Im vergangenen Spätherbst feierte die Ermittlungsgruppe Eigentum des Polizeipräsidiums Mannheim in der Region um Heidelberg große Erfolge – gleich mehrere georgische Einbrecherbanden wurden nach ihren vermeintlichen Beutezügen festgenommen. Nun, fast ein Jahr nach den Festnahmen, startet am heutigen 30. September das nächste Großverfahren gegen eine der vermeintlichen Gruppierungen vor dem Landgericht Heidelberg.

Tim Wullbrandt als Strafverteidiger in Großverfahren am Landgericht Heidelberg aktiv

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wirft den in diesem Verfahren insgesamt 6 Angeklagten vor, sich spätestens ab dem 31. Juli 2014 einer Bande angeschlossen zu haben, um in deren Rahmen eine Vielzahl von Wohnungseinbrüchen in Heidelberg und Umgebung zu begehen.

Angeklagte Teil einer internationalen Bande?

Dabei hätten alle Angeklagten gewusst, dass die Bande aus einer Vielzahl weiterer Bandenmitglieder bestanden habe und international verzweigt gewesen sei. Die einzelnen Angeklagten hätten dann in der Zeit ab September 2013 bis zu ihren Festnahmen im November 2014 u.a. im Rhein-Neckar-Kreis und den Stadtgebieten von Heidelberg und Mannheim insgesamt 44 Ladendiebstähle und Einbrüche durchgeführt – mit einem Gesamtschaden im Bereich von ca. 450.000 EUR. Dabei hätten die Angeklagten sowohl Schmuck, Wertsachen, Elektronik und teils erhebliche Bargeldbeträge aus den einzelnen Wohnungen und Häusern entwendet.

Hauptverhandlung vermutlich bis Dezember

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heidelberg hat zur Durchführung der Beweisaufnahme 23 Zeugen geladen und 16 Hauptverhandlungstermine bis in den Dezember hinein angesetzt. Alleine die Anklage der Staatsanwaltschaft Heidelberg umfasst über 150 Seiten, die Angeklagten sitzen seit ihren Festnahmen im Jahr 2014 in verschiedenen Gefängnissen in Baden-Württemberg in Untersuchungshaft.

Den Angeklagten werden verschiedene Tatbeteiligungen – auch im Zusammenhang mit ihrer von der Staatsanwaltschaft vermuteten Stellung innerhalb der internationalen Organisation – vorgeworfen. Der Tatvorwurf lautet auf besonders schweren Diebstahl. Einer der Angeklagten wird in dem Verfahren vom Heidelberger Strafverteidiger Tim Wullbrandt zusammen mit seinem Kollegen Rechtsanwalt Rüdiger Betz verteidigt.

Beweislage unklar

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg hat derzeit insgesamt 41 Fälle angeklagt. Ob diese Taten indes tatsächlich überhaupt durch die Angeklagten begangen wurden ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen unklar. Das Gericht wird sich in den vorsichtshalber bis Dezember anberaumten Sitzungstagen ein Bild davon machen. Hierzu sind mindestens 23 Zeugen geladen, dazu Sachverständige, Dolmetscher, Polizeibeamte.

Terminhinweis Landgericht Heidelberg


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Landgericht Mosbach verurteilt Gefangenen aus der JVA Adelsheim zu 9 Jahr Haft

Die Randale und Ausschreitungen in der Jugendhaftanstalt Adelsheim im August vergangenen Jahres hatten für großes Aufsehen gesorgt. Nachdem es in der JVA in deren Innenhof zu einer Massenschlägerei gekommen war, wurden unter anderem immense bauliche Veränderungen in der JVA vorgenommen, Ausgänge durften nur noch in Metall- und Zaunkäfigen stattfinden und so weiter und so fort. Nun hat das Landgericht Mosbach den ersten wegen dieser Ausschreitungen verantwortlichen Heranwachsenden Täter verurteilt. Der 21-jährige Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt.

Staatsanwalt forderte über 10 Jahre Haft – die Verteidigung forderte Bewährung

Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 3 Monaten wegen versuchten Mordes beantragt

Der Verteidiger hatte die Verhängung einer Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung beantragt.

Anklage lautete auf versuchten Mord in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei

Was war geschehen? Wohl um die Machtfrage in der JVA Adelsheim, in welcher ausschließlich Jugendliche und Heranwachsende bis zum 21. Lebensjahr inhaftiert sind, zu klären, war es am 20.08.2014 kurz vor dem Ende des Hofgangs zwischen zwei rivalisierenden Gruppen von Gefangenen zu einer zunächst verbalen und, wie von den Gefangenen beabsichtigt, zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, an der sich mindestens 17 Gefangene Jugendliche und Heranwachsende beteiligt hätten. Zunächst sei es 7 Justizvollzugsbeamten, die ebenfalls körperlich attackiert worden seien, gelungen, einige Mitglieder beider rivalisierender Gruppen festzuhalten, am Boden zu fixieren und diese so von weiteren Gewalttätigkeiten abzuhalten.

