Tim Wullbrandt als Strafverteidiger in Großverfahren am Landgericht Heidelberg aktiv

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wirft den insgesamt 6 Angeklagten vor, sich spätestens bis zum 31.07.2014 einer Bande angeschlossen zu haben, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Wohnungseinbrüchen und Ladendiebstählen sowie der anschließenden Veräußerung des Diebesgutes eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Angeklagte Teil einer internationalen Bande?

Dabei hätten alle Angeklagten gewusst, dass die Bande aus einer Vielzahl weiterer Bandenmitglieder bestanden habe und international verzweigt gewesen sei. Die einzelnen Angeklagten hätten dann in der Zeit 06.09.2013-25.11.2014 u.a. im Rhein-Neckar-Kreis und den
Stadtgebieten von Heidelberg und Mannheim insgesamt 44 Ladendiebstähle und Einbrüche durchgeführt – mit einem Gesamtschaden im Bereich von ca. 450.000 EUR

Hauptverhandlung vermutlich bis Dezember

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heidelberg hat zur Durchführung der Beweisaufnahme 23 Zeugen geladen und 16 Hauptverhandlungstermine bis in den Dezember hinein angesetzt.

Verhandlungsankündigung Landgericht Heidelberg KW 40

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Tötet jemand aus einem nichtigen Anlass heraus, so stellt das nicht zwingend gleichzeitig einen niedrigen Beweggrund – und damit ein Mordmerkmal dar. So jedenfalls entschied das der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.08.2015 – 1 StR 53/15.

Nichtiger Anlass für Tötung muss kein niedriger Beweggrund sein

Der BGH stellt klar, dass bei einer Tötung aus nichtigem Anlass zwar die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings darf das Tatsachengericht die Gesamtumstände der Tat entsprechend würdigen und die sich daraus ergebende Wertung in die Urteilsfindung einbringen.

Der Fall:

Was war geschehen?

Der bislang unbestrafte Angeklagte lebte seit seiner Geburt in seinem Elternhaus in R. . Nach dem Tod der Eltern bewohnte er das Haus alleine, wobei er die Fenster aus Gründen des Sichtschutzes mit Folie beklebte. Zutritt zum Haus gewährte er anderen nicht. Der Angeklagte hat weder bislang eine Beziehung unterhalten noch Kontakte innerhalb eines Freundeskreises. Eine emotionale Beziehung bestand nur zu einem Dackel, den der Angeklagte 13 Jahre lang besaß. Der Angeklagte ging nie einer Beschäftigung nach; er lebt von Gewinnen aus Aktiengeschäften und den Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Wohnungen in Würzburg, die seine Eltern gekauft hatten.

Das Haus des Angeklagten liegt in dem mit freistehenden Häusern bebauten Wohngebiet K. in R. . Hinter der Wohnbebauung beginnen weitläufige Weinberge. Schräg gegenüber vom Haus des Angeklagten steht das im Tatzeitpunkt von dem Tatopfer H. S. und seiner Ehefrau W. S. bewohnte Haus. Wenige Meter rechts vom Haus des Ehepaars S. entfernt führt ein längerer Trampelpfad in ein dicht mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bewachsenes Hanggelände, von wo aus ein weiterer, in die Weinberge führender Weg erreicht wird. Diesen Trampelpfad pflegte der Angeklagte und hielt ihn sauber, weil er ihn für seine täglichen Spaziergänge mit seinem Hund nutzte.

Mit den Nachbarn S. befand sich der Angeklagte, der keinerlei soziale Kontakte pflegte, seit Jahren im Streit. Als Enkelkinder der Eheleute S. auf dem vom Angeklagten gepflegten Trampelpfad Kastanien sammelten, beschimpfte der Angeklagte sie und warf anschließend – vom später Getöteten zur Rede gestellt – einen Stein nach H. S. . Dem von dem Ehepaar S. um Vermittlung gebetenen Bürgermeister gewährte der Angeklagte keinen Zutritt zu seinem Anwesen; auch sonstige Personen wie etwa den Kaminkehrer ließ er nicht in sein Haus. Die letzte verbale Auseinandersetzung gab es Ende August 2013 als der 76-jährige H. S. auf seinem Grundstück die Scheiben seines PKW putzen wollte. Der Angeklagte wies H. S. darauf hin, dass dort kein Autowaschplatz sei und beschimpfte ihn als „alte Drecksau“. Als H. S. seine Tätigkeit fortsetzte, holte der Angeklagte einen Holzknüppel und äußerte etwas später gegenüber seinem Nachbarn, dass er ihn irgendwann erwischen werde.

Wenige Wochen später – am Tattag, einem Mittwoch – begannen die Eheleute S. morgens mit Gartenarbeiten um ihr Haus herum. Während W. S. im Gartenbereich Unkraut jätete, schnitt H. S. mit einer Astschere Äste von Sträuchern und Büschen, die vom benachbarten öffentlichen Hang in den Garten ihres Hauses wuchsen. Um dorthin zu kommen, hatte H. S. den Trampelpfad betreten und war etwa in der Mitte durch eine enge Öffnung im Pflanzendickicht abgebogen. Er war nun nur wenige Meter von seiner Frau entfernt. Aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses bestand kein Sichtkontakt, beide unterhielten sich aber.

Der Angeklagte war darüber verärgert, dass H. S. den Trampelpfad betreten hatte; diesen Fußweg beanspruchte er für sich selbst und wollte seinen Nachbarn deshalb zur Rede stellen. Mit seinem Dackel verließ er das Haus und ging den Trampelpfad hoch bis zum Durchgang, der zu der Stelle abbog, wo H. S. seine Schnittarbeiten verrichtete. Um bei einer eventuellen Konfrontation mit dem zwar deutlich älteren, aber rüstigen und körperlich ebenbürtigen Nachbarn gerüstet zu sein, trug der Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm bei sich.

Der Angeklagte trat vor H. S. und es kam nicht ausschließbar zu einem kurzen Wortgefecht. Aufgrund seiner fortbestehenden Verärgerung versetzte der Angeklagte nunmehr H. S. mit dem mitgeführten Messer einen kraftvollen Stich in den Rücken, das Messer bogenförmig um den Körper seines Opfers führend. Hierbei nahm er den Tod seines Opfers wenigstens billigend in Kauf.

Aufgrund der Wucht des Stichs drang die Klinge 20 cm in den Körper von H. S. auf der Höhe des linken Schlüsselbeins ein und durchtrennte die Hauptschlagader, was binnen kurzer Zeit zum Tod führte. Im Augenblick des Stichs stieß H. S. einen gellenden Schrei aus, den seine Ehefrau wahrnahm. Sie fragte ihn, was geschehen sei. Als sie keine Antwort erhielt, lief sie zu der Stelle, wo er gearbeitet hatte, und fand ihn leblos am Boden. Der Angeklagte ging derweil mit seinem Hund spazieren und wurde ca. drei Stunden später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen.

Landgericht verurteilt wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft

Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt. Es sah keine niedrigen Beweggründe für die Tat – und damit kein Mordmerkmal – gegeben. Zwar habe der Angeklagte aus nichtigem Anlass gehandelt; entscheidend sei nach Auffassung des Schwurgerichts neben dem jahrelangen Streit die Verärgerung über die vom Tatopfer im Bereich des Trampelpfades durchgeführten Gartenarbeiten gewesen. In diesem Zusammenhang sei aber auch die akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung könnten die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig qualifiziert werden.

Gegen das Urteil des Schwurgerichts legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat beide Revisionen verworfen. Zur Frage, ob sich aus dem nichtigen Anlass nicht automatisch ein niedriger Beweggrund und damit ein vollendetes Mordmerkmal ergibt, hat der BGH Stellung bezogen. Zwar komme bei einer Tötung aus – wie hier – nichtigem Anlass, die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht . Die Schwurgerichtskammer durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aber zur Ablehnung niedriger Beweggründe auf die besonders akzentuierte (schizoide) Persönlichkeit des Angeklagten abstellen. Dieser nahm nach den Ausführungen des Sachverständigen persönlichkeitsbedingt Besitzrechte an dem „Trampelpfad“ für sich in Anspruch und den Weg möglicherweise als eigene Sphäre wahr, den er habe schützen wollen, wobei ihm das Tatopfer zu nahe gekommen sei. Diese Wertung des Schwurgerichts hält sich in dem vom Revisionsgericht bei der Prüfung niedriger Beweggründe hinzunehmenden Beurteilungsspielraum des Tatgerichts


Hier erhalten Sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Volltext.

BGH, Urteil v. 04.08.2015 – 1 StR 53/15


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Bundesverfassungsgericht: Durchsuchungen bei Presse unzulässig, wenn gegen Informanten ermittelt wird

In seinem Beschluss vom 13.07.2015, Aktenzeichen 1 BvR 1089/13 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Durchsuchungen in Redaktionsräumen dann nicht verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie alleine dazu dienen, Straftaten eines Informanten der Presse aufzudecken.

Der Sachverhalt

Was war geschehen? Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Journalisten und einem Verlagshaus geführt. Das Verlagshaus gibt unter anderem die Berliner Morgenpost (MoPo) heraus, der Journalist ist für die MoPo tätig. Der Journalist reiste im Frühjahr 2011 nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Der (deutsche) Polizeioberkommissar N. begleitete ihn auf dieser Reise. Der Journalist zahlte dem Polizisten angeblich (!) 100 EUR für die Weitergabe von Informationen. Der Polizist N. stellte nach Abschluss der Reise eine Rechnung über 3.149,07 Euro an die Chefredaktion der MoPo. Auf der Rechnung findet sich die Zahlungsanweisung: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung“.

Polizist stellte Redaktion Rechnung mit Bitte um Barzahlung

Gegen den N. wurde aus anderen Gründen ein Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) eröffnet. N. stand in dem Verdacht, Daten zu einer geplanten Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens stieß man auf die Rechnung an die MoPo.

Ermittlungsverfahren gegen Polizist wegen Geheimnisverrats – und gegen Journalist wegen Beihilfe

Bei N. wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens auch noch ein Handy sichergestellt, das auf eine nicht existierende Person angemeldet war und und auf dem ausschließlich die Nummer des beschwerdeführenden Journalisten sowie eines weiteren Journalisten gespeichert waren. Unter anderem fand man auf diesem Handy auch eine SMS an den Beschwerdeführer, in der sich N für die Zahlung von 100 EUR bedankte. Dies nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat einzuleiten. Im November 2012 wurden auf richterliche Anordnung die Redaktionsräume der MoPo sowie die Privatwohnung des Beschwerdeführers zu 1) durchsucht und dabei verschiedene Datenträger beschlagnahmt, obwohl die MoPo vor Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses die den Polizeibeamten N betreffenden Abrechnungsunterlagen herausgegeben hatte.

Unter anderem hatte die MoPo einen im Dezember 2012 unter dem Titel „in eigener Sache“ erschienenen Artikel an die Staatsanwaltschaft versendet, in welchem es auszugsweise hieß:

Mitte der 90er-Jahre verschwand der zwölfjährige Manuel Schadwald aus Berlin-Tempelhof. Jahrelang gab es Gerüchte, dass er Opfer von Pädophilen geworden sein könnte. Immer wieder tauchte in diesem Fall auch der Name des belgischen Kinderhändlers Marc Dutroux auf. Der Chefreporter der Berliner Morgenpost recherchierte und berichtete zusammen mit einem Kollegen über das Verschwinden des Berliner Jungen.
Vor gut zwei Jahren meldete sich plötzlich ein neuer Informant. Es ergab sich erneut eine Spur, die nach Holland führte. Im Frühjahr 2011 reisten die beiden Journalisten nach Amsterdam. Der Verlag bestand darauf, dass auf der Recherchereise ein besonderer Sicherheitsstandard eingehalten wurde. Denn im Umfeld des Kinderhändlerrings von Marc Dutroux starben schon mehrere Zeugen. Neben zwei Personenschützern einer privaten Sicherheitsfirma wurde auch ein Sicherheitsexperte des Berliner Landeskriminalamts engagiert. Diesen kannte der Chefreporter seit vielen Jahren persönlich und vertraute ihm daher besonders. Der Beamte begleitete die Reporter außerhalb seiner Dienstzeit nach Amsterdam. Dafür erhielt der Polizist einen Tagessatz von 500 Euro. Solche Tagessätze gelten in der Sicherheitsbranche als üblich. Nach Angaben der Berliner Kuhr Security, die auch Personenschutz übernimmt, betragen die Kosten bei Auslandseinsätzen sogar deutlich mehr. Die Recherchen in Amsterdam dauerten vier Tage. Hinzu kamen Kosten für Flugtickets, Mietwagen und Hotel in Höhe von gut 1000 Euro. Damit belief sich die Gesamtsumme auf gut 3000 Euro (…).
Die Staatsanwaltschaft hingegen scheint bei der Fahrt nach Amsterdam von einer Vergnügungsreise auszugehen und leitet daraus den Vorwurf der Bestechung ab. Das der Berliner Polizei übergebene Material lässt aber eindeutig einen anderen Schluss zu: Die Reise war eine Recherchereise – mit persönlichem Risiko für die Reporter der Berliner Morgenpost.
Nach der Übergabe der Unterlagen an die Berliner Polizei passierte lange Zeit nichts. Bis der Beamte, der die Reporter in Amsterdam begleitet hatte, Mitte dieses Jahres in Verdacht geriet, eine geplante Razzia im Rockermilieu an Journalisten verraten zu haben. Die Polizeiführung leitete ein Verfahren wegen Geheimnisverrats an. Auf dem Computer und auf dem Handy des Beamten fanden die Ermittler eine Rechnung für die Recherchereise nach Holland in Höhe von gut 3000 Euro und die Telefonnummer des Morgenpost-Reporters
(.)
Eine Nebenrolle bei den Vorwürfen spielt auch eine SMS, in der sich der Polizist bei dem Reporter für 100 Euro bedankte. Dabei handelte es sich um eine Auslage für zwei Jacken, die der LKA-Beamte in einem Polizei-Shop für den Reporter und einen weiteren Kollegen erworben hatte. Dort können Polizisten einkaufen. Der Morgenpost Reporter gab ihm später das Geld für die Jacken zurück“.

Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss verworfen

Die MoPo und der Journalist legten gegen die Durchsuchung Beschwerden ein – welche das Landgericht verwarf. Aus den Ermittlungen habe sich ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten ergeben. Die Ergebnisse der Auswertung eines in dem wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen geführten Ermittlungsverfahren sichergestellten Mobiltelefons des N, welches auf eine nicht existente Person angemeldet gewesen sei und über welches N ausschließlich mit dem Beschwerdeführer zu I. sowie einem weiteren Journalisten Nachrichten mit eindeutig dienstlichem Bezug ausgetauscht habe, zeige eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auf, dass dienstlich erlangte Informationen weitergegeben worden seien. Aus dem Ermittlungsverfahren sei ferner bekannt, dass N in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2012 erhebliche Datenmengen per E-Mail von seinem Dienst- auf seinen Privatcomputer transferiert habe. Einige Tage danach habe Spiegel-Online über eine für kurze Zeit später geplante polizeiliche Maßnahme im Rockermilieu berichtet.

Der Durchsuchung stünden auch keine presserechtlichen Beschlagnahmeprivilegien entgegen. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO sei nicht anwendbar. Zwar bedürfe es in diesem Zusammenhang gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO eines dringenden Tatverdachts einer Beteiligung und sei eine Beschlagnahme selbst dann nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der dringende Tatverdacht ergebe sich schon aus der konspirativen Nutzung des auf eine nicht existente Person angemeldeten „Journalisten-Handys“. Hinzu komme als weiteres Verdachtsmoment, dass N als dienstunfähig Erkrankter und zur Nachtzeit Daten mit dienstlichen Bezügen von seinem Dienst- auf seinen Privatcomputer übermittelt habe.

Gegen diese Beschlüsse des Landgerichts wendeten sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Eingriff in Pressefreiheit ist grundrechtlich unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerden, soweit sie die Verletzung ihrer Pressefreiheit rügen, offensichtlich begründet sind. Der Eingriff in die Pressefreiheit in Form der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Pressefreiheit umfasst Vertrauensschutz der Informanten

Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten, hält das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung fest. Die Freiheit der Medien sei konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse sei daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Geschützt sind namentlich auch die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse bzw. Rundfunk und den Informanten. Dieser Schutz ist sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.

Durchsuchung ist Beeinträchtigung der Pressefreiheit

Die Durchsuchung von Presseräumen stelle wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Die Beschlagnahme von Datenträgern und der damit einhergehende Zugang zu redaktionellem Datenmaterial greife zudem in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein.

Anordnung der Durchsuchung war verfassungswidrig

Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände waren nach der eindeutigen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer selbst habe unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ausgereicht, um eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei ihnen zu rechtfertigen. Das BVerfG weist dabei auf die gesetzlichen Änderungen in § 353b StGB hin, wonach Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des Abs. 3a StGB nicht mehr rechtswidrig sind. Strafbar blieben hingegen die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen. Dazu solle insbesondere die Zahlung eines Honorars für dienstlich erlangte Informationen gehören.

Pressefreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit grundsätzlich ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der StPO mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind sind ein solches allgemeines Gesetz. Sie müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden.

Dieses Erfordernis war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt. Der den gerichtlichen Anordnungen zu Grunde liegende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer reichte unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Denn: Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) die Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des verratenen Geheimnisses straflos gestellt (§ 353b IIIa StGB) hat. Alles, was darüber hinausgeht – beispielsweise also die Zahlung eines Honorars – bleibt strafbar.

Durchsuchungsbeschluss aufgrund bloßer Mutmaßungen reicht nicht aus

Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden nach Auffassung des Verfassungsgerichts zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen, was auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird. Diesem sollten Geldbeträge für Informationen im Zusammenhang mit bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Dabei handelt es sich bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern, deren Redaktionsräume durchsucht wurden, jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht die MoPo, für die der beschwerdeführende Journalist. arbeitet, über die bevorstehende Razzia, sondern Spiegel-Online. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche den Beschwerdeführern übermittelte Informationen das Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung (vgl. BGHSt 15, 217 <222 f.>). Es mangele danach in Bezug auf die Beschwerdeführer an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lassende Straftat.

Auch aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes „Journalisten-Handy“ nutzte, lässt sich nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade seitens der Beschwerdeführer schließen. Das „Journalisten-Handy“, auf dem die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten von Spiegel-Online gespeichert waren, mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat; wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen. Insbesondere begründet dies noch keinen strafrechtlichen Vorwurf gegenüber den Beschwerdeführern. Warum der Eintrag des Beschwerdeführers in dem Mobiltelefon gerade für eine Weitergabe der betreffenden Informationen hinsichtlich einer Razzia an diesen sprechen soll, obschon demgegenüber das OnlineMagazin, für welches der andere eingespeicherte Journalist tätig ist, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar.

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung ließe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. So bezog sich die Rechnung auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte als dienstunfähig gemeldet hatte und nach den amts- und landgerichtlichen Feststellungen auch über keine Nebentätigkeitsgenehmigung verfügte. Es erschien daher nicht fernliegend, dass sich der Vermerk darauf bezog, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchten musste. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte damit vollen Erfolg.


Hier können Sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Volltext einsehen:

Bundesverfassungsgericht – Durchsuchung bei Presse darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen – Wullbrandt Rechtsanwälte – Heidelberg

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Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen einer festgestellten gefährlichen Begehungsweise wegen gefährlicher statt „normaler“ Körperverletzung, dann darf es die brutale Begehungsweise der Tat im Rahmen der STrafzumessung gesondert würdigen und begeht dabei keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.

OLG Düsseldorf: Brutalität der Begehungsweise ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen

Die Angeklagten K und W nahmen an einer Demonstration teil. Auf Zuruf und Handbewegung eines Gruppenmitgliedes hin, stürmten schlagartig alle Demonstranten nach vorne zu einem Absperrgitter und versuchten, dieses zu überwinden. Der W stürmte von ganz hinten oben nach vorne, wo zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen. Hierdurch wirkte er an der Überrumpelung der Polizeibeamten mit und band deren Aufmerksamkeit. Sodann folgten Übergriffe anderer Gruppenmitglieder, auch des K, auf die hinter dem Gitter befindlichen Polizeibeamten, vor allem wiederholtes Einschlagen mit Fäusten und mitgeführten Fahnenstangen, wobei einzelne Polizeibeamten verletzt wurden.

Amtsgericht verurteilt Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Das Amtsgericht hat K und W wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall verurteilt. Hiergegen richten sich die Angeklagten im Wege der Revision.

Das OLG hat die Revisionen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten K und W dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze „im besonders schweren Fall“ entfallen. Den Schuldsprüchen stet insbesondere nicht entgegen, dass W nicht selbst mit Fahnenstangen auf die Polizeibeamten eingeschlagen habe.

Maßgeblich für gemeinschaftliche Verurteilung ist gemeinsamer Tatplan

Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssten deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen.

Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssen deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen (BGH, NStZ 2009, 25, juris). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung.

Abgrenzung zur Teilnahme – Beurteilungsspielraum des Tatrichters nur eingeschränkt überprüfbar

Hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen Teilnahme hat der Tatrichter einen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 25). Kriterien für die Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, den Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft (vgl. insgesamt zum Maßstab und zur Abgrenzung Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 26).

Tatherrschaft setzt dabei voraus, dass der in Rede stehende Beteiligte im Zusammenwirken mit einem oder mehreren Anderen einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet, nicht erforderlich ist eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 292, juris). Ein Mittäter muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen Täter und deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat, sei es auch nur durch Bestärken im Tatwillen (BGHSt 16,14, juris)

Dies sei im konkreten Fall bei W der Fall gewesen.

Strafschärfende Berücksichtigung der Brutalität kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot

In der strafschärfenden Berücksichtigung der erheblichen Brutalität gegenüber den Polizeibeamten liege kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gem. § 46 III StGB.

Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.

Tatbestand in diesem Sinne sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens, mithin von Qualifikationstatbeständen wie auch von Regelbeispielen. Sowohl den Qualifikationen des § 224 I Nr. 2 und 4 StGB ebenso wie dem Regelbeispiel des § 113 II Nr. 1 StGB liegt die erhöhte Gefährlichkeit der Art und Weise der Tatbegehung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges bzw. durch gemeinschaftliche Begehungsweise zugrunde. Die strafschärfend berücksichtigte besondere Brutalität der Begehungsweise ist jedoch mit der (bloßen) Gefährlichkeit der Begehungsweise nicht notwendig gleichzusetzen. Sie kennzeichnet vielmehr die konkrete Qualität und Intensität der Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug bzw. durch mehrere Beteiligte.

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Urteile hat der Senat wie tenoriert berichtigt, weil die Aufnahme von Strafzumessungsregeln oder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 IV 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehören.


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Die Entscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2015 – III-3 RVs 18/15

Tenor

  1. Die Revisionen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sowohl der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 27. August 2013 als auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 7. November 2013 dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze (Angeklagter K.) bzw. der Zusatz (Angeklagter W.) „im besonders schweren Fall“ entfallen.
  2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Solingen den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im besonders schweren Fall und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 7. November 2013 hat das Amtsgericht Solingen den Angeklagten W. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Solingen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung des Angeklagten W. hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mit ihren Verfahrensrügen dringen die Angeklagten nicht durch.

a) Angeklagter K.
Die von dem Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und mithin unzulässig. Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der abgegebenen Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (BGHSt 29, 203, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 2015, § 344, Rn. 21 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Angeklagten K. im Hinblick auf keinen der geltend gemachten Verfahrensverstöße.

aa) Dies gilt, soweit der Angeklagte die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche gegen die Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer erhebt. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört die wörtliche, zumindest aber dem ganzen Inhalt nach vollständige Mitteilung des Ablehnungsgesuchs, des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO sowie sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches Vorbringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338, Rn. 29 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Angeklagten enthält weder eine inhaltlich vollständige und verständliche Wiedergabe seines ersten Ablehnungsgesuches noch eine ansatzweise Wiedergabe des die Ablehnungsgesuche des Angeklagten zurückweisenden Gerichtsbeschlusses.

bb) Auch die von dem Angeklagten K. auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung eines Beweisantrages genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört insoweit nicht nur die Mitteilung des Inhalts des Beweisantrages, sondern auch diejenige des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 244 Rn. 85 m. w. N.). Jedenfalls Letzterer ist in dem Revisionsvorbringen ersichtlich unvollständig wiedergegeben.

cc) Soweit der Angeklagte mit seinem Revisionsvorbringen auch – im Hinblick auf die Verwertung der Aussage des Zeugen PK H. – einen Verstoß gegen § 136a StPO beanstanden will, ist diese Rüge gleichfalls nicht zulässig erhoben. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei einer im Ermittlungsverfahren gewonnenen Aussage vollständiger Tatsachenvortrag sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch ihrer Verwertung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 136a Rn. 33 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der vom Angeklagten zu Protokoll gegebenen Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO.

b) Angeklagter W.
Die vom Angeklagten W. nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche des Angeklagten vom 27. und 29. Oktober 2014 angebrachte Rüge ist zwar zulässig erhoben, in der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg.

Bei ordnungsmäßiger Ablehnungsrüge hat das Revisionsgericht unter Anwendung von Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob das Gesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt war oder nicht (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 338 Rn. 59 m. w. N.). Diese Überprüfung führt hier dazu, dass die Ablehnungsgesuche des Angeklagten W. durch den Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2014 im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen wurden. Insoweit wird zunächst auf dessen im Wesentlichen zutreffende Gründe verwiesen.

