Prozesse und Rechtsmittel - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Die sogenannte „Regenbogenfamilie“ ist eine immer mehr aufkommende Lebensform in der modernen Gesellschaft,. Rechtsanwältin Wullbrandt widmet sich in diesem Beitrag auf Ihrem Blog dem Thema aus der Sicht einer Anwältin für Familienrecht und beleuchtet einige Aspekte im Zusammenhang zwischen Homoehe und Adoption.

Regenbogenfamilie

Die sogenannte „Regenbogenfamilie“ ist eine immer mehr aufkommende Lebensform in der modernen Gesellschaft, wie wir sie gerade erleben. Dennoch stoße ich in meiner beruflichen Tätigkeit immer wieder auf ein großes Unverständnis gegenüber dieser neuen Lebensform. An dieser Stelle möchte ich ein paar Gedanken sammeln, die mich zu diesem Thema bewegen.

Was genau ist eine Regenbogenfamilie?

Für viele stellt der Begriff „Regenbogenfamilie“ immer noch einen ungewohnten oder gar unbekannten Begriff dar, weshalb ich diesen vorab kurz erläutern möchte:

Als Regenbogenfamilie bezeichnet man eine Familie, welche aus zwei gleichgeschlechtlichen Elternteilen und einem oder mehreren Kindern besteht. Für viele Menschen führt der Gedanke, dass zwei Frauen oder zwei Männer ein Kind alleine versorgen und großziehen zu Unbehagen und Kritik. Zwei Mütter oder zwei Väter die gemeinsam beim Elternabend erscheinen, stellen nicht nur ein ungewohntes Bild dar, sondern sorgen, vor allem in ländlichen Regionen, auch immer noch für großes Aufsehen und „Getuschel“.

„Das arme Kind“, „Dem fehlt doch der Vater/die Mutter“, „Aus dem kann doch nichts werden“.

 „ Früher wäre so was nicht vorstellbar gewesen“

Richtig!

Früher wäre es nicht vorstellbar gewesen, aber war früher wirklich alles besser, oder scheuen wir Menschen uns nicht doch nur manchmal vor Veränderungen – auch wenn diese das Leben und das Zusammenleben sogar verbessern könnten?

Nehmen wir hier mal die Patchworkfamilie als Beispiel:

Die Patchworkfamilie früher und heute

Die Patchworkfamilie ist aufgrund der hohen Trennungsrate von Eltern mittlerweile zum geläufigen Begriff geworden und wird in der Gesellschaft als neue Familienform generell anerkannt. Kinder, deren Eltern getrennt leben und neue Familien mit „Stiefgeschwistern“ und „Stiefeltern“ gegründet haben, gehören mittlerweile in jedes Klassenbild und stellen keine Besonderheit mehr dar. Etwa jede siebte Familie in Deutschland lebt mittlerweile in diesem Modell, die Klassische „Mutter – Vater – Kind – Familie“ wird immer stärker vom Patchworkmodell verdrängt.

Noch vor wenigen Jahren jedoch wurde auch diese Familienform durch die Gesellschaft stark kritisiert und die Kinder und Familien leider oftmals ins Abseits gedrängt.

„Das arme Kind“, „Dem fehlt doch der Vater/die Mutter“, „Aus dem kann doch nichts werden“.

 „Früher wäre so was nicht vorstellbar gewesen“

Scheidung „früher“

Man kann es sich heute kaum noch vorstellen, dass bis 1977 das Prinzip der sogenannten „Schuldhaften Scheidung“ bestand, insbesondere Ehefrauen, die sich entschlossen, die Scheidung durchzuführen, gesellschaftlich geächtet wurden, die Kinder aus „zerrütten“ Familien ebenfalls mit Nachteilen zu kämpfen hatten, Kinder, die unehelich geboren wurden, galten als „Bastarde“.

Das Familienbild war zu diesem Zeitpunkt klar geschlechtstypisch orientiert. Während der Mann und Vater „das Geld nach Hause“ brachte, war die eheliche Pflicht der  Frau und Mutter sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern und den mehr oder weniger treuen Mann zu umsorgen.