Daraufhin hätten sich der Angeklagte und weitere gesondert verfolgte Gefangene, die sich derzeit in getrennten Verfahren verantworten müssen, entschlossen, Mitglieder jener Gruppe, mit der sie sympathisiert hätten und deren Anführer der Angeklagte gewesen sei, in Verletzungsabsicht mit körperlicher Gewalt und aus den Händen der Vollzugsbeamten zu befreien.

Angeklagter war Gruppenanführer – Mitglieder sollten befreit werden

Einem Vollzugsbeamten, der einen Gefangenen nicht habe loslassen wollen, habe der Angeklagte deshalb unter Geschrei angekündigt, ihn totzuschlagen, wenn er einen Stein in der Hand hätte. Zwar hätten zu Hilfe eilende Beamte den Angeklagten umklammert, dennoch sei es dem Angeklagten gelungen, einen weiteren Beamten mit der Faust ins Gesicht zu schlagen. Kurze Zeit nachdem es dem Angeklagten gelungen sei, sich aus der Umklammerung der Beamten zu loszureißen, habe der Angeklagte auf den Beamten, dem er bereits angekündigt gehabt habe, ihn totzuschlagen, mit der Faust derart heftig gegen den Kopf geschlagen, dass der Kopf des Beamten zur Seite geschleudert worden und der Beamte gestürzt sei. Danach habe der Angeklagte dem nun auf dem Rücken liegenden Beamten mit Schwung und mit dem Fuß gegen die linke Schläfe und das linke Auge getreten, um seine Ankündigung, ihn totzuschlagen, mit Tritten in die Tat umzusetzen.

Angeklagter schlug und trat auf Kopf eines am Boden liegenden Beamten ein

Nur weil der Angeklagte von zwei zu Hilfe gekommenen Beamten festgehalten worden sei, sei es dem Angeklagten nicht gelungen, weitere Tritte gegen den Kopf des auf dem Boden liegenden Beamten zu platzieren und ihn aus Rache für dessen amtspflichtgemäßes und rechtmäßiges Einschreiten zu töten. Der Beamte, den der Angeklagte mit Fußtritten gegen den Kopf traktiert habe, habe ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Platzwunden, Prellungen und Hämatome im Kopf- und Wirbelsäulenbereich davongetragen. Der Beamte habe sich 3 Tage in stationärer Behandlung befunden, sei anschließend noch eine Woche arbeitsunfähig gewesen und leide seither an einer posttraumatischen Störung.

Jugendstrafkammer verurteilt wegen versuchten Totschlags

Die 1. Große Jugendkammer mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Haasverurteilte den Angeklagten nun wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Höhe der Strafe, welche mit 9 Jahren durchaus hoch ist, ist wohl auch dem Umstand geschuldet, dass sich das gesamte Tatgeschehen in der JVA Adelsheim abgespielt hat.


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Tim Wullbrandt als Strafverteidiger in Großverfahren am Landgericht Heidelberg aktiv

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg wirft den insgesamt 6 Angeklagten vor, sich spätestens bis zum 31.07.2014 einer Bande angeschlossen zu haben, um sich durch die fortgesetzte Begehung von Wohnungseinbrüchen und Ladendiebstählen sowie der anschließenden Veräußerung des Diebesgutes eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Angeklagte Teil einer internationalen Bande?

Dabei hätten alle Angeklagten gewusst, dass die Bande aus einer Vielzahl weiterer Bandenmitglieder bestanden habe und international verzweigt gewesen sei. Die einzelnen Angeklagten hätten dann in der Zeit 06.09.2013-25.11.2014 u.a. im Rhein-Neckar-Kreis und den
Stadtgebieten von Heidelberg und Mannheim insgesamt 44 Ladendiebstähle und Einbrüche durchgeführt – mit einem Gesamtschaden im Bereich von ca. 450.000 EUR

Hauptverhandlung vermutlich bis Dezember

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Heidelberg hat zur Durchführung der Beweisaufnahme 23 Zeugen geladen und 16 Hauptverhandlungstermine bis in den Dezember hinein angesetzt.

Verhandlungsankündigung Landgericht Heidelberg KW 40

Tim Wullbrandt || Strafrecht in Mannheim

Tötet jemand aus einem nichtigen Anlass heraus, so stellt das nicht zwingend gleichzeitig einen niedrigen Beweggrund – und damit ein Mordmerkmal dar. So jedenfalls entschied das der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 04.08.2015 – 1 StR 53/15.

Nichtiger Anlass für Tötung muss kein niedriger Beweggrund sein

Der BGH stellt klar, dass bei einer Tötung aus nichtigem Anlass zwar die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht kommt. Allerdings darf das Tatsachengericht die Gesamtumstände der Tat entsprechend würdigen und die sich daraus ergebende Wertung in die Urteilsfindung einbringen.