Ergänzend merkt der Senat an: Insbesondere die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 27. Oktober 2014 betreffend die Plakataufschrift „Lies!“ rechtfertigten nicht die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 1, 2 StPO. Bei verständiger Würdigung vom – maßgebenden – Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten boten sie keinen Grund zu der Annahme, dass die Vorsitzende der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten W. eine innere Haltung eingenommen hatte, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte (vgl. grds. Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., § 24 Rn. 8 m. w. N.). Werden die Äußerungen insbesondere in dem verfahrenstechnischen Kontext betrachtet, in dem sie getätigt wurden, nämlich anlässlich der Inaugenscheinnahme von Bildern und der Verlesung eines darauf abgedruckten Wortes, so stellen sich die beanstandeten Äußerungen jedenfalls bei verständiger Würdigung als bloß assoziativ zustande gekommene Lesart des (verlesenen) Wortes in einer Fremdsprache dar, welche nach der reinen Syntax des Wortes nicht ausgeschlossen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Äußerung dieser Assoziation ein nicht unerhebliches Maß an Gedankenlosigkeit zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand rechtfertigt aber noch nicht den Schluss auf eine gegenüber den Angeklagten voreingenommene Haltung. Die angegriffenen Äußerungen lassen letztlich angesichts ihres vor allem assoziativ erklärbaren Inhalts und ungefilterten Charakters die (auch nur „unbewusste“) Kundgabe einer inneren Haltung oder Einstellung gerade nicht erkennen. Der Senat vermag darin insbesondere weder die persönliche Herabwürdigung der Angeklagten unmittelbar oder deren religiöser Überzeugung noch eine unangemessene bzw. unsachliche Art der Verhandlungsführung (vgl. hierzu etwa die dem hiesigen Fall nicht vergleichbaren Beispiele bei Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., § 24 Rn. 17 m. w. N.) zu erkennen. Auch die Gesamtschau der beanstandeten Äußerungen mit den weiteren in den Ablehnungsgesuchen genannten Umständen gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten ebenso wie den sie betreffenden Rechtsfolgenausspruch rechtsbedenkenfrei.

Zu den Einzelausführungen des Angeklagten W. im Rahmen der Sachrüge bemerkt der Senat Folgendes:

a) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehung in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht sowohl im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB als auch im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB und auf das hier vom Landgericht als verwirklicht angesehene Regelbeispiel, § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

aa) Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Kerngeschehen tragen uneingeschränkt den Schluss auf einen konkludent im Wege des arbeitsteiligen Zusammenwirkens gefassten gemeinsamen Tatplan (vgl. hierzu grds. BGHSt 37, 292, juris) der meisten der beteiligten Gruppenmitglieder, unter ihnen auch des Angeklagten W.. Dieser konkludent gefasste gemeinsame Tatplan manifestiert sich nach den Feststellungen in dem spontanen und geschlossenen Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, nämlich darin, dass „die meisten Gruppenmitglieder“ (UA S. 17) – zumal im Anschluss an etliche Abstimmungsgesten (zwischen dem Angeklagten K. und anderen Versammlungsteilnehmern, insbesondere dem gesondert Verfolgten Koblitz, vgl. UA S. 16, zweiter und dritter Absatz) – auf einen „Ruf“ (UA S. 17) und die „weit ausholende Handbewegung“ (UA S. 17) eines Gruppenmitgliedes, des „Weißgewandeten“ (UA S. 17), „schlagartig und gleichzeitig nach vorne zum Absperrgitter“ stürmten „und versuchten, es zu überwinden, um das weitere Zeigen der Karikaturen zu verhindern“ (UA S. 17). Dass an diesem Kerngeschehen nicht sämtliche Gruppenmitglieder mitwirkten, hindert die Annahme eines gemeinsamen Tatplanes nicht. Es reicht das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, welches hier gegeben ist, da sich das Geschehen nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht als das Wirken nur einzelner (gewaltbereiter) Gruppenmitglieder darstellt.

bb) Dass auch der Angeklagte W. diesen Tatplan jedenfalls spontan billigte, hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – durch Feststellungen zur arbeitsteiligen Mitwirkung des Angeklagten belegt – angenommen:

Danach stürmte er „von ganz hinten oben nach vorne unten, und zwar ganz zu einer Seite der Gitterlinie, wo zu diesem Zeitpunkt zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen“ (UA S. 17). Nicht zu beanstanden ist dabei die vom Landgericht vorgenommene Wertung, der Angeklagte W. habe dadurch „an der Überrumpelung der Polizeibeamten“ (UA S. 17) mitgewirkt, dass er „an seinem Gitterabschnitt deren Aufmerksamkeit band und deren Präsenz erforderte“ (UA S. 17). Hierbei handelt es sich um eine Feststellung, die auch durch die weitere Feststellung, dass an dem vom Angeklagten angesteuerten Gitterabschnitt „zunächst kein Polizeibeamter stand“ (UA S. 17), nicht lückenhaft wird. Aus dem vom Landgericht im Übrigen festgestellten Gesamtablauf – Ansturm zum Zwecke der Verhinderung des Zeigens der Karikaturen – erhellt gerade, dass der Angeklagte W. nach Erreichen seines Gitterabschnitts nicht unbemerkt und passiv am Rande des Geschehens verweilte, sondern vielmehr nach Eintreffen am Gitter durch dessen Besteigen aktiv agierte und hierdurch die Aufmerksamkeit und Präsenz von Polizeibeamten auch tatsächlich „band“ und „erforderte“.

cc) Die weiter im Urteil festgestellten tätlichen Übergriffe anderer Gruppenmitglieder auf die hinter dem Gitter befindlichen Polizeibeamten, nämlich das vielfache und wiederholte Einschlagen mit Fäusten und mitgeführten Fahnenstangen, welche in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang („auf breiter Front, entlang der Gitterlinie“) mit dem Erstürmen des Gitters durch den Angeklagten W. stattfanden (UA S. 17) und bei denen einzelne Polizeibeamten konkret verletzt wurden (UA S. 19-20), ebenso wie die weiteren Tätlichkeiten auf dem Rathausvorplatz erfüllen nicht nur objektiv die Merkmale der vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Straftatbestände bzw. Regelbeispiele (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bzw. § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern sind dem Angeklagten auch gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zuzurechnen.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte W. nicht selbst mit Fahnenstangen auf die Polizeibeamten eingeschlagen hat. Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssen deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen (BGH, NStZ 2009, 25, juris). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen Teilnahme hat der Tatrichter einen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 25). Kriterien für die Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, den Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft (vgl. insgesamt zum Maßstab und zur Abgrenzung Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 26). Tatherrschaft setzt dabei voraus, dass der in Rede stehende Beteiligte im Zusammenwirken mit einem oder mehreren Anderen einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet, nicht erforderlich ist eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 292, juris). Ein Mittäter muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen Täter und deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat, sei es auch nur durch Bestärken im Tatwillen (BGHSt 16,14, juris)

Unter Berücksichtigung vorstehend aufgezeigter Kriterien begegnet die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten W. keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte nicht nur ein deutliches eigenes Interesse am Taterfolg (Herunterreißen der Karikaturen) – dies belegen nicht zuletzt sein aktives arbeitsteiliges Mitwirken an der „Front des Geschehens“ wie auch der Umstand, dass er sich im Vorfeld in der Nähe des unzweifelhaft eine Führungsrolle einnehmenden Angeklagten Keskin aufhielt (UA S. 16), also zu keiner Zeit passiv am Rande des Geschehens war -, sondern er besaß mit Rücksicht auf sein zielstrebiges und funktional keineswegs untergeordnetes Verhalten im Rahmen des konkludent arbeitsteiligen Zusammenwirkens auch objektive Tatherrschaft und den Willen dazu. Hierdurch billigte er im Übrigen die durch die anderen Gruppenmitglieder begangenen Tätlichkeiten.

Eine Überschreitung des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Frage einer pauschalen Haftung eines Demonstrationsteilnehmers, der sich (aktiv) an lediglich einzelnen Gewalttaten beteiligt, für alle anlässlich der Großdemonstration entstandenen Schäden, wie sie der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (BGH NJW 1984, 1226) zugrunde lag. Es ist überdies verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsgutverletzungen, die über die Missachtung behördlicher Maßnahmen – deren Rechtmäßigkeit zwar im Lichte des Art. 8 GG zu beurteilen ist, die mit Rücksicht auf die von der Gruppe der Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten hier aber keinem Zweifel unterliegt – hinausgehen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zu ahnden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06 -, juris).

b) Im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bemerkt der Senat zu den Einzelausführungen:

aa) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Hs StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles ohne weitere Erörterung abgelehnt hat. Eine solche Erörterung drängte sich vor dem Hintergrund des keineswegs unbedeutenden, arbeitsteilig sich einfügenden Tatbeitrages des Angeklagten nicht auf.

bb) Auch die konkreten Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
28In der strafschärfenden Berücksichtigung der erheblichen Brutalität gegenüber den Polizeibeamten liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB. Insbesondere hat das Landgericht damit nicht das (bloße) Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafschärfend gewertet. Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Tatbestand in diesem Sinne sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens, mithin von Qualifikationstatbeständen wie auch von Regelbeispielen (vgl. Fischer, a. a. O., § 46 Rn. 76 f.). Sowohl den Qualifikationen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ebenso wie dem Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt die erhöhte Gefährlichkeit der Art und Weise der Tatbegehung, bei § 224 Absatz 1 Nr. 2 und § 113 Abs. 2 StGB erreicht durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, zugrunde, bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bewirkt durch die gemeinschaftliche Begehungsweise. Die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte besondere Brutalität der Begehungsweise ist jedoch mit der (bloßen) Gefährlichkeit der Begehungsweise nicht notwendig gleichzusetzen. Sie kennzeichnet vielmehr die konkrete Qualität und Intensität der Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug bzw. durch mehrere Beteiligte.

Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung ist auch nicht insoweit gegeben, als das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen hätte, dass die Strafe für jeden Mittäter grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen ist (vgl. Fischer, a. a. O., § 46, Rn. 22 m. w. N.). Vielmehr hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf unterschiedlich hohe Freiheitsstrafen für den Angeklagten W. und den Angeklagten K. erkannt und damit auch den individuellen Tatbeiträgen und sonstigen Zumessungsfaktoren Rechnung getragen.

3. Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Urteile hat der Senat wie tenoriert berichtigt, weil die Aufnahme von Strafzumessungsregeln – um eine solche handelt es sich bei § 125a StGB (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 125a Rn. 1) – oder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle – wie für § 113 Abs. 2 StGB zutreffend (vgl. Fischer, a. a. O., § 113 Rn. 37) – nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehört (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 260 Rn. 25).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Wer bei einer Körperverletzung nur passiv anwesend ist kann die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung nicht erfüllen.

BGH: Keine gefährliche Körperverletzung durch passive Anwesenheit

Das entschied der Bundesgerichtshof unlängst in seinem Beschlus vom 21.07.2015 – 3 StR 261/15. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Überfall auf Taxifahrer – einer würgt, einer stiehlt

A und B hatten sich entschlossen den Taxifahrer K zu überfallen. Hierzu ließen sie sich an einen von A angegebenen abgelegenen Ort fahren. Dort angekommen griff der hinter dem Taxifahrer sitzende A  – so wie A und B das zuvor gemeinsam geplant hatten –  mit einem rechten Arm von hinten um den auf dem Fahrersitz sitzenden Taxifahrer herum und führte seinen Arm von rechts um den Hals des Taxifahrers herum, so dass er mit der linken Hand seine rechts Faust zu sich heranziehen und den Taxifahrer damit würgen konnte. Die B nutzte diese Situation – der Taxifahrer war gewürgt und bewegungsunfähig – aus und entnahm aus dem Portemonnaie des Taxifahrers 30 EUR sowie dessen Mobiltelefon. Danach flüchteten die Angeklagten.

Landgericht verurteilt wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung

Das Landgericht hat A und die nicht in Revision gegangene Mitangeklagte B jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den A hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die B hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten erkannt.

BGH hebt Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf

Auf die Revision des A wurde das Urteil, auch soweit es die Mitangeklagte B betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt und im Strafausspruch aufgehoben wurde. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand. Die vom Landgericht in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich i.S.v. § 224 I Nr. 4 StGB begangen haben.

Grundsätzlich Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ohne eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung möglich

Der BGH weist in seiner Entscheidung zwar darauf hin, dass zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes grundsätzlich die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich ist. So könne es zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands durchaus genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich die sich jedoch in Bezug auf die Verletzung vollkommen passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch nach Auffassung des BGH noch nicht.

Rein passives Verhalten reicht jedoch für Qualifikation nicht aus

Lediglich ein solches passives Verhalten wurde durch das Landgericht aber festgestellt. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass ich die B mit im Auto befunden und Geld sowie Mobiltelefon gestohlen habe – an der Verletzungshandlung hatte sie jedoch keinen Tatbeitrag. Die Urteilsgründe zeigten weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit gewesen sei und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete. Da ergänzende Feststellungen im Rahmen einer nach Rückverweisung an das Landgericht neu durchzuführenden Hauptverhandlung nicht zu erwarten seien, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen.