Gleichberechtigung und berufliche Selbstverwirklichung der Frau standen nicht zur Debatte. Frauen, die neben der Familie einer Tätigkeit nachgehen wollten, galten oft als „Rabenmütter“, Scheidungswillige wurden als „Ehebrecher/innen“ deklariert, ein Mann der sich am Haushalt und der Kinderbetreuung beteiligte stand „unter dem Pantoffel“ und hatte „nicht die Hosen an“.

Glücklicherweise hat sich das Familienbild im Laufe der letzten fast 40 Jahre stark gewandelt, die „klassische Rollenverteilung“ hat sich bei den meisten Beziehungen aufgelöst. Sowohl Frau als auch Mann sind für die Kinderbetreuung, den Haushalt und das Auskommen der Familie gleichermaßen verantwortlich geworden. Väter dürfen nicht nur in Elternzeit gehen, dies wird sogar staatlich gefördert, Frauen werden beruflich stark gefördert um auch in den von Männern dominierten Berufen Fuß zu fassen und sich zu verwirklichen.

Eine Scheidung ist heute – genau wie das Modell der Patchworkfamilie – nicht nur gesellschaftsfähig geworden sondern auch weitestgehend anerkannt.

Neue Lebensform: „Homoehe“

In den letzten Jahren wurde in Deutschland im Zuge der Gleichberechtigung nun auch die sogenannte Homoehe anerkannt.

Seit 2001 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren erlaubt, eine sogenannte Lebenspartnerschaft einzugehen. Während zu Beginn der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Rechte der Lebenspartner nur in Ansätzen den der Ehegatten entsprochen haben, wurde in den letzten Jahren von Seiten des Gesetzgebers tatsächlich viel getan, um die Rechte der gleichgeschlechtlichen Paare zu stärken. So wurde beispielsweise der Versorgungsausgleich und die steuerliche Begünstigung eingeführt und die Lebenspartnerschaft somit immer mehr der Ehe vor dem Gesetz gleichgestellt. Auch in der Gesellschaft wird diese Lebensform immer weiter akzeptiert und etabliert, und die Kaufkraft der „neuen Zielgruppe“ mittlerweile auch von vielen Unternehmen entdeckt. Das Thema Homosexualität wird offen ausgelebt und diskutiert, Politiker, Sportler und Prominente bekennen sich zu ihrer Einstellung, und ernten hierfür überwiegend Anerkennung und Respekt.

Beschließen jedoch die gleichen Menschen, die wir für ihre Individualität und ihren Mut sich zu ihrer Lebensform zu bekennen anerkennen, ein gemeinsames Kind zu bekommen, hört der Spaß und das Verständnis offensichtlich abrupt auf.

Adoption in einer Homoehe – (Wieso) hört unsere Toleranz hier auf?

Hat einer der Lebenspartner bereits ein leibliches Kind in die Partnerschaft eingebracht, kann dieses seit 2005, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, vom anderen Partner adoptiert werden. Diese Fälle werden jedoch nicht die Regel darstellen. Zum einen setzt dies voraus, dass einer der Partner zuvor eine heterosexuelle Beziehung geführt hat, zum anderen gibt es in den meisten Fällen noch einen zweiten Elternteil, der auf sein Sorgerecht trotz der Trennung nicht verzichten möchte.

Für die meisten Paare bleibt daher nur der Weg der Adoption offen. Die gemeinsame Adoption eines Kindes in einer Lebenspartnerschaft ist jedoch weiterhin nicht erlaubt.

Zwar darf ein  Alleinstehende/r ein Kind zu adoptieren, hier muss auch der Lebenspartner/in der Adoption zustimmen, kann jedoch nicht die volle elterliche Sorge von beiden Elternteilen ausgeübt werden. Ein Elternteil wird vor dem Gesetz wie ein Stiefelternteil nach §1687b BGB behandelt und erhält lediglich ein sogenanntes kleines Sorgerecht.

Welche Auswirkungen hat dies auf ein Kind?

Durch diese Regelung ergeben sich für das Kind im  Alltag keine spürbaren Veränderungen, egal ob Alleiniges oder Gemeinsames Sorgerecht, das Kind lebt mit „seinen Eltern“ zusammen und sieht diese als „seine Familie“ an. Auch nach außen hin ist die Beschränkung der Elternrechte eines Lebenspartners zunächst nicht ersichtlich.