Der Fall:

Was war geschehen?

Der bislang unbestrafte Angeklagte lebte seit seiner Geburt in seinem Elternhaus in R. . Nach dem Tod der Eltern bewohnte er das Haus alleine, wobei er die Fenster aus Gründen des Sichtschutzes mit Folie beklebte. Zutritt zum Haus gewährte er anderen nicht. Der Angeklagte hat weder bislang eine Beziehung unterhalten noch Kontakte innerhalb eines Freundeskreises. Eine emotionale Beziehung bestand nur zu einem Dackel, den der Angeklagte 13 Jahre lang besaß. Der Angeklagte ging nie einer Beschäftigung nach; er lebt von Gewinnen aus Aktiengeschäften und den Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Wohnungen in Würzburg, die seine Eltern gekauft hatten.

Das Haus des Angeklagten liegt in dem mit freistehenden Häusern bebauten Wohngebiet K. in R. . Hinter der Wohnbebauung beginnen weitläufige Weinberge. Schräg gegenüber vom Haus des Angeklagten steht das im Tatzeitpunkt von dem Tatopfer H. S. und seiner Ehefrau W. S. bewohnte Haus. Wenige Meter rechts vom Haus des Ehepaars S. entfernt führt ein längerer Trampelpfad in ein dicht mit Bäumen, Büschen und Sträuchern bewachsenes Hanggelände, von wo aus ein weiterer, in die Weinberge führender Weg erreicht wird. Diesen Trampelpfad pflegte der Angeklagte und hielt ihn sauber, weil er ihn für seine täglichen Spaziergänge mit seinem Hund nutzte.

Mit den Nachbarn S. befand sich der Angeklagte, der keinerlei soziale Kontakte pflegte, seit Jahren im Streit. Als Enkelkinder der Eheleute S. auf dem vom Angeklagten gepflegten Trampelpfad Kastanien sammelten, beschimpfte der Angeklagte sie und warf anschließend – vom später Getöteten zur Rede gestellt – einen Stein nach H. S. . Dem von dem Ehepaar S. um Vermittlung gebetenen Bürgermeister gewährte der Angeklagte keinen Zutritt zu seinem Anwesen; auch sonstige Personen wie etwa den Kaminkehrer ließ er nicht in sein Haus. Die letzte verbale Auseinandersetzung gab es Ende August 2013 als der 76-jährige H. S. auf seinem Grundstück die Scheiben seines PKW putzen wollte. Der Angeklagte wies H. S. darauf hin, dass dort kein Autowaschplatz sei und beschimpfte ihn als „alte Drecksau“. Als H. S. seine Tätigkeit fortsetzte, holte der Angeklagte einen Holzknüppel und äußerte etwas später gegenüber seinem Nachbarn, dass er ihn irgendwann erwischen werde.

Wenige Wochen später – am Tattag, einem Mittwoch – begannen die Eheleute S. morgens mit Gartenarbeiten um ihr Haus herum. Während W. S. im Gartenbereich Unkraut jätete, schnitt H. S. mit einer Astschere Äste von Sträuchern und Büschen, die vom benachbarten öffentlichen Hang in den Garten ihres Hauses wuchsen. Um dorthin zu kommen, hatte H. S. den Trampelpfad betreten und war etwa in der Mitte durch eine enge Öffnung im Pflanzendickicht abgebogen. Er war nun nur wenige Meter von seiner Frau entfernt. Aufgrund des dichten Pflanzenbewuchses bestand kein Sichtkontakt, beide unterhielten sich aber.

Der Angeklagte war darüber verärgert, dass H. S. den Trampelpfad betreten hatte; diesen Fußweg beanspruchte er für sich selbst und wollte seinen Nachbarn deshalb zur Rede stellen. Mit seinem Dackel verließ er das Haus und ging den Trampelpfad hoch bis zum Durchgang, der zu der Stelle abbog, wo H. S. seine Schnittarbeiten verrichtete. Um bei einer eventuellen Konfrontation mit dem zwar deutlich älteren, aber rüstigen und körperlich ebenbürtigen Nachbarn gerüstet zu sein, trug der Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 15 cm bei sich.

Der Angeklagte trat vor H. S. und es kam nicht ausschließbar zu einem kurzen Wortgefecht. Aufgrund seiner fortbestehenden Verärgerung versetzte der Angeklagte nunmehr H. S. mit dem mitgeführten Messer einen kraftvollen Stich in den Rücken, das Messer bogenförmig um den Körper seines Opfers führend. Hierbei nahm er den Tod seines Opfers wenigstens billigend in Kauf.