Auch Schuldspruch wegen Körperverletzung entfällt

Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den A auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung kommt nicht in Betracht. Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird nach § 230 StGB nur auf Strafantrag hin, oder bei der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.Beides war nicht der Fall. Eine solche (konkludente) Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht, ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hat.

Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung ziehe die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das Landgericht hatte die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 I Nr. 4 StGB zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.


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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Tim Wullbrandt

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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Vor dem Landgericht Heidelberg startete am 14. September der Prozess gegen eine vierköpfige Georgische Einbrecherbande.

Prozess gegen 4 plus 1 georgische Einbrecher am Landgericht Heidelberg beginnt

Den angeklagten drei Männern und einer Frau im Alter zwischen 22 und 43 Jahren stammen allesamt aus Georgien. Ihnen wird durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg, im Prozess vertreten durch Oberstaatsanwältin Dorothée Acker-Skodinis, vorgeworfen, in 33 Fällen einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl mit einem Gesamtschaden von über 144 000 Euro begangen zu haben. Bei einigen der Einbrüche hätten sich die Opfer noch schlafend in der Wohnung befunden. Die Einbrüche fanden in den Heidelberger Stadtteilen Neuenheim und Pfaffengrund statt.

Angeklagte schweigen vor Gericht

Das Verfahren verspricht, eine zähe und langwierige Sache zu werden. Die Ermittlungsakten umfassen mehrere tausend Blatt, das Gericht hat insgesamt bisher 59 Zeugen geladen und sieben Verhandlungstage angesetzt. Ob diese jedoch ausreichen wird sich noch zeigen – die Angeklagten, einer davon verteidigt durch meinen Heidelberger Kollegen RA Patrick Welke,  selbst schweigen zu Prozessbeginn sowohl zu den Vorwürfen als auch zu ihren persönlichen Verhältnissen. Immerhin:

Ein Bandenmitglied erst vor kurzem in der Schweiz gefasst und ausgeliefert

Der Anklage zufolge stammen alle Beteiligten aus der selben Stadt in Georgien und kamen ab Juli 2014 einer nach dem anderen nach Deutschland. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach bestand die Bande aus insgesamt fünf Mitgliedern. Das fünfte Mitglied, welches bis vor Kurzem noch mit internationalem Haftbefehl gesucht worden war, wurde inzwischen aber in der Schweiz festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Die Bande soll während ihrer Zeit in Deutschland im Schlierbacher Rombachweg gewohnt haben – wo auch die Beute sortiert und zwischengelagert wurde.

Mehrere parallel operierende georgische Einbrecherbanden

Nach mehreren beispiellosen Einbruchserien iin Heidelberg im letzten Jahr erhöhte die Polizei die Präsenz und so gelang es, zwei der Angeklagten im November 2014 auf frischer Tat zu ertappen. Nach jetziger Kenntnis operierten zu dieser Zeit zeitgleich zwei voneinander völlig unabhängige Einbrecherbanden aus Georgien in Heidelberg, so war es auch in Bezug auf die andere Bande im November 2014 zu diversen Festnahmen gekommen.

Die Verhandlung wird am Montag, 21. September, um 8.45 Uhr im Saal 1 des Landgerichts fortgesetzt.


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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Am vergangenen Wochenende lieferte die Schweiz einen 23-jährigen Georgier nach Deutschland aus der im Verdacht steht, als Mitglied einer Bande im Jahr 2014 im Raum Heidelberg an mindestens 35 Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein. Der Mann wurde aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Heidelberg in der Schweiz festgenommen und am vergangenen Wochenende in Rheinfelden der Bundespolizei übergeben.

Festnahme: 23-jähriger Georgier mutmaßlich Mitglied einer Einbrecherbande

Der aus Georigen stammende Mann soll an Einbrüchen beteiligt gewesen sein, bei welchen über 140.000,00 EUR Schaden entstanden sind. Wie die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet, komplettiert er damit eine Einbrecherbande, gegen welche bereits vor drei Wochen Anklage zum Landgericht Heidelberg erhoben worden war.

Verfahren gegen Bandenmitglieder vor dem Landgericht Heidelberg

Zunächst hatte das Gericht nur von vier Mitgliedern, drei Männer im Alter von 22, 32 und 43 Jahren und einer 34-jährige Frau, berichtet; aus ermittelungstaktischen Gründen hielt es die Staatsanwaltschaft geheim, dass noch nach einem 23-Jährigen per internationalem Haftbefehl gefahndet wurde. Der Haftbefehl gegen den nun festgenommenen Mann wurde diesem am vergangenen Montag in Lörrach verkündet. Dem Mann werden 35 Fälle von versuchtem oder vollendetem schweren Bandendiebstahl zur Last gelegt.

Über 35 Einbrüche in Heidelberg und Umgebung – 140.000 EUR Schaden

Wie die RNZ berichtet brach die Gruppe, deren Mitglieder alle aus Georgien stammen, in wechselnder Besetzung in Heidelberg, Dossenheim, Plankstadt und Eberbach von Juli bis Dezember letztes Jahr ein. Dabei stahlen sie vor allem Schmuck, Bargeld und Elektronikartikel im Gesamtwert von über 140 000 Euro. Mittlerweile konnten die meisten Gegenstände nach Wohnungsdurchsuchungen in Heidelberg und Eppelheim den Besitzern zurückgegeben werden.

Das Verfahren gegen den nun festgenommenen ist von dem Verfahren gegen die anderen Bandenmitglieder abgetrennt. Gegen die übrigen Mitglieder der Bande wurde bereits Anklage zum Landgericht Heidelberg erhoben, hier startet der Prozess im September. Wann es zu dem Verfahren gegen das nun festgenommene mutmaßliche Bandenmitglied kommt ist unklar.


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Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Traurige Gewissheit für alle Autofahrer, denen aufgrund einer Alkoholfahrt der Führerschein durch ein Strafgericht im Rahmend es Verfahrens wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen wurde: Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei einem Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.

MPU nach Entzug des Führerscheins durch Strafgericht zwingend nötig (VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15)

So jedenfalls entschied heute der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim, VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus. Was war geschehen?

Der Fall:

Der im Jahre 1950 geborene Kläger fuhr am 27.12.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille Auto, wobei es auf einer Landstraße zum Unfall mit anschließender polizeilicher Aufnahme und Blutabnahme kam. Im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei gab der Kläger an, er habe in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr drei Weinschorlen getrunken. Nach dem ärztlichen Protokoll über die Blutentnahme wurden der Gang des Klägers, die plötzliche Kehrtwendung, der Romberg-Test, die Finger-Finger-Probe und die Finger-Nasen-Probe jeweils als sicher beurteilt. Die Sprache sei deutlich, die Pupillen unauffällig, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, die Stimmung ruhig und das Befinden normal. Insgesamt sei der Kläger zu allen Qualitäten orientiert; äußerlich scheine der Untersuchte nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen. Fazit: Es lagen keine Ausfallerscheinungen vor.

Das Amtsgericht Ettenheim verurteilte den Kläger aufgrund des Vorfalls mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2012 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren fünf Monaten an. Die vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständige angehörte Rechtsmedizinerin Dr. U.S. erklärte, Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls habe zwischen 1,49 und 2,05 Promille gelegen – der Kläger habe also jedenfalls weit mehr Alkohol konsumiert als angegeben. Aufgrund der sehr wenigen Ausfallerscheinungen des Klägers müsse in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Am 23.10.2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Das zuständige Landratsamt ordnete daraufhin die die MPU an.Hiergegen wurde geklagt, wegen des weiteren Prozessablaufes verweisen wir auf die Urteilsgründe.

Die Entscheidung:

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss sei nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) FeV stets ohne Weiteres eine MPU anzuordnen, entschied der VGH heute. Dies belege bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Verordnungsgeber messe der strafgerichtlichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt eigenständige Bedeutung zu. Auch eine solche Entscheidung gebe nach Ablauf der Sperrfrist noch Anlass zu Eignungszweifeln. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bei der Trunkenheitsfahrt der ansonsten geltende Schwellenwert von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (§ 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV) überschritten worden sei.

Ablauf der Sperrfrist ist nicht gleichbedeutend mit Fahreignung

Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Fall als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen.

Anordnung der MPU ist zwingend

Die Fahrerlaubnisbehörde war darüber hinaus gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eder MPU anzuordnen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass entgegen der Auffassung des Klägers unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist.

Dies galt im vorliegenden Fall auch, obwohl der Kläger wegen einer Blutakkoholkonzentration von unter 1,6 Promille verurteilt worden war – bei ihm war nach dem Ergebnis der Ermittlungen eindeutig, dass nicht von einer einmaligen Ausnahme auszugehen war, sondern dass er alkoholresistent sei und überdies durch den Unfall weitere Gefahren für Leib und Leben verwirklicht habe.

Fazit:

Wird der Führerschein aufgrund Alkohol am Steuer durch das Strafgericht entzogen, ist zur Neuerlangung die MPU im Regelfall zwingend nötig.


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Die Entscheidung im Volltext:

VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 7. Juli 2015 · Az. 10 S 116/15
(Quelle: openJur.de)
1. Der Umstand, dass in zulässiger Weise nach Ablauf der Sperrfrist gemäß § 75 S 2 VwGO Untätigkeitsklage erhoben wurde, steht weder weitergehenden Aufklärungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie etwa dem Erlass einer Gutachtensanordnung noch dem auf § 11 Abs 8 S 1 FeV gestützten Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisbewerbers entgegen.2. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gemäß § 69 StGB löst im Sinne einer Tatbestandswirkung ohne Weiteres die Notwendigkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aus; die Vorschrift des § 13 S 1 Nr 2 Buchst d FeV knüpft explizit nicht an eine Kumulation der Gründe a) bis c) für die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis an, sondern alternativ an das frühere Vorliegen eines dieser Gründe (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – VBlBW 2013, 19; sowie Senatsbeschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – VBlBW 2014, 348).3. Eine Gutachtensanordnung nach der Auffangvorschrift des § 13 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchst c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt knapp unterschritten wurde, jedoch deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen vorliegen und deshalb bei der Gesamtschau auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden kann, die Zweifel am Trennungsvermögen begründet.

Verfahrensgangvorgehend VG Freiburg (Breisgau), 30. Juni 2014, Az: 2 K 700/13, UrteilDiese Entscheidung zitiertRechtsprechungFortführung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 15. Januar 2014, Az: 10 S 1748/13Fortführung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, 18. Juni 2012, Az: 10 S 452/10TenorDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger fuhr am 27.12.2011 gegen 16.55 Uhr auf gerader Strecke nach einer Kurve nicht weit genug rechts und kollidierte deshalb mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der bei ihm um 17.59 Uhr durchgeführte Alkotest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,65 mg/l. Auf Anordnung der Polizei wurde dem Kläger um 18.43 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille ergab. Im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei gab der Kläger an, er habe in der Zeit von 15.00 Uhr bis 16.45 Uhr drei Weinschorle getrunken. Nach dem ärztlichen Protokoll über die Blutentnahme wurden der Gang des Klägers, die plötzliche Kehrtwendung, der Romberg-Test, die Finger-Finger-Probe und die Finger-Nasen-Probe jeweils als sicher beurteilt. Die Sprache sei deutlich, die Pupillen unauffällig, das Bewusstsein klar, der Denkablauf geordnet, die Stimmung ruhig und das Befinden normal. Insgesamt sei der Kläger zu allen Qualitäten orientiert; äußerlich scheine der Untersuchte nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen.

Das Amtsgericht Ettenheim verurteilte den Kläger aufgrund des Vorfalls am 27.12.2011 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2012 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung von weiteren fünf Monaten an. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststellungen verwies das Amtsgericht auf den Strafbefehl vom 14.03.2012, wonach zu Gunsten des Angeklagten von einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille ausgegangen wurde. Die vom Amtsgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständige angehörte Rechtsmedizinerin Dr. U.S. erklärte, die vom Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung angegebene Trinkmenge von drei Weinschorlen reiche zur Erklärung der festgestellten Alkoholisierung des Klägers nicht aus. Die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfalls habe zwischen 1,49 und 2,05 Promille gelegen. Aufgrund der sehr wenigen Ausfallerscheinungen des Klägers müsse in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Am 23.10.2012 beantragte der Kläger beim Landratsamt Ortenaukreis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis und legte dem Antrag eine Sehtest-Bescheinigung sowie den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort bei. Das Führungszeugnis vom 22.11.2012 enthält keine Eintragung.

