WULLBRANDT Rechtsanwälte

Immer Ärger mit ElitePartner und Parship – wer eine Mitgliedschaft bei den Partnerportalen der Hamburger PE Digital GmbH abschließt, der erlebt immer häufiger eine böse Überraschung. Wir haben nun die ersten Klagen gegen die Betreiberin der Portale geführt – und für unsere Mandanten die Rückzahlung sämtlicher gezahlter Beträge erstritten.

Erfolgreiche Klage gegen ElitePartner & Parship – Wertersatz bei Widerruf muss vollständig zurückgezahlt werden

Erklärt man innerhalb der Widerrufsfrist den Widerruf des Mitgliedschaftsvertrages langt das Portal kräftig zur Kasse: Bis zu 450 EUR „Wertersatz“ für die bereits erbrachten Leistungen werden aufgerufen. Das ist teils mehr, als die gesamte Jahresgebühr.

Die Portale begründen den geforderten Wertersatz mit den bereits erlangten Leistungen für angebliche Kontakte und die professionelle Persönlichkeitseinschätzung. In einem von uns bearbeiteten Fall war es sogar so, dass ElitePartner / PE Digital den Wertersatz in Höhe von 450 EUR erst nach dem erklärten Widerruf vom PayPal-Konto des Mandanten einzog.

Das Vorgehen der von der PE Digital GmbH betriebenen Portale hat es zwischenzeitlich sogar bis zu Spiegel Online gebracht, wo ausführlich berichtet wird (Das schnelle Geschäft mit der großen Sehnsucht – Spiegel Online vom 04.11.2017).

Erfolgreiche Klage gegen PE Digital GmbH vor dem Amtsgericht Hamburg

Zwischenzeitlich liegen in den von unserer Kanzlei betriebenen Klageverfahren die ersten Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichts Hamburg vor: Das Amtsgericht Hamburg gab uns recht und verurteilte die Betreiberin der Portale ElitePartner und Parship zur Rückzahlung der eingezogenen Beträge sowie aller Verfahrenskosten.

Die genannten Probleme gibt es bereits seit geraumer Zeit. Aus dem Artikel bei Spiegel Online, in welchem auch zwei Bonner Kollegen zitiert werden, geht hervor, dass sich die PE Digital nach einer Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Frühjahr 2017, welche sich mit der Wettbewerbswidrigkeit der Wertersatzforderungen an sich befasste, zwischenzeitlich gegen die Klageforderungen ihrer Kunden verteidigt. Dies können wir aus unseren Verfahren nicht bestätigen.

Mit unserer Klage hatten wir eben nicht nur die Unzulässigkeit der Forderung an sich, sondern auch detailliert deren Berechnung angefochten. Im Rahmen einer Klageerwiderung hätte die PE Digital nun in unserem Verfahren dem Gericht offen legen müssen, wie sich der Wert ihrer Persönlichkeitsprüfung sowie der einzelnen Kontakte berechnet. Dazu jedoch war man seitens ElitePartner wohl nicht bereit, weshalb in unseren Fällen Versäumnisurteile ergingen, welche auch nicht durch die PE Digital angegriffen wurden.

Hilfe bei Wertersatz nach Widerruf von ElitePartner und Parship

Haben auch Sie Probleme mit Wertersatzforderungen von Parship oder ElitePartner nach einer Widerrufserklärung? Übermitteln Sie uns einfach Ihre Daten und Ihre bisherige Korrespondenz mit ElitePartner / Parship oder dem beauftragten Inkassounternehmen per E-Mail an Rechtsanwalt Tim Wullbrandt. Wir prüfen für Sie gerne und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Klage.

Insolvenzrecht - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Vorsicht bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz durch Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns: Ab sofort werden Verstöße eines Unternehmens mit mehreren Arbeitnehmern jeweils als einzelne Taten pro Arbeitnehmer gewertet, so dass Bußgelder pro einzelner Tat anfallen. 

Bisherige Regelung: Ein Betrieb = eine Tat

Nach der bisherigen Vorgehensweise der Zollbehörden war es so, dass man dann von einer einheitlichen Tat ausging, wenn in einem Unternehmen zwar mehrere Arbeitnehmer beschäftigt wurden, im gleichen Zeitraum aber bei mehreren Arbeitnehmern der gleiche Mindestlohnverstoß begangen wurde. Beispiel:

Im Unternehmen U GmbH werden vier Arbeitnehmer beschäftigt. Bei zweien davon wird in den Monaten Januar bis August 2017 der Mindestlohn um 2 Euro pro Stunde unterschritten. Für Zoll und Gericht lag nun bislang eine Tat im Umfang von zwei Arbeitnehmern vor.