Aufgrund der Wucht des Stichs drang die Klinge 20 cm in den Körper von H. S. auf der Höhe des linken Schlüsselbeins ein und durchtrennte die Hauptschlagader, was binnen kurzer Zeit zum Tod führte. Im Augenblick des Stichs stieß H. S. einen gellenden Schrei aus, den seine Ehefrau wahrnahm. Sie fragte ihn, was geschehen sei. Als sie keine Antwort erhielt, lief sie zu der Stelle, wo er gearbeitet hatte, und fand ihn leblos am Boden. Der Angeklagte ging derweil mit seinem Hund spazieren und wurde ca. drei Stunden später einige Kilometer vom Tatort entfernt festgenommen.

Landgericht verurteilt wegen Totschlags zu 12 Jahren Haft

Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt. Es sah keine niedrigen Beweggründe für die Tat – und damit kein Mordmerkmal – gegeben. Zwar habe der Angeklagte aus nichtigem Anlass gehandelt; entscheidend sei nach Auffassung des Schwurgerichts neben dem jahrelangen Streit die Verärgerung über die vom Tatopfer im Bereich des Trampelpfades durchgeführten Gartenarbeiten gewesen. In diesem Zusammenhang sei aber auch die akzentuierte Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen. In einer Gesamtwürdigung könnten die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig qualifiziert werden.

Gegen das Urteil des Schwurgerichts legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hat beide Revisionen verworfen. Zur Frage, ob sich aus dem nichtigen Anlass nicht automatisch ein niedriger Beweggrund und damit ein vollendetes Mordmerkmal ergibt, hat der BGH Stellung bezogen. Zwar komme bei einer Tötung aus – wie hier – nichtigem Anlass, die Annahme niedriger Beweggründe grundsätzlich in Betracht . Die Schwurgerichtskammer durfte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aber zur Ablehnung niedriger Beweggründe auf die besonders akzentuierte (schizoide) Persönlichkeit des Angeklagten abstellen. Dieser nahm nach den Ausführungen des Sachverständigen persönlichkeitsbedingt Besitzrechte an dem „Trampelpfad“ für sich in Anspruch und den Weg möglicherweise als eigene Sphäre wahr, den er habe schützen wollen, wobei ihm das Tatopfer zu nahe gekommen sei. Diese Wertung des Schwurgerichts hält sich in dem vom Revisionsgericht bei der Prüfung niedriger Beweggründe hinzunehmenden Beurteilungsspielraum des Tatgerichts


Hier erhalten Sie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Volltext.

BGH, Urteil v. 04.08.2015 – 1 StR 53/15


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Rechtsanwalt & Strafverteidiger Tim Wullbrandt

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Bundesverfassungsgericht: Durchsuchungen bei Presse unzulässig, wenn gegen Informanten ermittelt wird

In seinem Beschluss vom 13.07.2015, Aktenzeichen 1 BvR 1089/13 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Durchsuchungen in Redaktionsräumen dann nicht verfassungsrechtlich zulässig sind, wenn sie alleine dazu dienen, Straftaten eines Informanten der Presse aufzudecken.

Der Sachverhalt

Was war geschehen? Die Verfassungsbeschwerde wurde von einem Journalisten und einem Verlagshaus geführt. Das Verlagshaus gibt unter anderem die Berliner Morgenpost (MoPo) heraus, der Journalist ist für die MoPo tätig. Der Journalist reiste im Frühjahr 2011 nach Amsterdam, um über das Verschwinden zweier Kinder in den 1990er Jahren zu recherchieren. Der (deutsche) Polizeioberkommissar N. begleitete ihn auf dieser Reise. Der Journalist zahlte dem Polizisten angeblich (!) 100 EUR für die Weitergabe von Informationen. Der Polizist N. stellte nach Abschluss der Reise eine Rechnung über 3.149,07 Euro an die Chefredaktion der MoPo. Auf der Rechnung findet sich die Zahlungsanweisung: „Wegen der Konspirativität in dieser Sache bitte ich um Barauszahlung“.

Polizist stellte Redaktion Rechnung mit Bitte um Barzahlung

Gegen den N. wurde aus anderen Gründen ein Ermittlungsverfahren wegen Geheimnisverrats (§ 353b StGB) eröffnet. N. stand in dem Verdacht, Daten zu einer geplanten Razzia der Berliner Polizei im Rockermilieu an Journalisten weitergegeben zu haben. Über die bevorstehende Razzia hatte jedoch nicht der Zeitungsverlag vorab berichtet, sondern ein mit diesem nicht in Zusammenhang stehendes Online-Portal.Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens stieß man auf die Rechnung an die MoPo.