Mit Schreiben vom 29.01.2014 ordnete das Landratsamt zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis „gemäß § 13 Nr. 2a Alternative 2 und 2d Fahrerlaubnisverordnung“ ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) an. Dieses Gutachten, das bis zum 23.04.2014 vorgelegt werden müsse, solle zu den Fragen Stellung nehmen, ob aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt zu erwarten sei, dass der Kläger künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde bzw. ob bei ihm Alkoholmissbrauch vorliege und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse in Frage stellten. Aus den vorliegenden Akten sei ersichtlich, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Außerdem lägen sonstige Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. Die Sachverständige im Strafverfahren sei von einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,49 und 2,05 Promille ausgegangen und komme aufgrund der für diesen Wert nur geringen Ausfallerscheinungen des Klägers zu dem Ergebnis, dass eine massive Alkoholgewöhnung vorliege. Das an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Schreiben vom 29.01.2014 enthielt ferner den Hinweis, dass die Behörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfe, wenn der Kläger das Gutachten nicht beibringe.

Bereits am 22.04.2013 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und geltend gemacht, er habe bei dem Verkehrsunfall am 27.12.2011 eine Blutalkoholkonzentration von maximal 1,49 Promille aufgewiesen. An diese tatrichterliche Feststellung im Strafverfahren sei die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 4 StVG gebunden. Damit lägen keine Tatbestände vor, auf die der Beklagte seine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung stützen könne. Weder habe der Kläger ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt noch liege ein ärztliches Gutachten vor, welches ihm eine Alkoholabhängigkeit oder einen Alkoholmissbrauch bescheinige. Sofern der Beklagte aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen im Strafverfahren zu der „Alkoholgewöhnung“ des Klägers davon ausgehe, dass im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV sonstige Tatsachen vorlägen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten, sei dies im Hinblick auf die Schwelle für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung bei Trunkenheitsfahrten von 1,6 Promille in der Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV unzutreffend. Bei einer solch weiten Auslegung dieses Begriffs würden letztlich alle Alternativen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV überflüssig und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens in das willkürliche Belieben des Sachbearbeiters der Fahrerlaubnisbehörde gestellt. Im Übrigen stelle der Kläger in Abrede, dass er nach seiner Tat „sehr wenige Ausfallerscheinungen gezeigt“ habe. Die entsprechende gegenteilige Auffassung der Sachverständigen im Strafverfahren begründe deshalb keine Tatsache für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs, sondern sei eine subjektiv geprägte Unterstellung. Die Sachverständige habe den Kläger nach dem Unfall nicht untersucht und könne deshalb zu den gezeigten Ausfallerscheinungen nichts sagen. Die Beurteilung des Zustands auf dem Untersuchungsprotokoll zur Blutentnahme sei ebenfalls keine Tatsachenfeststellung, sondern das Werturteil eines Polizeibeamten oder -arztes, der insofern nicht unbefangen sei, sondern seiner Aufgabe nachkomme, Personen ihrer Strafe zuzuführen. Die Gutachtensanordnung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis durch Strafurteil entzogen worden sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Entziehung aus einem der Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfolgt wäre, was sich jedoch dem Urteil des Amtsgerichts Ettenheim nicht entnehmen lasse. Im Gegenteil müsse man davon ausgehen, dass der Strafrichter beim Kläger die Eignung zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ab dem 27.11.2012 gesehen habe. Im Übrigen werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahreignung des Klägers beantragt.

Mit Urteil vom 30.06.2014 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die gemäß § 75 VwGO zulässige Untätigkeitsklage sei nicht begründet. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zu Recht von der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen, weil er das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Das Vorliegen der Fahreignung werde vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in dem Schreiben des Landratsamts vom 29.01.2014 genüge den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV; insbesondere enthalte die Gutachtensanforderung eine unter Berücksichtigung des konkreten Falles ausformulierte Fragestellung. Ebenso habe das Landratsamt dem Kläger die Gründe dargelegt, aus denen es seine Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableite. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung des Klägers sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers führe allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung ausgegangen werden könne. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV gestützt. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der „Entziehung“ erfasse nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern grundsätzlich auch die – hier vorliegende – strafgerichtliche Entziehung. Das Amtsgericht Ettenheim habe dem Kläger die Fahrerlaubnis auch „wegen Alkoholmissbrauchs“ entzogen; der strafgerichtlichen Entziehung habe ausdrücklich zugrunde gelegen, dass der Kläger am 27.12.2011 trotz der Fahruntüchtigkeit aufgrund vorausgegangenen Alkoholgenusses einen PKW gefahren habe. Die Tat belege einen Alkoholmissbrauch, da der Kläger erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe. Unabhängig hiervon lägen auch die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vor. Denn es lägen im Fall des Klägers auch sonstige Tatsachen vor, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründeten. Zwar rechtfertige eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Bei dem Kläger bestehe jedoch eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung, welche die Gefahr eines auch zukünftig drohenden Alkoholmissbrauchs begründe. Aufgrund der Feststellungen des Arztes anlässlich der Blutentnahme und der protokollierten Beobachtungen der Polizeibeamten könne mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger trotz des hohen Alkoholisierungsgrades von 1,49 Promille keine Ausfallerscheinungen gezeigt habe. Der Kläger habe selbst keine plausiblen Angaben gemacht, welche die protokollierten Feststellungen der Polizeibeamten und des Arztes in Frage stellen könnten. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit seinem Hinweis, er habe in der Zeit vor dem Fahrtantritt nur drei Weinschorle getrunken, selbst unrealistisch geringe Trinkmengen angegeben und damit seinen Alkoholkonsum bagatellisiert habe.

Mit Beschluss vom 13.01.2015 – dem Kläger zugestellt am 16.01.2015 – hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit einem am 16.02.2015 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Die vom erstinstanzlichen Gericht herangezogene Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV und die darin geregelte Fiktion zur Unterstellung der Nichteignung des Klägers sei hier nicht anwendbar. Die Regelung in § 11 Abs. 8 FeV könne erkennbar nur dann Anwendung finden, solange sich ein Verfahren ausschließlich bei der Verwaltungsbehörde befinde. Der Kläger habe wegen Untätigkeit der Verwaltungsbehörde in zulässiger Weise Untätigkeitsklage erhoben, so dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Behörde nicht mehr formell bzw. materiell rechtmäßig die Beibringung eines Gutachtens verlangen könne. Im Falle einer bereits zulässigen Untätigkeitsklage sei lediglich das Verwaltungsgericht zu weiteren Sachverhaltsermittlungen befugt; andernfalls bestünde das Risiko, dass Fahrerlaubnisbehörde und Verwaltungsgericht divergierende Entscheidungen träfen. Aus diesem Grunde regele § 75 Satz 3 VwGO, wie das erstinstanzliche Gericht vorgehen könne, um der Behörde trotz Untätigkeit eine Entscheidung über den gestellten Antrag zu ermöglichen. Setze das Verwaltungsgericht entgegen § 75 VwGO das Verfahren nicht aus, könne auf die Fiktion des § 11 Abs. 8 FeV nicht mehr zurückgegriffen werden. Aus diesem Grund habe der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung seiner Fahreignung beantragt. Von einer unberechtigten Verweigerung im Sinne von § 11 Abs. 8 FeV könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Kläger mit der Beantragung eines Sachverständigengutachtens im gerichtlichen Verfahren alles aus seiner Sicht Nötige zur Klärung der Kraftfahreignung veranlasst habe.

Die Gutachtensanordnung mit Schreiben vom 29.01.2014 sei auch aus anderen Gründen formell und materiell rechtswidrig. So habe die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung auf § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt; weshalb bei einer derartigen Ermächtigungsgrundlage die nur für die Anforderung ärztlicher Gutachten nach § 11 Abs. 3 und 6 FeV geltende Sondervorschrift des § 11 Abs. 8 FeV Anwendung finden solle, werde im Urteil nicht begründet. In fehlerhafter Weise habe die Fahrerlaubnisbehörde die Gutachtensanordnung nicht an den Kläger, sondern an die Rechtsanwälte Dr. S. und Partner gerichtet. Die Gutachtensanordnung sei auch nicht aus sich heraus verständlich. Weder werde in dem Schreiben eine Hervorhebung von Fragen veranlasst noch würden Gründe dargelegt, welche Jahre nach einem einmaligen Vorfall vom 27.12.2011 noch Eignungszweifel begründen könnten. Die Gutachtensanordnung erschöpfe sich in Unterstellungen und halte dem Kläger in unzulässiger Weise einen unkontrollierten Alkoholkonsum vor; aufgrund dieser Unterstellungen müsse der nicht juristisch vorgebildete Gutachter von falschen Anknüpfungstatsachen ausgehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV für die Anordnung einer Begutachtung nicht vor. Die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung sei nicht eine solche im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV. Mit der strafgerichtlichen Entziehung als Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 Nr. 5, § 69 StGB werde repressiv vergangenes Unrecht geahndet. Der Strafrichter bestrafe mit der Maßregel ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten; er entziehe nicht wegen Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne. Der Strafrichter sei auch nicht für einen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zuständig, so dass er auch nicht inzident zur Klärung der Frage der Fahreignung befugt sei. Die vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats vertretene Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV widerspreche der Gesetzessystematik. Anders als in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV werde in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV keine Differenzierung zwischen der Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde und der Entziehung durch ein Strafgericht vorgenommen; damit habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV lediglich die verwaltungsbehördliche Entziehung gemeint sei. Hätte der Gesetzgeber generell auch strafgerichtliche Entziehungen berücksichtigen wollen, wäre dies in § 13 FeV zum Ausdruck gebracht worden. Auch verkennten das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof, dass bei der von ihnen vertretenen Auslegung die Regelungen in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c keinen eigenen Anwendungsbereich mehr hätten. Die Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV sei deshalb nicht eine Auffangregelung bei Ersttätern mit Blutalkoholkonzentrationen von unter 1,6 Promille. Für die Anwendung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV müssten deshalb zusätzliche Tatsachen außerhalb der strafgerichtlich abgeurteilten Tat vorliegen, welche die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen ließen. Umstände, welche in strafrechtlicher Hinsicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, dürften im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV bereits wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht berücksichtigt werden. Die Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV durch den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof werde in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, zu Recht nicht geteilt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2014 – 2 K 700/13 – zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung auf seine Verfügung und das von ihm für richtig gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts. Er macht ergänzend geltend, der Kläger habe am 27.12.2011 im fahruntüchtigen Zustand ein Kraftfahrzeug geführt und dadurch einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne gezeigt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L, noch auf entsprechende erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier vorliegenden Konstellation der Untätigkeitsklage die letzte mündliche Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.02.2014 – 3 C 1.13 – BVerwGE 149, 74; sowie vom 29.01.2009 – 3 C 31.07 – NJW 2009, 1687).

Nach § 20 Abs. 1 FeV gelten im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es – wie hier – um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nummer 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV.

Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer, in: Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – VBlBW 2013, 19). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist indes nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78; sowie vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 – NJW 2005, 3081; Senatsurteil vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 – VBlBW 2014, 337). Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den gemäß § 11 Abs. 6 FeV einzuhaltenden formell-rechtlichen Erfordernissen (dazu unter 1.), auch bestehen gegen sie nicht die von dem Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken (dazu unter 2.).

1. Die Anordnung des Landratsamts vom 29.01.2014 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind (Satz 1). Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (S. 2).

Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass schon in der Gutachtensanordnung die Konkretisierung des Untersuchungsthemas zu erfolgen hat. Denn die Fragestellung ist nach dem Willen des Verordnungsgebers „in der Anordnung festzulegen und hat zudem die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen“. Damit wird der zuständigen Behörde die Pflicht auferlegt, bereits in der Anordnung der Gutachtensbeibringung festzulegen, welche konkreten Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zu untersuchen sind. Wird hingegen in der Gutachtensanordnung lediglich das Ziel genannt, die Fahreignung des Betroffenen zu klären, erschöpft sie sich in der Wiederholung des Gesetzestextes und lässt nicht erkennen, dass die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt worden sind. Hat die Entscheidung, was Gegenstand der Begutachtung sein soll, aber bereits im Rahmen der an den Betroffenen gerichteten Anordnung zu fallen, folgt hieraus auch, dass die zuständige Behörde dem Betroffenen die jeweilige Fragestellung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV in der Anordnung mitzuteilen hat. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 FeV, der eine Mitteilungspflicht erst gegenüber der untersuchenden Stelle in § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV erwähnt, wohl aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Erst die Offenlegung gegenüber dem Betroffenen führt zu einer verbindlichen Fragestellung, an die sich der Gutachter zu halten hat (vgl. Nr. 1. a der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Vor allem ist die Mitteilung der Fragestellung aber im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei einer Verweigerung der Begutachtung geboten, zumal die Anordnung nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24.06.2002 – 10 S 985/02 – VBlBW 2002, 441, m.w.N.). Denn nur die Mitteilung der konkreten Fragestellung versetzt den Betroffenen in die Lage, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV gesetzten Frist ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, oder ob er sich ihr verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV wegen Nichteignung entzieht. Nur bei genauer Kenntnis der Fragestellung kann sich der Betroffene auch darüber schlüssig werden, ob er sich – unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Anordnung – der Untersuchung seiner Persönlichkeit und gegebenenfalls den körperlichen Eingriffen und der psychologischen Exploration aussetzen will, die mit der Eignungsbegutachtung einhergehen können. Schließlich ist die Mitteilung der Fragestellung an den Betroffenen geboten, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Begutachtungsstelle an die Fragestellung der Behörde hält und ob die ihm und dem Gutachter mitgeteilten Fragen identisch sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 10.12.2013 – 10 S 2397/12 – a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.04.2010 – 10 S 319/10 – VBlBW 2010, 323; sowie vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – VBlBW 2011, 196).