Was aber passiert mit dem Kind, wenn ein Elternteil stirbt, die Beziehung in die Brüche geht, oder wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen und der sorgeberechtigte Elternteil nicht greifbar ist?

Auch Unterhalts- und Erbansprüche des Kindes werden auf den Sorgeberechtigten Lebenspartner beschränkt.

Mit dieser Problematik musste sich im vergangenen Jahr auch das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen. In zwei Fällen wurde durch einen Lebenspartner/in ein Kind adoptiert und anschließend die Adoption des Kindes durch den anderen Lebenspartner beantragt. Nachdem die Anträge auf Adoption in der ersten Instanz beim Amtsgericht gescheitert sind, wurden diese durch die Oberlandesgerichte Hamm und Hamburg dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat richtig entschieden und das Adoptionsverbot für unzulässig erklärt, da dieses gegen das Gleichbehandlungsrecht verstoße.

Auch wenn die Gleichberechtigung im Mittelpunkt der Entscheidung stand, wurden das Kindeswohl und die Interessen des Kindes ebenfalls ausgiebig gewertet, insbesondere wurde durch eine Studie und Sachverständige geprüft, ob die Homosexualität dem Kindeswohl schaden könnte. Das Fazit der Studie mag an sich nicht verblüffen:

„Entscheidend für die Entwicklung der Kinder ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliären Beziehungen”.

Eine Studie der Universität aus Melbourne aus dem Jahr 2014 kam sogar zu dem Ergebnis, dass die „allgemeine Gesundheit“ sowie der „Familienzusammenhalt in sogenannten Regenbogenfamilien um 6 Prozent besser war als die in „traditionellen Familien“. Es bleibt daher meiner Ansicht nach nur noch eine Frage der Zeit, bis auch gleichgeschlechtlichen Paaren das volle Adoptionsrecht zugestanden wird und diesen, ohne alle Instanzen bestreiten zu müssen, ein gemeinsames Sorgerecht ermöglicht wird.

Bis dahin bleibt der, nun durch den Bundesverfassungsgericht bestätigte, Weg der sukzessiven Zweitadoption für alle gleichgeschlechtlichen Paare mit gemeinsamen Kinderwunsch.

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt im Rahmen der Hauptverhandlung erforderlich und reicht die eingeschränkte Akteneinsicht des Angeklagten hierfür nicht aus, ist gemäß § 140 II StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

(zu LG Köln, Beschluss vom 29.08.2014 – 113 Qs 51/14)

Sachverhalt

Dem Angeklagten (A) wird (jedenfalls auch) die Begehung einer falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB vorgeworfen. Die beantragte Beiordnung des Verteidigers des A gem. § 140 II StPO lehnte das AG mit Beschluss vom 16.7.2014 ab. Hiergegen wendet sich A mit der Beschwerde.

Rechtliche Wertung

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 II StPO sei im Hinblick auf den Umstand, dass nach § 147 I StPO nur der Verteidiger umfassende Akteneinsicht habe, angezeigt, wenn für eine sachdienliche Verteidigung die genaue Aktenkenntnis erforderlich sei. Vorliegend sei dem AG zwar insoweit zuzustimmen, als es sich weder um eine besonders komplizierte oder umfangreiche Sache gehandelt habe noch schwierige Rechtsfragen zu entscheiden gewesen seien. Allerdings sei es angesichts des Tatvorwurfs der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), der im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig eine schwierige Beweisführung erfordere, nötig, sich ausführlich und exakt mit Zeugenaussagen und Urkunden zu befassen. Die dafür erforderliche umfassende Kenntnis der Akte sowie der Beiakten könne nicht durch das eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des A nach § 147 VII StPO gewährleistet werden. Die Befassung mit der Akte (insgesamt 3 Bände) habe zudem, um iRd Beweisaufnahme eine effektive Verteidigung zu ermöglichen, vor der Hauptverhandlung zu geschehen und könne nicht etwa in einer kurzen Unterbrechung der Sitzung erfolgen.

Nach § 133 Abs.1 InsO kann eine Rechtshandlung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung vom Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen wurde, seine sonstigen Gläubiger zu benachteiligen – und der annehmende Gläubiger diesen Vorsatz kannte. Immer wieder hoch umstritten ist dabei die Frage, wie sich der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners feststellen und manifestieren lässt. Hierzu und zu der Frage, wann eine Ausnahme von Benachteiligungsvorsatz vorliegen kann, haben nun das LAG Rheinland-Pfalz und das LG Lübeck zwei weitere Entscheidungen erlassen.