Ermittlungsverfahren gegen Polizist wegen Geheimnisverrats – und gegen Journalist wegen Beihilfe

Bei N. wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens auch noch ein Handy sichergestellt, das auf eine nicht existierende Person angemeldet war und und auf dem ausschließlich die Nummer des beschwerdeführenden Journalisten sowie eines weiteren Journalisten gespeichert waren. Unter anderem fand man auf diesem Handy auch eine SMS an den Beschwerdeführer, in der sich N für die Zahlung von 100 EUR bedankte. Dies nahm die Staatsanwaltschaft zum Anlass, ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat einzuleiten. Im November 2012 wurden auf richterliche Anordnung die Redaktionsräume der MoPo sowie die Privatwohnung des Beschwerdeführers zu 1) durchsucht und dabei verschiedene Datenträger beschlagnahmt, obwohl die MoPo vor Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses die den Polizeibeamten N betreffenden Abrechnungsunterlagen herausgegeben hatte.

Unter anderem hatte die MoPo einen im Dezember 2012 unter dem Titel „in eigener Sache“ erschienenen Artikel an die Staatsanwaltschaft versendet, in welchem es auszugsweise hieß:

Mitte der 90er-Jahre verschwand der zwölfjährige Manuel Schadwald aus Berlin-Tempelhof. Jahrelang gab es Gerüchte, dass er Opfer von Pädophilen geworden sein könnte. Immer wieder tauchte in diesem Fall auch der Name des belgischen Kinderhändlers Marc Dutroux auf. Der Chefreporter der Berliner Morgenpost recherchierte und berichtete zusammen mit einem Kollegen über das Verschwinden des Berliner Jungen.
Vor gut zwei Jahren meldete sich plötzlich ein neuer Informant. Es ergab sich erneut eine Spur, die nach Holland führte. Im Frühjahr 2011 reisten die beiden Journalisten nach Amsterdam. Der Verlag bestand darauf, dass auf der Recherchereise ein besonderer Sicherheitsstandard eingehalten wurde. Denn im Umfeld des Kinderhändlerrings von Marc Dutroux starben schon mehrere Zeugen. Neben zwei Personenschützern einer privaten Sicherheitsfirma wurde auch ein Sicherheitsexperte des Berliner Landeskriminalamts engagiert. Diesen kannte der Chefreporter seit vielen Jahren persönlich und vertraute ihm daher besonders. Der Beamte begleitete die Reporter außerhalb seiner Dienstzeit nach Amsterdam. Dafür erhielt der Polizist einen Tagessatz von 500 Euro. Solche Tagessätze gelten in der Sicherheitsbranche als üblich. Nach Angaben der Berliner Kuhr Security, die auch Personenschutz übernimmt, betragen die Kosten bei Auslandseinsätzen sogar deutlich mehr. Die Recherchen in Amsterdam dauerten vier Tage. Hinzu kamen Kosten für Flugtickets, Mietwagen und Hotel in Höhe von gut 1000 Euro. Damit belief sich die Gesamtsumme auf gut 3000 Euro (…).
Die Staatsanwaltschaft hingegen scheint bei der Fahrt nach Amsterdam von einer Vergnügungsreise auszugehen und leitet daraus den Vorwurf der Bestechung ab. Das der Berliner Polizei übergebene Material lässt aber eindeutig einen anderen Schluss zu: Die Reise war eine Recherchereise – mit persönlichem Risiko für die Reporter der Berliner Morgenpost.
Nach der Übergabe der Unterlagen an die Berliner Polizei passierte lange Zeit nichts. Bis der Beamte, der die Reporter in Amsterdam begleitet hatte, Mitte dieses Jahres in Verdacht geriet, eine geplante Razzia im Rockermilieu an Journalisten verraten zu haben. Die Polizeiführung leitete ein Verfahren wegen Geheimnisverrats an. Auf dem Computer und auf dem Handy des Beamten fanden die Ermittler eine Rechnung für die Recherchereise nach Holland in Höhe von gut 3000 Euro und die Telefonnummer des Morgenpost-Reporters
(.)
Eine Nebenrolle bei den Vorwürfen spielt auch eine SMS, in der sich der Polizist bei dem Reporter für 100 Euro bedankte. Dabei handelte es sich um eine Auslage für zwei Jacken, die der LKA-Beamte in einem Polizei-Shop für den Reporter und einen weiteren Kollegen erworben hatte. Dort können Polizisten einkaufen. Der Morgenpost Reporter gab ihm später das Geld für die Jacken zurück“.

Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss verworfen

Die MoPo und der Journalist legten gegen die Durchsuchung Beschwerden ein – welche das Landgericht verwarf. Aus den Ermittlungen habe sich ein Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten ergeben. Die Ergebnisse der Auswertung eines in dem wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen geführten Ermittlungsverfahren sichergestellten Mobiltelefons des N, welches auf eine nicht existente Person angemeldet gewesen sei und über welches N ausschließlich mit dem Beschwerdeführer zu I. sowie einem weiteren Journalisten Nachrichten mit eindeutig dienstlichem Bezug ausgetauscht habe, zeige eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auf, dass dienstlich erlangte Informationen weitergegeben worden seien. Aus dem Ermittlungsverfahren sei ferner bekannt, dass N in der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2012 erhebliche Datenmengen per E-Mail von seinem Dienst- auf seinen Privatcomputer transferiert habe. Einige Tage danach habe Spiegel-Online über eine für kurze Zeit später geplante polizeiliche Maßnahme im Rockermilieu berichtet.