Welche Anforderungen § 11 Abs. 6 FeV an die Bestimmtheit der behördlichen Fragestellung stellt, kann dabei nicht abschließend abstrakt bestimmt werden. Auszugehen ist jedenfalls von der bzw. den für die jeweilige Fragestellung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnorm bzw. -normen in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Bereits deren tatbestandliche Voraussetzungen geben gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. In jedem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die konkretisierende Fragestellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen und dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel mitzuteilen. Etwa eine bloße sinngemäße Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm genügt grundsätzlich nicht. Sodann ist auf der Rechtsfolgenseite ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen dem für die Eignungszweifel Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und dem in der Gutachtensanordnung festgelegten Prüfprogramm zu fordern. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der überschießenden – vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderlichen – Untersuchungsvorgaben bzw. -inhalten mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen entgegensteht (vgl. zum Ganzen näher Senatsbeschluss vom 30.06.2011 – 10 S 2785/10 – NJW 2011, 3257).

Diesen formellen Anforderungen genügt das Schreiben des Landratsamts Ortenaukreis vom 29.01.2014. Insbesondere lässt sich dem Schreiben hinreichend deutlich entnehmen, welcher Sachverhalt nach Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde die Eignungszweifel begründet. So legt die Fahrerlaubnisbehörde auf Seite 2 des Anforderungsschreibens vom 29.01.2014 – gesondert hervorgehoben vom übrigen Begründungsteil – dar, dass der Kläger am 27.12.2011 gegen 16.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Ferner stellt die Fahrerlaubnisbehörde näher dar, dass mit den Ausführungen der Sachverständigen des Instituts für Rechtsmedizin und den Beobachtungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes zusätzliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers vorlägen, die ebenfalls auf einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne hindeuteten. Damit hat das Landratsamt für den Kläger hinreichend deutlich die Gründe dargelegt, aus denen es seine Zweifel an dessen Kraftfahreignung ableitet. Auch die in der Gutachtensanordnung aufgeworfene Fragestellung begegnet im Ergebnis entgegen der Annahme des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Die Fragestellung lautet:

„ob aufgrund der aktenkundigen Trunkenheitsfahrt zu erwarten ist, dass Ihr Mandant künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird bzw. ob bei ihm Alkoholmissbrauch vorliegt und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse in Frage stellen“.

Diese mit der Anordnung verbundene Fragestellung ist inhaltlich angemessen und verhältnismäßig. Fehl geht die Rüge des Klägers, in der Gutachtensanordnung habe die Frage eines möglichen Alkoholmissbrauchs nicht aufgeworfen werden dürfen. Anlass für die Gutachtensanordnung war in tatsächlicher Hinsicht die strafgerichtlich abgeurteilte Trunkenheitsfahrt des Klägers am 27.12.2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille. Vor diesem Hintergrund ist die Frage nach einem zukünftigen etwa alkoholbeeinflussten Verkehrsverhalten, die eine psychologische Untersuchung und Prognose erfordert, anlassbezogen und inhaltlich angemessen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung Senatsbeschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – a.a.O.). Im Ergebnis ist auch der zweite, die medizinische Untersuchung betreffende Teil der Fragestellung hinreichend bestimmt, sachlich angemessen und verhältnismäßig. Dabei ist zunächst die Verknüpfung mit „und/oder“ hier nicht etwa dahin zu verstehen, dass offen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch der zweite Teil der Fragestellung Gegenstand des zu erstellenden Gutachtens sein soll. Vielmehr soll mit der entsprechenden Verknüpfung wohl im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der rechtlichen Notwendigkeit Rechnung getragen werden, dass nur die dem Untersuchungsanlass entsprechenden und für eine verlässliche Klärung der Fahreignung notwendigen Untersuchungen angeordnet werden. Im Ergebnis ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, wenn entsprechend der zwingenden Vorgabe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und d FeV ein kumuliertes medizinisches und psychologisches Gutachten mit entsprechender, beide Aspekte abdeckender Fragestellung angeordnet wird (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – a.a.O.).

Auch die übrigen von dem Kläger gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung erhobenen Rügen gehen fehl. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landratsamt das Anordnungsschreiben vom 29.01.2014 nicht persönlich an ihn, sondern an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten gerichtet hat. Da der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Verwaltungsverfahren mandatiert und dieser gegenüber der Behörde eine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, war die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 LVwVfG zumindest berechtigt, sich auch für Mitwirkungshandlungen an den Prozessbevollmächtigten zu wenden. Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, dass derartige Anschreiben von dem Prozessbevollmächtigten an seinen Mandanten weiterzuleiten sind. Auch die sonstige Gestaltung des Anforderungsschreibens vom 29.01.2014 war nicht geeignet, die Willensentschließungsfreiheit des Klägers zu beeinflussen und ist deshalb in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger beanstandeten Hinweis auf Seite 1 des Schreibens auf die Möglichkeit, auch eine Fahrerlaubnis weiterer Klassen (vor allem der Klassen C1 und C1E) unter bestimmten Voraussetzungen wieder zu erwerben. Im Ansatz zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass er bei der Fahrerlaubnisbehörde zuvor nur die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L beantragt hat. Die beanstandeten Ausführungen waren jedoch ohne Weiteres als bloßer rechtlicher Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde zu verstehen, welcher die Verständlichkeit der Anordnung vom 29.01.2014 und daran anknüpfend die Willensentschließungsfreiheit des Klägers nicht beeinflussen konnte. Schließlich wurde dem Kläger in der Anordnung auch entsprechend den rechtlichen Vorgaben in § 11 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz FeV mitgeteilt, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Gutachtensanordnung die einschlägigen Akten bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegt hat. Daraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine entsprechende Einsichtnahme in die Akten vereitelt hat. Denn die Akten hätten trotz Vorlage an das Verwaltungsgericht im Falle einer von dem Kläger gewünschten Begutachtung innerhalb der gesetzten Frist an die Begutachtungsstelle übersandt und zuvor vom Kläger eingesehen werden können.

2. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass die Fahreignung des Klägers zwingend durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu klären war.

2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Ablauf der vom Strafgericht festgelegten Sperrfrist gemäß § 69a StGB nicht dazu, dass wieder von der Fahreignung auszugehen ist. Die zeitliche Befristung der Sperre bedeutet nicht, dass die vom Strafrichter nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 StGB verneinte Eignung mit dem Ablauf der Sperre automatisch wieder zu bejahen wäre. Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum an, währenddessen der Verurteilte infolge seiner aus der begangenen Straftat abgeleiteten Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in jedem Fall als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit fortbesteht, ist im Anschluss daran von der Straßenverkehrsbehörde auch bei Ersttätern eigenständig zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20.02.1987 – 7 C 87.84 – BVerwGE 77, 40; Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O.).

2.2 Der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung steht nicht entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 29.01.2014 bereits Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben hat. Fehl geht die Auffassung der Berufung, nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage sei die Verwaltungsbehörde nur noch dann zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu der Vornahme von Aufklärungsmaßnahmen befugt, wenn das Verwaltungsgericht eine entsprechende Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzt habe. Dieses Verständnis kann weder der Regelung in § 75 Satz 3 VwGO noch der Binnensystematik von § 75 VwGO entnommen werden. Eine Fristsetzung gemäß § 75 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn trotz Ablaufs der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung vorliegt. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage hat lediglich zur Folge, dass nach Ergehen des beantragten Verwaltungsakts eine gerichtliche Sachentscheidung erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig ist (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 – IV C 2/71 – BVerwGE 42, 108). Verfährt das Verwaltungsgericht – wie hier – nicht nach § 75 Satz 3 VwGO, ist die Durchführung eines Vorverfahrens als Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung selbst dann nicht notwendig, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits doch noch ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 114.81 – BVerwGE 66, 342). Dieser Regelungszusammenhang zeigt, dass die Behörde auch nach zulässiger Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht nur berechtigt, sondern regelmäßig sogar gehalten ist, das Verwaltungsverfahren eigenständig weiter zu fördern und mit einer Sachentscheidung abzuschließen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage hatte deshalb keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, den Sachverhalt durch Erlass einer Gutachtensanordnung aufzuklären und gegebenenfalls gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtvorlage die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Ebenso ist der Senat mit Blick auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung gehalten, die Nichtvorlage einer rechtmäßigen Gutachtensanordnung nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 FeV zu berücksichtigen.

2.3 Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Ungeeignetheitsvermutung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auch dann zur Anwendung, wenn die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV in Rede steht. Der von dem Kläger aufgrund einer systematischen Überlegung gezogene Schluss, die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beziehe sich lediglich auf die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung gemäß der vorstehenden Absätze in § 11 FeV, geht fehl. Vielmehr spricht sowohl eine systematische als auch eine teleologische Betrachtung für die Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei Nichtbeibringung eines auf der Grundlage von § 13 Satz 1 FeV wegen einer Alkoholproblematik geforderten medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens. Die Bestimmung des § 13 FeV ist eine Spezialvorschrift gegenüber § 11 FeV und regelt abschließend die Maßnahmen, die zu ergreifen sind bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit oder -mißbrauch (vgl. die Begründung der Bundesregierung in VkBl 98, 1070). Daher findet auch bei der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung die gleichsam vor die Klammer gezogene allgemeine Bestimmung des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV Anwendung. Im Übrigen wäre es unter Wertungsgesichtspunkten nicht nachvollziehbar, wenn der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nicht im Bereich der besonders schwerwiegenden alkoholbedingten Eignungsmängel möglich wäre. In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Problematisierung die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV in Fallgestaltungen angewandt, in denen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 FeV in Rede stand (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10; sowie vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 – BVerwGE 132, 315).

2.4 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die erforderliche Ermächtigungsgrundlage bestand. Die Fahrerlaubnisbehörde war sowohl gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d (dazu unter 2.4.1) als auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV (dazu unter 2.4.2) zwingend und ohne Ermessensbetätigung verpflichtet, eine medizinisch-psychologische Begutachtung des Klägers anzuordnen.

2.4.1 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat, war die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war.

2.4.1.1 Dem Kläger ist die Fahrerlaubnis durch strafgerichtliches Urteil entzogen worden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist geklärt, dass entgegen der Auffassung des Klägers unter Entziehung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen ist (vgl. näher Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – NJW 2013, 3670). Vor allem der Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV sprechen dafür, dass die verwaltungsbehördliche und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung gleichermaßen von der Bestimmung erfasst sind. Grund für die Fahrerlaubnisentziehung war jeweils, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Dem kann nicht der Einwand der Berufung entgegengehalten werden, der Verordnungsgeber habe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV anders als in der strukturgleichen Vorschrift des § 14 Satz 2 Nr. 1 FeV nicht zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörde als auch durch die Strafgerichte erfasst sein sollen. Die Geschichte der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt vielmehr das hier vertretene Normverständnis. Der Verordnungsgeber hat das Urteil des erkennenden Senats vom 18.05.2004 – (10 S 2796/03 – VBlBW 2004, 428), in dem der Senat bereits in Bezug auf die damals noch gleichlautende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zum Ergebnis gekommen war, dass sowohl Fahrerlaubnisentziehungen durch die Verwaltungsbehörden als auch durch die Gerichte erfasst seien, zum Anlass genommen, mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338) auch den Wortlaut von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Zur Begründung hat der Verordnungsgeber hervorgehoben, den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes könne entnommen werden, dass sich der Gesetzgeber beim Erlass der Möglichkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB und durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt der Fahrerlaubnisbehörde bewusst gewesen sei. Wenn in der aufgrund von § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Fahrerlaubnis-Verordnung der Begriff der Entziehung der Fahrerlaubnis verwendet werde, so sei davon auszugehen, dass damit beide Wege der Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint seien. Die Beschränkung des Begriffs der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Feststellung der Fahrungeeignetheit in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren widerspräche der Vorrangstellung, die der Gesetzgeber (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) der im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgenden Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beimesse (VkBl 2008, 567). Diese Gründe treffen in gleicher Weise auf die Parallelregelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu. Die Bestimmungen unterscheiden sich der Sache nach nur dadurch, dass es bei § 13 FeV um die Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik und bei § 14 FeV um die Klärung solcher Eignungsbedenken im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel geht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann daraus, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Ergänzung des Normtextes nicht auch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass dort etwas Anderes gelten soll (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 24.06.2013 – 3 B 71.12 – a.a.O.).