LAG Rheinland-Pfalz: Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet

Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 133 I 2 ZPO ist, dass der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte. Der Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen. Erforderlich aber auch ausreichend hierfür ist, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (so LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2014 – 1 Sa 501/14).

LG Lübeck: Ausschluss der Benachteiligungsabsicht nur in engen Grenzen

Hat der Schuldner also die gläubigerschädigende Wirkung erkannt, so kann die Benachteiligungsabsicht nur ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn überzeugend dargelegt wird, dass in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigt werden könnten und ein Insolvenzverfahren so gut wie ausgeschlossen erschien (so LG Lübeck, Urteil vom 11.02.2014 – 9 O 222/12).

Die Entscheidungen im Volltext hier:

(zu LG Essen, Beschluss vom 04.09.2014 – 7 T 285/14)

Nach dem Wortlaut des § 850f Ia ZPO ist der für den Schuldner notwendige Lebensunterhalt der „Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat“ zu berücksichtigen. Unterhalt zu gewähren hat der Schuldner faktisch auch denjenigen, die mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die gesetzgeberischen Wertentscheidungen im Sozialhilferecht sind bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. 

Bei Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts zählen auch Lebensgefährtin und deren Kinder

In dem hier vom Landgericht Essen entschiedenen Fall lebte der Schuldner gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern in einem Haushalt, wobei er für das Haushaltseinkommen der Familie verantwortlich war. Im Zusammenhang mit dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren hatte er beim zuständigen Amtsgericht beantragt, den ihm verbleibenden Pfändungsfreibetrag unter Berücksichtigung seiner Lebensgefährtin und deren dreier Kinder, welche er mit versorgte, zu erhöhen. Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Schuldners gemäß §§ 36 Abs. 1 S. 2 InsO, 850f Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages zurückgewiesen. Der Schuldner benötigt zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat einen Betrag von 2.308,53 Euro, so dass dem Schuldner dieser Anteil seines Einkommen als unpfändbar verbleiben muss.

Für Berechnung unterhaltsberechtigter Personen sind tatsächliche Verhältnisse relevant

Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags des Schuldners sind die mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin und deren drei Kinder zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihnen gegenüber keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.

Hier die Entscheidung im Volltext:

Weiterlesen

Rechtshandlungen, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, sind gemäß § 133 I 1 InsO anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Zahlungen müssen die Gläubiger der Schuldnerin durch Verkürzung der Masse iSv § 129 InsO objektiv benachteiligen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zur Zeit der Zahlungen bereits weitere Gläubiger vorhanden waren oder solche erst später hinzugetreten sind.

Der Schuldner handelt mit entsprechendem Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine eigene Zahlungsunfähigkeit, kann hieraus entsprechend § 133 Abs. 1 S. 2 InsO auf seinen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. Denn der Schuldner weiß in diesem Fall, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine sämtlichen Gläubiger zu befriedigen und seine Zahlungen an den Leistungsempfänger damit seine übrigen Gläubiger benachteiligen. Dabei ist nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern bereits eine vom Schuldner erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit ein starkes Beweisanzeichen für dessen Benachteiligungsvorsatz, das bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist

Benachteiligungsvorsatz entfällt bei schlüssigem Sanierungskonzept

Der Benachteiligungsvorsatz kann jedoch dann entfallen, wenn ein konkretes Sanierungskonzept ernsthafte Sanierungsbemühungen ermöglicht. Hierzu muss zur Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorliegen, das mindestens in seinen Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. 

Denn: Im Falle erkannter Zahlungsunfähigkeit entfällt ein danach an sich gegebener Benachteiligungsvorsatz nur, wenn aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise zu rechnen ist. Für eine solche Annahme bedarf es indes konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteile vom 24. Mai 2007 – IX ZR 97/06, Juris, Rn. 8; vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10, Juris, Rn. 7).