Der Durchsuchung stünden auch keine presserechtlichen Beschlagnahmeprivilegien entgegen. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO sei nicht anwendbar. Zwar bedürfe es in diesem Zusammenhang gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2 StPO eines dringenden Tatverdachts einer Beteiligung und sei eine Beschlagnahme selbst dann nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der dringende Tatverdacht ergebe sich schon aus der konspirativen Nutzung des auf eine nicht existente Person angemeldeten „Journalisten-Handys“. Hinzu komme als weiteres Verdachtsmoment, dass N als dienstunfähig Erkrankter und zur Nachtzeit Daten mit dienstlichen Bezügen von seinem Dienst- auf seinen Privatcomputer übermittelt habe.

Gegen diese Beschlüsse des Landgerichts wendeten sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Bundesverfassungsgericht entscheidet: Eingriff in Pressefreiheit ist grundrechtlich unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerden, soweit sie die Verletzung ihrer Pressefreiheit rügen, offensichtlich begründet sind. Der Eingriff in die Pressefreiheit in Form der Durchsuchung der Redaktion und der Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Pressefreiheit umfasst Vertrauensschutz der Informanten

Die Pressefreiheit umfasst den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten, hält das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung fest. Die Freiheit der Medien sei konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine freie Presse sei daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Geschützt sind namentlich auch die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse bzw. Rundfunk und den Informanten. Dieser Schutz ist sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann.

Durchsuchung ist Beeinträchtigung der Pressefreiheit

Die Durchsuchung von Presseräumen stelle wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit und der Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Die Beschlagnahme von Datenträgern und der damit einhergehende Zugang zu redaktionellem Datenmaterial greife zudem in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein.

Anordnung der Durchsuchung war verfassungswidrig

Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände waren nach der eindeutigen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer selbst habe unter Berücksichtigung des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ausgereicht, um eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei ihnen zu rechtfertigen. Das BVerfG weist dabei auf die gesetzlichen Änderungen in § 353b StGB hin, wonach Beihilfehandlungen zum Geheimnisverrat nach Maßgabe des Abs. 3a StGB nicht mehr rechtswidrig sind. Strafbar blieben hingegen die Anstiftung zum Geheimnisverrat sowie Beihilfehandlungen, die der Vollendung der Haupttat vorausgehen oder über das Entgegennehmen und Veröffentlichen der Information hinausgehen. Dazu solle insbesondere die Zahlung eines Honorars für dienstlich erlangte Informationen gehören.

Pressefreiheit findet ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit grundsätzlich ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Bestimmungen der StPO mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden, sind sind ein solches allgemeines Gesetz. Sie müssen allerdings ihrerseits im Lichte dieser Grundrechtsverbürgung gesehen werden.

Dieses Erfordernis war nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt. Der den gerichtlichen Anordnungen zu Grunde liegende Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer reichte unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für eine auf §§ 102, 94 StPO gegründete Durchsuchung und Beschlagnahme bei den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO genannten Personen nicht aus. Denn: Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) die Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des verratenen Geheimnisses straflos gestellt (§ 353b IIIa StGB) hat. Alles, was darüber hinausgeht – beispielsweise also die Zahlung eines Honorars – bleibt strafbar.

Durchsuchungsbeschluss aufgrund bloßer Mutmaßungen reicht nicht aus

Im vorliegenden Fall ging es den Strafverfolgungsbehörden nach Auffassung des Verfassungsgerichts zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten aus Polizeikreisen, was auch in dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluss deutlich wird. Diesem sollten Geldbeträge für Informationen im Zusammenhang mit bevorstehenden Ermittlungsmaßnahmen gezahlt worden sein. Dabei handelt es sich bezogen auf dessen Kontakt zu den Beschwerdeführern, deren Redaktionsräume durchsucht wurden, jedoch um bloße Mutmaßungen. Zum einen berichtete nicht die MoPo, für die der beschwerdeführende Journalist. arbeitet, über die bevorstehende Razzia, sondern Spiegel-Online. Weder dem Durchsuchungsbeschluss noch der Beschwerdeentscheidung ist zum anderen zu entnehmen, für welche den Beschwerdeführern übermittelte Informationen das Geld gezahlt worden sein soll. Der Tatbestand der Bestechung (§ 334 StGB) verlangt jedoch schon einfachrechtlich die Vornahme einer hinreichend konkreten Diensthandlung (vgl. BGHSt 15, 217 <222 f.>). Es mangele danach in Bezug auf die Beschwerdeführer an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine den Beschlagnahmeschutz gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO entfallen lassende Straftat.