Neue Bewertung: Eine Tat pro Arbeitnehmer

Diese Bewertung wurde nun geändert: Die Zollbehörden (und mit ihnen die Gerichte) gehen nun davon aus, dass jeder einzelne Arbeitnehmer eine gesonderte Tat darstellt. In unserem Beispielsfall wäre damit nicht mehr eine einheitliche Tat verwirklicht, sondern zwei Taten in Tatmehrheit.

Die sich daraus ergebende Konsequenz ist klar. Die Höhe der Bußgelder und Strafen für Verstöße gegen das Mindestlohngesetz schnellt drastisch nach oben.

Um so mehr ist es wichtig, sich bei einem möglichen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz und einem drohenden oder bereits laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren an einen versierten Verteidiger zu wenden. Was wir in diesen Verfahren für Sie tun können erfahren Sie hier.

Prozesse und Rechtsmittel - WULLBRANDT Rechtsanwälte

Ist eine Google-Adword-Kampagne so eingerichtet, dass bei der Eingabe einer geschützten Unternehmensbezeichnung eine Werbeanzeige einer anderen Person (Werbender) erscheint, so steht dem Inhaber der geschützten Unternehmensbezeichnung auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden zu, wenn dieser nicht für die Einblendung seiner Anzeige verantwortlich ist, hiervon aber wusste. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden (Urteil vom 22. März 2017, Az. 6 U 29/15).

Name der Konkurrenz als Keyword bei Google Adwords – Kampagnenbetreiber haftet

Was war der Fall? Der Klägern ist ein Unternehmen mit der Firmierung (abgekürzt) „WCT“. Die Beklagte ist in der selben Branche tätig und schaltete Google Adwords – Kampagnen, in denen Sie den Namen des konkurrierenden Klägers „WCT“ als Keyword angab. Somit erschien bei einer Suche nach „WCT“ eine Anzeige der Beklagten. Diese hatte die Überschrift „Anzeige zu WCT…“. Der Kläger hatte darauf zunächst die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage des Klägers in der ersten Instanz stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun bestätigt.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG zu. Nach Ansicht des OLG habe die Beklagte die Firmierung „WCT“ des Klägers in einer Weise benutzt, die zu Verwechslungen im Geschäftsverkehr führen könne. Habe man in das Google-Suchfeld „WCT“ eingegeben, sei eine Anzeige der Beklagten mit dem Text „Anzeige zu WCT…“ erschienen. Es sei daher für den Nutzer nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei eben nicht um eine Anzeige des Klägers handelte. Nach dem Erscheinungsbild hätte die Beklagte somit das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich selbst benutzt. Die Anzeigen der Beklagten erweckten den Eindruck, als seien es solche des Klägers.

Ob die Überschrift von Google oder dem Nutzer stammt ist für die Haftung unerheblich

Jetzt kommt das besonders folgenträchtige Extra an der Entscheidung des OLG: Grundsätzlich, so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, sei auch unerheblich, ob die zu Verwechslung führende Überschrift von der Beklagten oder von Google stamme. Es sei also für die Bewertung der Haftungsfrage irrelevant, ob der Anzeigentitel vom Nutzer bei Adwords absichtlich mit dem Namen der Konkurrenzfirma versehen wurde, oder ob Google diesen als Suchergebnis selbst zusammengestellt habe. Die Beklagte sei hier jedenfalls in beiden Fällen als Störerin heranzuziehen.

Die Beklagte hätte die Firmierung des Klägers nämlich spätestens dann rechtsverletzend kennzeichenmäßig verwendet, als sie Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Anzeige mit der Titulierung „WCT…“ erscheint – und nicht dagegen eingeschritten sei. Ihre Verantwortlichkeit entfalle auch nicht deshalb, weil die Beklagten kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendeten. Die Verletzung des § 15 Abs. 2 MarkenG beruht laut OLG maßgeblich auf der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselwortes.

Organhaftung

Der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls strafrechtlich verantwortlich – auch wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer tatsächlich machtlos ist. Notfalls müsse er eben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 

BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 3 StR 352/16

Der eingetragene Geschäftsführer ist strafrechtlich immer verantwortlich – auch bei Machtlosigkeit gegenüber einem faktischen Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat in einem vom Landgericht Koblenz ausgehenden Verfahren nochmals entschieden, dass der eingetragene Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft strafrechtlich immer verantwortlich ist – auch, wenn er gegenüber einem faktischen Geschäftsführer praktisch machtlos ist und ausschließlich der faktische Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft lenkt.