2.4.1.2 Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger wegen Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Der Verweis auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bedarf der Auslegung. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nämlich nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchstaben a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden war (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 FeV Rn. 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, ist die Fahreignung gemäß Nummer 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu klären. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18.06.2012 – (10 S 452/10 – a.a.O.) im Einzelnen dargelegt hat, knüpft die tatbestandliche Voraussetzung einer vorausgegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis „aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe“ im Sinne einer Tatbestandswirkung nur an die den genannten Buchstaben jeweils zugrunde liegenden Sachgründe an, ohne dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Bestimmungen für eine Gutachtensanordnung vorliegen und geprüft werden müssten. So genügt bei Anknüpfung an Buchstabe a insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.01.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 M 123/12 – ZfSch 2013, 595; VG München, Beschluss vom 19.08.2014 – M 6b E 14.2930 – DAR 2014, 712; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 – 16 B 1374/14 – juris; und nunmehr von Bay.VGH, Beschlüsse vom 08.10.2014 – 11 CE 14.1776 – DAR 2015, 35; sowie vom 28.11.2014 – 11 CE 14.1962 – juris, a.A. VG München, Urteil vom 09.12.2014 – M 1 K 14.2841 – DAR 2015, 154; VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – DAR 2014, 541).

An dieser Betrachtung hält der Senat in Kenntnis der in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Mahlberg, DAR 2014, 419; Zwerger, jurisPR-VerkR 5/2015 Anm. 1) dagegen erhobenen Einwände auch nach erneuter Überprüfung fest. Die hiergegen geltend gemachten systematischen und teleologischen Bedenken überzeugen nicht.

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit vertretenen Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 20.03.2009 – 11 CE 08.3308 – Blutalkohol 46, 299; sowie vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – SVR 2009, 113; ähnlich VG Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014 – W 6 E 14.606 – a.a.O.) kann der vom Senat bevorzugten Auslegung von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht entgegengehalten werden, dass sie zu einem Wertungswiderspruch zu den Regelungen in Buchstabe b und c der Bestimmung führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille Voraussetzung für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist. Weder die Binnensystematik noch der Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lassen indes den Schluss zu, dass auch nach vorausgegangener strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren lediglich unter den in Buchstaben b und c geregelten Voraussetzungen in Betracht käme. Vielmehr ist § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich ist (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 09.02.2009 – 11 CE 08.3028 – a.a.O.). Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zum Ausdruck gebracht, dass er der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis eine eigenständige und Anlass zu Eignungszweifeln gebietende Bedeutung zumisst. Die Vorschrift knüpft explizit gerade nicht an eine Kumulation der Gründe a) bis c) für die frühere Entziehung der Fahrerlaubnis an, sondern alternativ an das frühere Vorliegen eines dieser Gründe. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass bei dem hier vertretenen Verständnis von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Regelungen in Buchstabe b und c dieser Vorschrift leer liefen und keinen praktischen Anwendungsbereich mehr hätten. Zum einen kommt diesen Tatbeständen bei direkter Anwendung von § 13 Satz 1 FeV im Entziehungsverfahren Bedeutung zu. Zum anderen sind diese Tatbestände auch im Wiedererteilungsverfahren relevant, etwa wenn das Strafgericht aufgrund atypischer Umstände im Einzelfall von einer Fahrerlaubnisentziehung abgesehen hat oder eine solche aus sonstigen Gründen (wie beispielsweise bei der strafbewehrten Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss) nicht in Betracht gekommen ist.

Nicht zu teilen vermag der Senat auch den von der Berufung unter teleologischen Gesichtspunkten erhobenen Einwand, einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis komme eine geringere Bedeutung als der verwaltungsbehördlichen zu, da das Strafgericht nicht die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüfe. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB), deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt. Entgegen einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. hierzu Zwerger, a.a.O.; und Mahlberg, a.a.O.) handelt es sich bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht um eine repressive, strafähnliche Maßnahme; vielmehr wird die Maßregel ausschließlich zu präventiven Zwecken und aus gleichen Gründen wie die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs verhängt.

Nach dem oben Dargestellten liegt ein die Fahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne nach Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist. Da die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis nicht repressiv der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße dient, sondern ausschließlich der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrzeugführern am Straßenverkehr entstehen können, ist die in Nummer 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthaltene Definition des Alkoholmissbrauchs dahin zu verstehen, dass dieser vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 – 3 C 32.07 – BVerwGE 131, 163). Demgemäß ist Gegenstand des gemäß § 13 FeV zur Klärung der Eignungszweifel einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachtens auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol führen wird (vgl. hierzu Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 46 zu § 2 StVG).

Der gleiche Maßstab gelangt der Sache nach bei der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB bei einem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder – wie hier in Rede stehend – der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB zur Anwendung. Zwar hat der Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zum Ausgangspunkt. Aus der Tat muss sich für den Strafrichter die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben, d.h. aus der Anlasstat müssen tragfähige Rückschlüsse gezogen werden können, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen (auch kriminellen) Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – NJW 2005, 1957; Geppert, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 48 ff. zu § 69 StGB). Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch identisch. Sowohl die strafgerichtliche als auch die verwaltungsbehördliche Entziehung der Fahrerlaubnis knüpfen die Anordnung der Maßnahme an die Feststellung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der in § 69 Abs. 1 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit stimmt inhaltlich mit demselben, in § 2 Abs. 4 S. 1, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1 S. 2 FeV enthaltenen Maßstab überein (vgl. ausdrücklich BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – a.a.O.). Deshalb kann für die Auslegung des Begriffs der Ungeeignetheit in § 69 StGB der Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 1 StVG über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Anzustellen ist jeweils eine Prognose, ob der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und die hieraus resultierende Gefährdung oder Beeinträchtigung des Verkehrs in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04 – a.a.O.). Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 69 StGB unterscheidet sich von der verwaltungsbehördlichen Entziehung wegen Fahrungeeignetheit deshalb nicht in dem anzulegenden Beurteilungsmaßstab. Der maßgebliche Unterschied zwischen verwaltungsbehördlicher und strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis besteht demzufolge nur darin, dass der Verwaltungsbehörde ausweislich der §§ 2 ff. StVG eine umfassende Persönlichkeitsprüfung vorgeschrieben und erlaubt ist, während sich die strafrichterliche Beurteilung des Eignungsmangels nur auf die begangene Straftat und darüber hinaus nur auf diejenigen Persönlichkeitszüge des Täters stützen darf, die in der jeweiligen Anlasstat symptomatisch zum Ausdruck gekommen sind (vgl. hierzu Geppert, a.a.O., Rn. 272 zu § 69 StGB). Die dem Strafrichter vom Gesetzgeber übertragene Befugnis, in beschränktem Umfang die an sich den Verwaltungsbehörden vorbehaltene Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, dient dazu, eine Vereinfachung des Verfahrens herbeizuführen und wirkt der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen entgegen. Dieser Vorrang der strafgerichtlichen Geeignetheitsbeurteilung wird durch die Bestimmungen der § 3 Abs. 3 und 4 StVG sichergestellt. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 – 3 C 30.11 – NJW 2012, 3669; Senatsbeschluss vom 19.08.2013 – 10 S 1266/13 – NJW 2014, 484). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. Dieser Beurteilungsvorrang der Strafgerichte ist jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn dabei ein identischer Prüfungsmaßstab zur Anwendung gelangt.

2.4.1.3 Bei Anwendung dieses Maßstabs ist dem Kläger mit dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 13.06.2012 die Fahrerlaubnis „wegen Alkoholmissbrauchs“ und damit aus einem der unter den Buchstaben a bis c des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Gründe entzogen worden. Denn dieser strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis lag zugrunde, dass der Kläger am 27.12.2011 mit seinem Personenkraftwagen fuhr, obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war, und in diesem Zustand einen Unfall verursacht hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt hat, ergibt sich dies daraus, dass das Urteil in seinen nach § 267 Abs. 1 StPO abgekürzten Gründen hinsichtlich der Feststellungen zur Tat auf den Strafbefehl vom 14.03.2012 verweist, in welchem dieser Tatumstand ausdrücklich festgestellt worden war. Das Strafgericht hat den Kläger deshalb wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 315c Abs. 1a, 315c Abs. 3 Nr. 2, 223, 229 und 230 Abs. 1 StGB verurteilt. Auch hat das Strafgericht keine Ausnahme von der Regel des § 69 Abs. 2 StGB angenommen, wonach unter anderem die vom Kläger begangene Straßenverkehrsgefährdung regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Aufgrund dieses Umstandes waren im Strafurteil auch keine detaillierten Erwägungen hinsichtlich der vom Strafgericht angenommenen Fahrungeeignetheit veranlasst.

Nach alldem ist die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt und ist daher nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend.

2.4.2 Unabhängig von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne begründen.

2.4.2.1 Entgegen der Auffassung des Klägers setzt die zweite Alternative dieser Vorschrift nicht – wie die erste Alternative – voraus, dass sich die Tatsachen aus einem ärztlichen Gutachten ergeben (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 13 FeV Rn. 18, 20). Vielmehr kommt dieser Vorschrift eine Auffangfunktion zu, da mit ihr sichergestellt werden soll, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht „sehenden Auges“ untätig bleiben muss. Es entspricht auch der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) anderer Verkehrsteilnehmer, der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen. Maßnahmen nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV sind daher bereits dann geboten, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 18.06.2012 – 10 S 452/10 – a.a.O., m.w.N.).

2.4.2.2 Allerdings rechtfertigt eine einmalige Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach dem Willen des Verordnungsgebers für sich genommen nicht die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit der spezielleren Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wonach bei einer einmaligen Alkoholfahrt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nur) angeordnet wird, wenn bei der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr nachgewiesen wurde. Diese Differenzierung basiert auf der dem aktuellen Stand der Alkoholforschung entsprechenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine außergewöhnliche Giftfestigkeit hinweisen, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, sodass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahreignung des betroffenen Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlustes beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck von § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Vielmehr spricht gerade die Funktion der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Gefahrerforschungsmaßnahme, die in ihrer Eingriffsintensität für den Betroffenen hinter einer abschließenden straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung wie der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Neuerteilung zurückbleibt, dafür, die Anforderungen an den Gefahrenverdacht nicht zu hoch anzusetzen. Erst das beizubringende medizinisch-psychologische Gutachten kann schließlich Aufschluss darüber geben, ob tatsächlich Alkoholmissbrauch und damit (für die Zukunft) Nichteignung vorliegt oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV so zu verstehen, dass er in Fällen, in denen wie hier nur eine einmalige Alkoholfahrt mit geringerer Blutalkoholkonzentration vorliegt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur gestattet, wenn zusätzliche konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorliegen, also dafür, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2015 – 16 B 1374/14 – a.a.O.; Bay.VGH, Urteil vom 02.12.2011 – 11 B 11.246 – juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers müssen die zusätzlichen Tatsachen nicht zwingend zeitlich nach der einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille liegen. Mit der oben dargestellten Auffangfunktion und dem Schutz der Verkehrsteilnehmer ist es nicht zu vereinbaren, zusätzliche Tatsachen allein wegen ihres zeitlichen Zusammenhangs mit einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille außer Acht zu lassen. Auch ist aus den Vorschriften der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV nicht zu folgern, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt FeV überhaupt keine Berücksichtigung finden darf. Vielmehr darf sie in die Gesamtschau mit einbezogen werden und kann beim Hinzutreten weiterer Tatsachen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Der Berücksichtigung der Tat vom 27.12.2011 bei der Gutachtensanordnung steht auch nicht, wie der Kläger geltend macht, das Verbot der Doppelbestrafung entgegen. Bei der Überprüfung der Fahreignung handelt es sich nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

2.4.2.3 Unter Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend näher dargelegt, dass im Falle des Klägers hinreichende zusätzliche Tatsachen vorliegen, die bei der gebotenen Gesamtschau die erhöhte Gefahr eines auch zukünftig drohenden Alkoholmissbrauchs begründen. Der Senat teilt die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde und des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen zusätzlichen Tatsachen ergäben sich bereits aus den Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes und den hierauf aufbauenden sachverständigen Feststellungen einer Rechtsmedizinerin. So vermochte der die Blutentnahme durchführende Arzt ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift bei den zahlreichen angewandten Testverfahren keinerlei Anhaltspunkte für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festzustellen; der Arzt gelangte zu der zusammenfassenden Beurteilung, der Untersuchte scheine äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich dabei nicht um eine subjektiv geprägte und daher ohne Erkenntniswert bleibende Einschätzung des Arztes. Vielmehr bildete der Arzt sich seine Überzeugung aufgrund der Durchführung zahlreicher wissenschaftlich validierter und standardisierter Testverfahren. Die protokollierten Feststellungen des die Blutentnahme durchführenden Arztes sind deshalb aussagekräftig genug, um auf eine hohe Alkoholgewöhnung des Klägers zu schließen. Unter Auswertung des bei der Blutentnahme ausgefüllten Untersuchungsbogens hat die im Strafverfahren tätig gewordene rechtsmedizinische Sachverständige Dr. U.S. überzeugend näher dargelegt, dass der Kläger für die in Rede stehende sehr hohe Blutalkoholkonzentration sehr wenige Ausfallerscheinungen gezeigt habe; es müsse daher in jedem Fall eine massive Alkoholgewöhnung unterstellt werden.