Auch aus dem bloßen Umstand, dass der mitbeschuldigte Polizeibeamte ein auf eine fingierte Person angemeldetes „Journalisten-Handy“ nutzte, lässt sich nicht auf einen Tatverdacht der Bestechung gerade seitens der Beschwerdeführer schließen. Das „Journalisten-Handy“, auf dem die Namen des Beschwerdeführers und eines Journalisten von Spiegel-Online gespeichert waren, mag dafür sprechen, dass der Informant dienstliche Geheimnisse an Journalisten weitergegeben hat; wegen des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Informantenschutzes rechtfertigt das bloße Interesse der Strafverfolgungsbehörden, dies zu erfahren, jedoch keine Durchsuchung in den Redaktionsräumen von Presseorganen. Insbesondere begründet dies noch keinen strafrechtlichen Vorwurf gegenüber den Beschwerdeführern. Warum der Eintrag des Beschwerdeführers in dem Mobiltelefon gerade für eine Weitergabe der betreffenden Informationen hinsichtlich einer Razzia an diesen sprechen soll, obschon demgegenüber das OnlineMagazin, für welches der andere eingespeicherte Journalist tätig ist, über diesbezügliche Ermittlungsmaßnahmen vorab berichtete, bleibt unklar.

Auch aus dem Vermerk auf der Rechnung ließe sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf eine Bestechung schließen. So bezog sich die Rechnung auf die Reise nach Amsterdam, für deren Ermöglichung sich der Beamte als dienstunfähig gemeldet hatte und nach den amts- und landgerichtlichen Feststellungen auch über keine Nebentätigkeitsgenehmigung verfügte. Es erschien daher nicht fernliegend, dass sich der Vermerk darauf bezog, dass der Beamte disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen der falschen Krankmeldung und mangelnden Nebentätigkeitsgenehmigung befürchten musste. Ein Verdacht gegenüber den Beschwerdeführern folgt hieraus jedoch nicht.

Die Verfassungsbeschwerde hatte damit vollen Erfolg.


Hier können Sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Volltext einsehen:

Bundesverfassungsgericht – Durchsuchung bei Presse darf nicht vorrangig der Aufklärung möglicher Straftaten von Informanten dienen – Wullbrandt Rechtsanwälte – Heidelberg

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Verurteilt das Gericht einen Angeklagten wegen einer festgestellten gefährlichen Begehungsweise wegen gefährlicher statt „normaler“ Körperverletzung, dann darf es die brutale Begehungsweise der Tat im Rahmen der STrafzumessung gesondert würdigen und begeht dabei keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.

OLG Düsseldorf: Brutalität der Begehungsweise ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen

Die Angeklagten K und W nahmen an einer Demonstration teil. Auf Zuruf und Handbewegung eines Gruppenmitgliedes hin, stürmten schlagartig alle Demonstranten nach vorne zu einem Absperrgitter und versuchten, dieses zu überwinden. Der W stürmte von ganz hinten oben nach vorne, wo zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen. Hierdurch wirkte er an der Überrumpelung der Polizeibeamten mit und band deren Aufmerksamkeit. Sodann folgten Übergriffe anderer Gruppenmitglieder, auch des K, auf die hinter dem Gitter befindlichen Polizeibeamten, vor allem wiederholtes Einschlagen mit Fäusten und mitgeführten Fahnenstangen, wobei einzelne Polizeibeamten verletzt wurden.

Amtsgericht verurteilt Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Das Amtsgericht hat K und W wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall verurteilt. Hiergegen richten sich die Angeklagten im Wege der Revision.

Das OLG hat die Revisionen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Schuldsprüche hinsichtlich der Angeklagten K und W dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze „im besonders schweren Fall“ entfallen. Den Schuldsprüchen stet insbesondere nicht entgegen, dass W nicht selbst mit Fahnenstangen auf die Polizeibeamten eingeschlagen habe.

Maßgeblich für gemeinschaftliche Verurteilung ist gemeinsamer Tatplan

Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssten deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen.

Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssen deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen (BGH, NStZ 2009, 25, juris). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung.

Abgrenzung zur Teilnahme – Beurteilungsspielraum des Tatrichters nur eingeschränkt überprüfbar

Hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen Teilnahme hat der Tatrichter einen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 25). Kriterien für die Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, den Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft (vgl. insgesamt zum Maßstab und zur Abgrenzung Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 26).

Tatherrschaft setzt dabei voraus, dass der in Rede stehende Beteiligte im Zusammenwirken mit einem oder mehreren Anderen einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet, nicht erforderlich ist eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 292, juris). Ein Mittäter muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen Täter und deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat, sei es auch nur durch Bestärken im Tatwillen (BGHSt 16,14, juris)

Dies sei im konkreten Fall bei W der Fall gewesen.