In dem hier entschiedenen Fall hatte die Angeklagte mit ihrer Revision das Ziel verfolgt, vom Bundesgerichtshof als nicht strafrechtlich verantwortlich für das Handeln der Gesellschaft angesehen zu werden. Der BGH machte diesem Vorhaben jedoch einen Strich durch die Rechnung.

Kurz zur Sache: Die Angeklagte war aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft als alleinige Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen worden. Tatsächlich jedoch gab es neben ihr den in erster Instanz ebenfalls angeklagten M, der als faktischer Geschäftsführer die Gesellschaft führte. Zur Anklage kam unter anderem die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, wobei die Angeklagte vortrug, es sei ihr tatsächlich unmöglich gewesen, die Beiträge abzuführen, da sie keinen Zugang zur tatsächlichen Geschäftsführung und den Geschäftsunterlagen gehabt habe.

Bereits die Eintragung als Geschäftsführer begründet die Verantwortlichkeit gemäß § 14 Abs.1 Nr.1  StGB

Bereits die Eintragung der Angeklagten als Geschäftsführerin im Handelsregister begründe deren strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft gemäß § 14 Abs.1 Nr.1 StGB.

§ 14
Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand

1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Dies gilt auch dann, wenn eine andere Person für die Gesellschaft mit solch weitreichenden Kompetenzen auftritt, dass es sich dabei um eine faktische Geschäftsführung handelt. Die Verantwortlichkeit des formellen eingetragenen Geschäftsführers entfällt eben nicht dadurch, dass er – gleich einem Strohmann – im Innenverhältnis zu Gesellschaft und faktischem Geschäftsführer praktisch keine bedeutsamen Kompetenzen zustehen, um auf die Entwicklung der Gesellschaft einfluss nehmen zu  können.

Keine Entlastung durch faktischen Geschäftsführer

Der BGH stellt sich mit seiner Entscheidung in Widerspruch zu diversen Land- und Oberlandesgerichten und betont ausdrücklich, dass die Eintragung als formeller Geschäftsführer bei gleichzeitigem Bestehen einer faktischen Geschäftsführung nur einen Rechtsschein hervorrufe. Denn: Der eingetragene Geschäftsführer hat von Gesetzes wegen alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungskompetenzen.

Die Verantwortlichkeit aus § 14 Abs.1 Nr.1 StGB knüpfe schließlich an die Organstellung und nicht an das interne Dienstverhältnis an.

Tatsächliche Geschäftsführung ist für den eingetragenen Geschäftsführer nie unmöglich

Der Einwand der Angeklagten, ihr sei die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht möglich gewesen, griff bei der Kammer des BGH nicht durch. Der BGH wies darauf hin, dass es der Angeklagten jederzeit möglich gewesen wäre, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn ihr die tatsächliche Geschäftsführung durch den faktischen Geschäftsführer verwehrt wurde. Hätte auch dies nicht zu hinreichendem Erfolg geführt, hätte sie ihr Amt niederlegen müssen.

Fazit

Wir raten an dieser Stelle im Hinblick auf die sehr deutliche Ansicht des BGH dringend dazu, keinesfalls Eintragungen als Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften vornehmen zu lassen, ohne die tatsächliche Geschäftsführung inne zu haben. In unserer Beratungspraxis erleben wir oft, dass die Übernahme einer formellen Geschäftsführung insbesondere bei Familienangehörigen, näheren Bekannten oder auf Grundlage dubioser Geschäftsführerverträge erfolgt. Konsequenz dieser Eintragung ist oftmals, dass sich die eigentlich unbedarften formellen Geschäftsführer teils Jahre nach der Eintragung als Angeklagte eines Strafverfahrens wiederfinden – ohne auch nur ansatzweise eine Kenntnis der angeklagten Taten zu haben. Dass diese Unkenntnis nicht vor Anklage und Bestrafung schützt hat der BGH nun in der zitierten Entscheidung nochmals eindrucksvoll dargelegt.

WULLBRANDT Rechtsanwälte

Wie jedes Jahr treten zum 01. Januar des neuen Jahres eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft (oder kündigen sich zumindest mit hoher bis höchster Sicherheit an). Wir möchten Ihnen hier eine ganz kurze und knappe Übersicht über die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 bieten.

Neue Gesetze: Was ändert sich zum 01. Januar 2017?