Die Entscheidung des Kammergerichts im Voltext hier:

Weiterlesen

Fotolia_61278345_S bw

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Verkäufer eines Hauses wegen arglistig verschwiegener Feuchtigkeit des Hauses zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Alufolie gegen Feuchtigkeit

Die Parteien schlossen im Juli 2012 einen Kaufvertrag über ein Hausgrundstück in Emden. Nachdem der Käufer in das Haus einzog, bemerkte er insbesondere im Wohnzimmer feuchte Stellen. Diese waren bei der Besichtigung des Gebäudes nicht zu erkennen gewesen. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte im Prozess fest, dass das Gebäude im Boden- und Sockelaufbau so feucht war, dass man es nicht bzw. nur eingeschränkt bewohnen könne.

Rückabwicklung des Kaufvertrages über die Immobilie

Der Käufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages, d.h. die Rückzahlung des Kaufpreises von 125.000 € gegen Rückgabe des Grundstücks und die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 16.000 €. Der Verkäufer verwies auf den im notariellen Vertrag vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte beides ab.

Anders als zuvor das Landgericht gab der Senat dem Käufer Recht. Der Verkäufer könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, weil er arglistig gehandelt habe. Er habe von der Feuchtigkeit im Bereich des Wohnzimmers und eines weiteren Zimmers gewusst und hätte den Käufer darüber aufklären müssen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass nicht zuletzt an den Wänden dieser Zimmer hinter der Tapete Alufolie aufgebracht worden war. Durch diese Maßnahme sollte, so der Sachverständige, das Feuchtigkeitsbild beseitigt werden. Während die Mauer dahinter feucht blieb, zeigte die Tapete davor erst dann Feuchtigkeitserscheinungen, wenn die Folie nicht mehr dicht hielt.

Verkäufer verschwieg Schäden arglistig

Der Verkäufer hatte eingeräumt, lediglich im Bereich des Schornsteins und der Wirtschaftsküche Alufolie aufgebracht zu haben. Der Senat glaubte ihm hingegen nicht, dass er von der im Übrigen verwendeten Folie keine Kenntnis hatte. Der Verkäufer bewohnte das Haus bereits seit 1958. Er hatte ein Bild zur Akte gereicht, das eine Wand bei Renovierungsarbeiten zeigte. Die Wand war mit einer Zeitung beklebt. Dieses Zeitungsblatt ließ erkennen, dass es nach dem Jahr 2000 gedruckt worden war, voraussichtlich im Jahr 2004 oder 2009. Wenn der Verkäufer aber in dieser Zeit die Wände neu tapeziert hatte, so musste ihm nach Ansicht der Richter die Verwendung der Alufolie und die Feuchtigkeit an den Wänden aufgefallen sein. Zumal der Sachverständige zuvor erklärt hatte, dass Alufolien erst in den 1970er Jahren zur Bekämpfung des Feuchtigkeitsbildes verwendet worden waren und der Kläger nicht erklärt hatte, dass danach noch Umbauarbeiten ohne ihn stattgefunden hätten.

Verkäufer schuldet Maklerkosten und Grunderwerbsteuer als Schadensersatz

Neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages und damit der Rückzahlung des Kaufpreises muss der Verkäufer jetzt auch die Maklerkosten, die Grunderwerbsteuer und die Kosten für einen Privatsachverständigen dem Käufer erstatten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(Urteil vom 5. Februar 2015, Aktenzeichen: 1 U 129/13, Vorinstanz Landgericht Aurich, Aktenzeichen 5 O 1147/12)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

(zu VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 12.02.2015 – 3 L 110/15.NW)

Auch einem „nur“ gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist nach einer Cannabisfahrt mit einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Beschluss vom 12.02.2015 in einem Eilverfahren entschieden.

Gericht sieht mangelndes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren

Bereits ab diesem Wert sei mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges anzunehmen (Az.: 3 L 110/15.NW).

Behörde entzog Fahrerlaubnis nach Fahrt unter Cannabiseinfluss

Der Antragsteller wurde am 16.10.2014 als Autofahrer einer Polizeiverkehrskontrolle unterzogen. Ein freiwillig durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC. Die Auswertung der daraufhin dem Antragsteller entnommenen Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,2 ng/ml im Blutserum. Der zuständige Landkreis entzog ihm in der Folge unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er nicht zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und Fahren trennen könne. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte beim VG vorläufigen Rechtsschutz. Er machte insbesondere geltend, er sei nicht unter Einfluss von Cannabis gefahren, es habe sich um einen einmaligen Cannabis-Konsum gehandelt und er sei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, da er mehrfach wöchentlich Kundenbesuche durchführen müsse.

