerklage die Rückzahlung dieser bereits an den Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen. Der Beklagte hatte ursprünglich dem Kläger am 12.1.2007 einen „Kostenanschlag“ für den Einbau von vier V.-Fenstern zu einem Preis von 2 120 € und für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10 531,90 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer unterbreitet. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10 000 €, den der Kläger bar entrichtete. Am 21.2.2007 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10 000 Euro“. Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für „Rechnung Nr.“, „Steuer-Nr. 2“, „Rechnungs-Betrag netto“, „+ % MwSt. = MwSt.-Betrag“, „= Rechnungs-Endbetrag gesamt“ keine Eintragungen.

Der Kläger forderte nun Schadensersatz in Höhe von 11 901,53 € wegen Mängel der vom Beklagten erbrachten Arbeiten. Der Beklagte, der der Auffassung war, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG nichtig, machte im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1 392,76 € geltend. Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt und wies die Widerklage ab. Es musste also Schadensersatz gezahlt werden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf einen Betrag von 8 300 € nebst Zinsen ermäßigt. Weiter hatte es den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 1 014,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

Der Beklagte legte gegen die Entscheidung Revision zum BGH ein – er verfolgte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Mit Erfolg: Der BGH gab ihm Recht. Die Klage wurde abgewiesen.

Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Vertrag

Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht hatte bereits ausgeführt, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag habe. Dieser Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB).

Schwarzarbeit durch falsche Rechnungsstellung

Der Beklagte hatte, indem er dem Kläger eine Rechnung gestellt hat, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entsprach, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Kläger hatte dieses bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart hatte, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. In der Rechnung des Beklagten fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kläger hatte eingeräumt, dass er erkannt habe, der Beklagte wolle keine Umsatzsteuer abführen, indem er vorgetragen habe, „wenn der Beklagte die Arbeiten ‚schwarz‘ durchgeführt, keine Steuern an das Finanzamt abgeführt habe, sei dies seine Angelegenheit“.

Auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung bereits erfolgter Zahlungen

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, seine (im Verhältnis zum Wert der Arbeiten zu viel) gezahlten Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück zu erhalten. Die Berufungsinstanz hatte diesen Anspruch noch zugebilligt. Der Kläger hatte ursprünglich 10.000 EUR gezahlt, wobei – wie sich später herausstellte – die Arbeiten nur 1.700 EUR wert waren. Diese Saldierung führt zu einem Überschuss in Höhe von 8.300 EUR – und diesen hatte das Oberlandesgericht dem Kläger aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zugebilligt.

Der Bundesgerichtshof sah das nun anders und wies die Klage letzten Endes zurück. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Beklagte hat die Werklohnzahlung des Klägers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.

Zur Erklärung – § 817 BGB:

§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

  1. War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.

2. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Im hiesigen Fall diente die Zahlung einer verbotenen Leistung – nämlich der Erbringung von Schwarzarbeit. Daher wäre die Zahlung grundsätzlich zurückzugewähren.

§ 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer.

Wer das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz missachtet, soll schutzlos bleiben

Der BGH betont in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass derjenige, der bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden soll, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urt. vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 27; Urt. vom 5.5.1992 – X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193, juris Rn. 40). Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung sei ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH, Urt. vom 10.4.2014 – VII ZR 241/13, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.). Dies gelte sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat.


Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. August 2014 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
  2. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. März 2014 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.014,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2011 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.
  4. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten im Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kläger geleisteter Schadensersatzzahlungen.

Der Beklagte unterbreitete dem Kläger am 12. Januar 2007 einen „Kostenanschlag“ für den Einbau von vier V. -Fenstern zu einem Preis von 2.120 € und für den Ausbau des Dachgeschosses mit Gipsbauplatten zu einem Preis von 10.531,90 € jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Anschließend schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis von 10.000 €, den der Kläger bar entrichtete. Am 21. Februar 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000 Euro“. Der Rechnungsvordruck enthält in den Spalten für „Rechnung Nr.“, „Steuer-Nr.2“, „Rechnungs-Betrag netto“, „+ % MwSt. = MwSt.-Betrag“, „= Rechnungs-Endbetrag gesamt“ keine Eintragungen.

Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Arbeiten. Der Beklagte, der der Auffassung ist, der Werkvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig, macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 € geltend. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf einen Betrag von 8.300 € nebst Zinsen ermäßigt. Weiter hat es den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 1.014,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht in Bezug auf die Klage zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht führt – soweit für die Revision noch von Interesse – aus, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag. Dieser Vertrag sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Der Beklagte habe, indem er dem Kläger eine Rechnung gestellt habe, die nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspreche, Schwarzarbeit geleistet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der Kläger habe dieses bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart habe, das keinen Umsatzsteueranteil enthalte. In der Rechnung des Beklagten fehlten, obwohl im Rechnungsvordruck vorgesehen, entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 4, 8 UStG Angaben zu Steuernummer, Rechnungsnummer und Steuersatz. Der Kläger habe eingeräumt, dass er erkannt habe, der Beklagte wolle keine Umsatzsteuer abführen, indem er vorgetragen habe, „wenn der Beklagte die Arbeiten ’schwarz‘ durchgeführt, keine Steuern an das Finanzamt abgeführt habe, sei dies seine Angelegenheit“.

Der Kläger könne von dem Beklagten jedoch Wertersatz in Höhe von 8.300 € aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Dieser Anspruch beruhe auf keinem anderen Klagegrund als demjenigen, auf den der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze. Der Beklagte habe 10.000 € erlangt. Dies beruhe auf einer Leistung des Klägers, der durch die Zahlung seine Werklohnschuld gegenüber dem Beklagten habe erfüllen wollen. Der Leistung fehle der rechtliche Grund. Der Beklagte habe auf sie keinen Anspruch. Der Vertrag, auf dem der Anspruch beruhe, sei nichtig. Die Saldierung des Wertes der Leistung, die der Beklagte empfangen habe, mit demjenigen des Werkes, das der Kläger erhalten habe, führe zu einem Überschuss zugunsten des Klägers in Höhe von 8.300 €. Die Werkleistung des Beklagten, die dieser für den Kläger erbracht habe, habe nur einen Wert von 1.700 €. Die Saldierung sei nicht, soweit sie den Beklagten begünstige, gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagte wegen dieser Vorschrift von sich aus den Kläger nicht auf Wertersatz für sein Werk in Anspruch nehmen könnte. Die genannte Vorschrift sei einschränkend auszulegen. Das Gesetz, gegen das der Kläger verstoßen habe, solle auch ihn schützen. Die Folgen der Anwendung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB träfen ihn in unbilliger Weise ungleich härter als den Beklagten. Da der Besteller schon durch den Verlust der Gewährleistungsansprüche belastet sei, dürfe ihm nicht auch noch die volle Bezahlung eines wegen Mängeln minderwertigen Werkes aufgebürdet werden.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen allerdings zu Recht angenommen, dass dem Kläger wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Werkleistung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, §§ 633, 280, 281 BGB zusteht, weil der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.

a) § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 13). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat Schwarzarbeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von 10.000 € keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Kläger hat dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit dem Beklagten ein Entgelt vereinbart hat, das keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 13; Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 23).

b) Dem Kläger als Besteller stehen aufgrund eines Vertrages, der wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig ist, keine Mängelansprüche gegen den Unternehmer zu (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13, BGHZ 198, 141 Rn. 27).

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen des gezahlten Werklohns gegen den Beklagten ein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe von 8.300 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.

a) Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind zwar erfüllt. Der Beklagte hat die Werklohnzahlung des Klägers im Hinblick auf den nichtigen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erlangt.

b) Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Werklohns ist jedoch gemäß § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ausgeschlossen.

aa) Nach § 817 Satz 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Satz 2 Halbs. 1 dieser Vorschrift schließt die Rückforderung aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt. Entsprechend der Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur die § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung durch den Unternehmer. § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ist daher nicht einschränkend auszulegen, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund eines nichtigen Vertrags erbrachte Werkleistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 20 ff.).

bb) § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines solchen gemäß § 134 BGB nichtigen Werkvertrags seine Leistung erbringt, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis den vereinbarten Betrag bezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 19).

Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Zwischen den Vertragsparteien erfolgt in einem solchen Fall ebenfalls kein Wertausgleich. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, BGHZ 201, 1 Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 1992 – X ZR 134/90, BGHZ 118, 182, 193, juris Rn. 40). Der Ausschluss eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs mit der ihm zukommenden abschreckenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel, die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13, aaO Rn. 29 m.w.N.). Dies gilt sowohl für bereicherungsrechtliche Ansprüche des Werkunternehmers als auch des Bestellers, der sich auf den Abschluss eines gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßenden Werkvertrags eingelassen hat.

3. Das Berufungsurteil kann danach, soweit es mit der Revision angefochten worden ist, keinen Bestand haben. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Klage ist danach insgesamt abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 14.03.2014 – 8 O 3/11 –

OLG Celle, Entscheidung vom 28.08.2014 – 6 U 49/14 –