Zum 01. Januar 2017 ist eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die in Ihrer Mehrheit finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer, Familien und Sparer mit sich bringt. Eine – vermutlich die bedeutendste – Gesetzesänderung zum Jahreswechsel 2017 steht jedoch noch aus, da sich Bund und Länder noch nicht über die Finanzierung einigen konnten.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 EUR pro Stunde.

Unterhaltsvorschuss / Kindergeld / Kinderzuschlag

Das Jahr 2017 bringt eine Reihe von Gesetzesänderungen zu Gunsten von Eltern mit sich.

Unterhaltsvorschuss

Die sicherlich bedeutendste Gesetzesänderung 2017 ist die Änderung der Regelung zur Zahlung des Unterhaltsvorschusses durch die Jugendämter für Alleinerziehende. Bislang war die Zahlung des Unterhaltsvorschusses dahingehend begrenzt, dass dieser lediglich bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal für die Dauer von 6 Jahren gezahlt wurde. Erst im Dezember gab das Bundesministerium für für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bekannt, dass diese Beschränkung ab 2017 wegfallen solle. Der entsprechende Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden soll – ohne eine Beschränkung auf die Dauer des Bezugs. Diese Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft, da sich Bund und Länder noch nicht abschließend über die Finanzierung des Vorhabens einigen konnten. Sobald die Regelung in Kraft tritt werden wir Sie hier und auf unserer Facebook-Seite darüber informieren.

Kindergeld

Das Kindergeld wird steigen und zwar um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind gibt es jeweils 223 Euro.

Kinderzuschlag

Auch der Kinderzuschlag steigt an – nämlich um 10 Euro auf 170 EUR pro Kind.

Einige weitere bedeutende Änderungen für Eltern ergeben sich in den zum 01. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen in der Steuergesetzgebung.

Steuern (Einkommensteuer & Co)

Mit dem neuen Jahr tritt eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in Kraft. Die für Familien und Arbeitnehmer bedeutendsten Änderungen dürften wohl folgende sein.

Kinderfreibetrag

Gute Nachrichten für Eltern: Der Kinderfreibetrag steigt. Der Kinderfreibetrag wird von 7248 Euro zunächst um 108 Euro erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ihres Einkommens steuerfrei, es muss auf diesen Betrag also keine Einkommensteuer gezahlt werden.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag des Arbeitseinkommens – also der Betrag, auf den grundsätzlich keine Einkommensteuern gezahlt werden müssen – steigt. Derzeit beträgt der Grundfreibetrag 8.652 EUR. Er soll nun um 168 Euro auf 8820 Euro steigen. Dies bedeutet, dass nach der Änderung beispielsweise bei einem unverheirateten erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8820 Euro im Jahr Steuern fällig werden. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 17.640 Euro.

Unterhaltszahlungen absetzbar

Parallel zum Grundfreibetrag erhöht sich auch der Betrag, um welchen Unterhaltszahlungen für Dritte von der Steuer absetzbar sind – nämlich auf 8.820 EUR pro Jahr.

Steuererklärung bei Freibetrag Pflicht

Werden im Rahmen des monatlichen Lohnsteuerabzugs Freibeträge genutzt, dann besteht ab 2017 die generelle Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies gilt nur dann nicht, wenn das erzielte Arbeitseinkommen den Betrag von 11.000 EUR nicht übersteigt.

Gesetzesänderungen für Verbraucher

Wie jedes Jahr treten auch einige mehr oder minder kuriose Gesetzesänderungen in Kraft, die vor allem Auswirkungen auf Verbraucher haben. Die sind unter anderem folgende.

Fotobücher

Fotobücher dürften teurer werden – für sie steigt nämlich der Umsatzsteuersatz von 7% auf 19%.

Staubsauger gedrosselt

„Mehr Power“ war einmal – Staubsauger dürfen innerhalb der EU ab dem 1. September nur noch mit maximal 900 Watt in den Verkauf gehen (bislang 1.600 Watt). Wer also noch einen Staubsauger mit richtig viel „Wumms“ kaufen möchte, der sollte das bis spätestens August tun.

Feiertage

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Im Jahr 2017 ist anlässlich des 500. Jubiläums der Reformation der 31.10. ein gesetzlicher Feiertag in Deutschland.

Elektroauto

Wer ein Elektroauto (auch einen Hybrid) fährt und diesen im Betrieb des Arbeitgebers lädt, der muss für diese Ladung ab dem 01. Januar 2017 keine Steuern mehr bezahlen. Das Aufladen des Elektroautos beim Arbeitgeber wird steuerfrei.

Das waren die wichtigsten Gesetzesänderungen zum 01. Januar 2017 in Kürze.

Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr 2017!