Mangelndes Trennungsvermögen ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Gegenwärtig stelle sich der Antragsteller als gelegentlicher Cannabiskonsument dar. Der bei ihm festgestellte THC-Wert von 1,2 ng/ml im Blutserum könne mit dem vom Antragsteller behaupteten einmaligen Konsum nicht schlüssig erklärt werden. Denn THC sei nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden im Blutserum nachweisbar. Der Antragsteller sei auch nicht in der Lage, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Mangelndes Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sei bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen. Daher habe der Antragsteller, bei dem ein THC-Wert von 1,2 ng/mL im Blutserum festgestellt worden sei, unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Fallkonstellation seien nicht ersichtlich. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig. Die berufliche Situation des Antragstellers erlaube keine andere Betrachtungsweise.

|| Strafrecht in Mannheim“ width=“300″ height=“139″ />

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.12.2014, 4 StR 323/14, die Revisionen zweier Beschuldigter verworfen und Verurteilungen des Landgerichts Dortmund wegen Insolvenzverschleppung und Beihilfe hierzu aufrecht erhalten. Der Tenor:

Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Täter einer Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sein.

Mehr hierzu erfahren Sie über den obigen Link auf WULLBRANDT Rechtsanwälte.

Auch der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann sich wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO strafbar machen und Täter sein.

(zu BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14)

BGH bestätigt Verurteilung des faktischen Geschäftsführers einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung

Was war geschehen? Das Landgericht hatte den Angeklagten A als faktischen Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie den Angeklagten O als bestellten und eingetragenen Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Beide Angeklagten hatten gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Sie machten ua geltend, dass die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers durch die Neuregelung der Insolvenzverschleppung in § 15a IV InsO entfallen sei.

Der BGH trat dem entgegen und hat die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Senat führt dazu aus, dass die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers bei unterlassener oder verspäteter Konkurs- oder Insolvenzantragstellung durch die Neuregelung des § 15a IV InsO nicht entfallen sei. Die bis 2008 in vielen Einzelgesetzen bestehenden Vorschriften zur Insolvenzantragstellung seien lediglich mit Einführung des MoMiG zum 23.10.2008 durch § 15a InsO ersetzt worden. Der Wortlaut des § 15a I 1 InsO schließe die Pflicht des faktischen Geschäftsführers zur Antragsstellung nicht aus. Die gesetzliche Formulierung – Mitglieder des Vertretungsorgans – umschreibe zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen. Mitglied des Vertretungsorgans der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei der Geschäftsführer, dem nach ständiger Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer gleichstehe.

BGH: Den faktischen Geschäftsführer treffen die gleichen Pflichten wie den eingetragenen Geschäftsführer

Die Entscheidung des BGH fällt in ihrer Begründung erstaunlich kurz aus. Bedauerlicher Weise führt der BGH nicht weiter dazu aus, auf welcher formaljuristischen Grundlage der nur faktische Geschäftsführer das Erfordernis der Mitgliedschaft in einem Organ der Gesellschaft tatsächlich nicht erfüllt. Für die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers spreche indes die Begründung des Gesetzentwurfs, denn durch die Neuregelung seien die Vorschriften zur Insolvenzantragstellung aus verschiedenen Einzelgesetzen rechtsformneutral geregelt und wortgleich erfasst worden. Eine Einschränkung der strafbewehrten Pflicht habe der Gesetzgeber nicht bezweckt. Dies ergebe sich aus der Begründung zu § 15a III InsO, wonach durch die Regelung zur führungslosen Gesellschaft die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer nicht berührt und dessen Verantwortlichkeit nicht eingeschränkt werden sollte.

Der BGH stellt damit erneut klar, dass die Flucht in die faktische Geschäftsführung (durch formale Bestellung eines Schattengeschäftsführers) keinesfalls geeignet ist, im Falle einer verspäteten Insolvenzantragstellung die Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers zu beseitigen.

Den Volltext der Entscheidung können Sie hier lesen.


Weiterlesen