Dass der Kläger regelmäßig Alkohol konsumiert und bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt, folgt darüber hinaus aus dem Ergebnis der 108 Minuten nach dem Unfall entnommenen Blutprobe, bei deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille festgestellt wurde. Selbst wenn im Hinblick auf die Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen dieser Wert von 1,49 Promille und nicht der von der Sachverständigen auch für möglich erachtete maximale Blutalkoholwert von 2,05 Promille zugrunde gelegt wird, zeigt dieser Befund, dass bei dem Kläger eine erhebliche Alkoholproblematik vorliegt, die zu der Trunkenheitsfahrt hinzukommt, und die auf eine hohe Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit hinweist. Bereits bei Erreichen oder Überschreiten von Werten ab 1,3 Promille kann man auf eine hohe, besondere Trinkfestigkeit schließen, die durch ein Trinkverhalten erworben sein muss, das erheblich von dem in der Gesellschaft verbreiteten Alkoholkonsum abweicht (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Komm., 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.11.1 S. 132 m.w.N.). Ein häufiger übermäßiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des hierdurch ausgelösten Verkehrsrisikos (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Stand: 02.11.2009, Nr. 3.11.2, S. 41). Ein Fahrerlaubnisinhaber, der nachgewiesenermaßen mit hoher Alkoholisierung außerhalb des Straßenverkehrs auffällig geworden ist, stellt in der Regel bereits aufgrund dieser Tatsache ein deutlich über dem Durchschnitt liegendes Sicherheitsrisiko dar. Wegen der hohen Giftfestigkeit steht ihm die körperliche Befindlichkeit als Maßstab der aktuellen Alkoholisierung nicht mehr zur Verfügung. Für ihn ist daher die Verhaltenskontrolle im Sinne des Trennens von unzulässiger Blutalkoholkonzentration und dem Führen eines Kraftfahrzeuges weit mehr erschwert als für den Durchschnitt der Kraftfahrer, die lediglich eine „normale“ Giftfestigkeit aufweisen (vgl. zum Ganzen: Schubert/Schneider/Eisenmeger/Stephan, a.a.O., Kapitel 3.11.1, S. 143). Das durch die hohe Alkoholgewöhnung begründete Verkehrsrisiko hat sich bereits in der Trunkenheitsfahrt vom 27.12.2011 verwirklicht. Bei dieser Fahrt hat der Kläger nachweislich nicht zwischen einem die Fahrsicherheit ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen getrennt, so dass ein Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne vorlag. Die durch das Erreichen von 1,49 Promille bei der Fahrt und das Fehlen von merklichen Ausfallerscheinungen belegte hohe Alkoholgewöhnung spricht bereits für sich gesehen für eine Wiederholungsgefahr. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von Fällen, welche nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV nicht die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen, weil lediglich eine einzelne Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille ohne solche Zusatztatsachen vorliegt.

3. Dem Senat musste sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die von dem Kläger schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er über die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verfüge, nicht aufdrängen, da es sich dabei um ein ungeeignetes Beweismittel handelt. Auch im Verwaltungsprozess ist ein Beweismittel ungeeignet, wenn es keinerlei Beweiswert hat und deshalb untauglich ist. Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 – 2 B 20.14 – NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 – 9 B 10466.81 – DVBl. 1983, 1001). Gemessen hieran stellt das beantragte medizinische Sachverständigengutachten kein geeignetes Beweismittel zur Klärung der hier in Rede stehenden Frage der Fahreignung dar. Die Aufklärung alkoholbedingter Eignungszweifel ist in den §§ 11 und 13 FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Im vorliegenden Fall können die Fahreignungszweifel nach der Regelung in § 13 FeV jedoch nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, d.h. das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle unter anderem mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 zur FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Die von ihm angeregte Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist nicht geeignet, seine Fahreignung abschließend aufzuklären.

Nach alldem bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision war zuzulassen, da die Anwendung sowohl von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV als auch von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Alt. FeV in der hier vorliegenden Fallgestaltung Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet werden und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärt sind.

(Quelle: http://openjur.de/u/830492.html)

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

zu AG Köln , Urteil vom 05.08.2015

AG Köln: 3 Jahre Haft für Hooligan nach „HOGESA“-Krawallen

Knapp neun Monate nach den sogenannten „HOGESA“-Krawallen in Köln hat das Amtsgericht Köln heute einen der damaligen beteiligten Hooligans zu drei Jahren Haft verurteilt. Der entscheidende Richter am Amtsgericht sagte dem Angeklagten mit der Urteilsbegründung, dieser „habe ein Gewaltproblem, das er nicht bearbeite“. Der 24-Jährige Angeklagte, der bereits vor den Krawallen eine Haftstrafe abgesessen hatte und einschlägig vorbestraft war, sei ein „unkontrollierbarer Mensch“.

Polizisten mit Rohr und Flasche beworfen

Der Angeklagte hatte gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft gestanden, bei den Krawallen im Oktober 2014 ein schweres Rohr in Richtung einer Polizeikette geworfen zu haben. Die Beamten wurden dabei nur knapp verfehlt. Zudem beteiligte er sich an der Plünderung einer Bäckerei und bewarf einen weiteren Polizisten mit einer Flasche. Die Verurteilung erfolgte nun wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls.

Bei Demonstration 49 Einsatzkräfte verletzt

Im Herbst 2014 hatten an der Demonstration, die als Kundgebung gegen Salafisten angemeldet worden war, rund 5.000 Hooligans und Rechtsextremisten unter dem Leitsatz „Hooligans gegen Salafisten – HoGeSa“ teilgenommen. Sie lieferten sich Straßenschlachten mit der Polizei, 49 Einsatzkräfte wurden verletzt.



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Die Insolvenzanfechtung ist eines der für juristische Laien am wenigsten nachzuvollziehenden Rechtsinstrumente – dabei stellt sie gleichzeitig gerade für gesunde Unternehmen eine immense und dauerhaft bestehende Bedrohung dar.

Insolvenzanfechtung ist eine existenzbedrohende Gefahr für Unternehmen

Hierauf ist nun wohl auch das Wirtschaftsressort der Frankfurter Allgemeinen Zeitung aufmerksam geworden – jedenfalls nahm die Redaktion es zum Anlass, heute diesen Artikel zum Thema zu veröffentlichen.

Wie die Redakteure der FAZ richtig feststellen – die Insolvenzanfechtung ist eine Gefahr, mit welcher die allermeisten Unternehmen und Unternehmer zu keiner Zeit richten. Alleine das Rechtskonstrukt ist so gestaltet, dass es einem nicht fachkundigen vom Grunde auf nicht verständlich erscheint. Woran das liegt ist einfach erklärt: Die einschlägigen Paragraphen 129 bis 147 der Insolvenzordnung bieten dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Zahlungen des Schuldners, welche dieser an seine Gläubiger bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung (!) geleistet hat, von seinen Gläubigern zurückzufordern. Beispiel: Hat ein Bauunternehmer für seinen Bauherrn im Jahr 2011 ein Gebäude mangelfrei errichtet und hierfür seinen Unternehmerlohn erhalten, dann kann der Insolvenzverwalter – wenn über das Vermögen des früheren Bauherren das Insolvenzverfahren eröffnet wird – unter gewissen Umständen alle Zahlungen an den Bauunternehmer zurückfordern, auch wenn dessen Leistung einwandfrei war. Gerade bei Bauunternehmungen oder langjährigen Geschäftsbeziehungen können hier schnell Forderungen in sechs- oder siebenstelliger geltend gemacht werden.

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gerichtlich durchsetzbar

Kommt das Schreiben des Insolvenzverwalters, in welchem dieser auf einmal – selbstredend unter kurzer Zahlungsfrist – mehrere zehn-, hunderttausend oder gar Millionen Euro geltend macht und zurückfordert, wird dies von vielen Verpflichteten zunächst garnicht ernst genommen, da die Forderung als solche zunächst absurd erscheint. Dem ist indes keineswegs so, denn: Die Anfechtungsansprüche sind gesetzlich verankert und damit gerichtlich durchsetzbar und der Verwalter ist verpflichtet, diese geltend zu machen.

Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger als Ziel des Insolvenzverfahrens

Um das System der Insolvenzanfechtung und den Hintergrund des ganzen zu verstehen, muss man sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel das Insolvenzverfahren überhaupt verfolgt. Dieses Ziel ist – neben der gegebenen Falles möglichen – Sanierung und Fortführung des insolventen Unternehmens die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nach Quoten. Die Kehrseite dieser gleichmäßigen Befriedigung ist, dass eine Bevorzugung einzelner Gläubiger ausgeschlossen werden soll. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung des Insolvenzverwalters sorgt dieser dafür, dass die Gleichbehandlung der Gläubiger gewahrt wird. Die meisten Fälle der Bevorzugung einzelner Gläubiger geschehen allerdings vor Eröffnung des Verfahrens, nämlich dann, wenn der spätere Insolvenzschuldner in Kenntnis seiner (drohenden oder baldigen) Zahlungsunfähigkeit Rechnungen an einen Gläubiger bezahlt und an die anderen nicht. Die Gründe hierfür können vielfältig sein – von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Lieferkette bis hin zu persönlichen Freundschaften und Vorzügen.

(Vermutete) Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet den Anfechtungsanspruch

Der Gesetzgeber sagt nun, dass gerade diese ungerechtfertigten Befriedigungen einzelner Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerechtfertigt seien sollen und bietet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese Zahlungen anzufechten. Die Grundlage dieser Anfechtungsansprüche ist, dass der Gläubiger, welcher die Zahlung entgegennimmt, gewusst hat, oder gewusst haben könnte (!), dass der zahlende Schuldner sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wichtig hierbei: Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann vom streitentscheidenden Gericht auch vermutet werden!

Die Frage, wann eine solche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit vorlag, füllt ordnerweise Gerichtsakten und Entscheidungsbände, sie ist äußerst diffizil zu beantworten. Grob gesagt kann von einer Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ausgegangen werden, wenn dieser nur auf Mahnungen hin zahlt, Forderungen tituliert werden müssen, Ratenzahlungen gewährt werden und ähnliches. Jedenfalls liegt Kenntnis vor, wenn erkennbar vorsätzlich Zahlungen entgegengenommen werden, um sich als Gläubiger vor den anderen Gläubigern einen Vorteil zu erschaffen.

Anfechtungszeitraum bis zu 10 Jahre vor Insolvenzeröffnung.

Je nach Grad der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners variieren auch die Zeiträume, aus welchen Zahlungen angefochten werden können. Dies kann im Einzelfall bis zu 10 Jahre vor der Insolvenzeröffnung zurückreichen.

Lassen sich Anfechtungen vermeiden?

Die Redakteure der FAZ kommen in ihrem Artikel zu dem Schluss, dass man – um solche Anfechtungen zu vermeiden – im besten Fall eine Geschäftsbeziehung abbrechen muss, sobald das Gegenüber in den Mahnlauf gerät und Zahlungen verzögert eintreffen. Formaljuristisch wäre dies sicherlich die beste Lösung, allerdings wirtschaftlich ist ein solches Vorgehen sicherlich nicht vertretbar. Das Risiko, im Fall einer späteren Insolvenz des Schuldners mit Anfechtungsansprüchen konfrontiert zu werden, lässt sich jedoch durch ein entsprechendes Einkaufs- und Buchhaltungsmanegement minimieren. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang.

Was tun, wenn eine Anfechtung eintrifft?

Wer also eine Insolvenzanfechtung von einem Insolvenzverwalter erhält, der sollte diese jedenfalls und dringend ernst nehmen! Die Forderung darf keinesfalls ignoriert werden. Denn: Der Verwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, die Insolvenzmasse zu mehren – und damit auch Anfechtungsansprüche geltend zu machen und notfalls per Klage geltend zu machen. Ignoriert mann also die Forderung des Verwalters, dann sieht man sich meist recht bald einer Klage ausgesetzt, welche mit erheblichen weiteren Kosten verbunden ist.

Wir können an dieser Stelle nur raten, bei Erhalt einer Anfechtung sofort ins Gespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt zu gehen und sich entsprechend beraten zu lassen. Denn zumeist sind die Ansprüche zwar begründet, durch geschickte Verhandlung lässt sich die Zahllast jedoch unter Vermeidung eines Prozessverfahrens erheblich verringern oder umgehen.

Was können wir für Sie tun?

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt ist Experte auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und verfügt über große Erfahrung auf dem Gebiet der Bearbeitung von Insolvenzanfechtungen. Haben Sie ein Anfechtungsschreiben eines Insolvenzverwalters erhalten? Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Anfechtung zu prüfen. Hierfür rufen Sie uns einfach unverbindlich an oder senden Sie uns eine Mail:

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