Strafschärfende Berücksichtigung der Brutalität kein Verstoß gegen Doppelbestrafungsverbot

In der strafschärfenden Berücksichtigung der erheblichen Brutalität gegenüber den Polizeibeamten liege kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gem. § 46 III StGB.

Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen.

Tatbestand in diesem Sinne sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens, mithin von Qualifikationstatbeständen wie auch von Regelbeispielen. Sowohl den Qualifikationen des § 224 I Nr. 2 und 4 StGB ebenso wie dem Regelbeispiel des § 113 II Nr. 1 StGB liegt die erhöhte Gefährlichkeit der Art und Weise der Tatbegehung durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges bzw. durch gemeinschaftliche Begehungsweise zugrunde. Die strafschärfend berücksichtigte besondere Brutalität der Begehungsweise ist jedoch mit der (bloßen) Gefährlichkeit der Begehungsweise nicht notwendig gleichzusetzen. Sie kennzeichnet vielmehr die konkrete Qualität und Intensität der Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug bzw. durch mehrere Beteiligte.

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Urteile hat der Senat wie tenoriert berichtigt, weil die Aufnahme von Strafzumessungsregeln oder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 IV 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehören.


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Die Entscheidung im Volltext:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2015 – III-3 RVs 18/15

Tenor

  1. Die Revisionen werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sowohl der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten K. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 27. August 2013 als auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten W. im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 7. November 2013 dahin berichtigt werden, dass jeweils die Zusätze (Angeklagter K.) bzw. der Zusatz (Angeklagter W.) „im besonders schweren Fall“ entfallen.
  2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe:

I. Mit Urteil vom 27. August 2013 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Solingen den Angeklagten K. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch im besonders schweren Fall und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im besonders schweren Fall sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 7. November 2013 hat das Amtsgericht Solingen den Angeklagten W. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Auf die gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Solingen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung des Angeklagten W. hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richten sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Mit ihren Verfahrensrügen dringen die Angeklagten nicht durch.

a) Angeklagter K.
Die von dem Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrügen sind sämtlich bereits nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) und mithin unzulässig. Eine Verfahrensrüge ist in einer solchen Weise zu begründen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der abgegebenen Revisionsbegründung prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das Beschwerdevorbringen zutrifft (BGHSt 29, 203, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., 2015, § 344, Rn. 21 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Angeklagten K. im Hinblick auf keinen der geltend gemachten Verfahrensverstöße.

aa) Dies gilt, soweit der Angeklagte die Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche gegen die Vorsitzende der zur Entscheidung berufenen Strafkammer erhebt. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört die wörtliche, zumindest aber dem ganzen Inhalt nach vollständige Mitteilung des Ablehnungsgesuchs, des ablehnenden Gerichtsbeschlusses, der dienstlichen Äußerung nach § 26 Abs. 3 StPO sowie sonstiges zum Verständnis der Rüge erforderliches Vorbringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 338, Rn. 29 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Angeklagten enthält weder eine inhaltlich vollständige und verständliche Wiedergabe seines ersten Ablehnungsgesuches noch eine ansatzweise Wiedergabe des die Ablehnungsgesuche des Angeklagten zurückweisenden Gerichtsbeschlusses.

bb) Auch die von dem Angeklagten K. auf die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung eines Beweisantrages genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört insoweit nicht nur die Mitteilung des Inhalts des Beweisantrages, sondern auch diejenige des Inhalts des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BGHSt 3, 213, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 244 Rn. 85 m. w. N.). Jedenfalls Letzterer ist in dem Revisionsvorbringen ersichtlich unvollständig wiedergegeben.

cc) Soweit der Angeklagte mit seinem Revisionsvorbringen auch – im Hinblick auf die Verwertung der Aussage des Zeugen PK H. – einen Verstoß gegen § 136a StPO beanstanden will, ist diese Rüge gleichfalls nicht zulässig erhoben. Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört bei einer im Ermittlungsverfahren gewonnenen Aussage vollständiger Tatsachenvortrag sowohl hinsichtlich ihrer Entstehung als auch ihrer Verwertung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 136a Rn. 33 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Das Revisionsvorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der vom Angeklagten zu Protokoll gegebenen Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO.

b) Angeklagter W.
Die vom Angeklagten W. nach § 338 Nr. 3 StPO wegen zu Unrecht abgelehnter Befangenheitsgesuche des Angeklagten vom 27. und 29. Oktober 2014 angebrachte Rüge ist zwar zulässig erhoben, in der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg.

Bei ordnungsmäßiger Ablehnungsrüge hat das Revisionsgericht unter Anwendung von Beschwerdegrundsätzen zu prüfen, ob das Gesuch rechtzeitig vorgebracht und nach den damaligen Verhältnissen sachlich gerechtfertigt war oder nicht (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 338 Rn. 59 m. w. N.). Diese Überprüfung führt hier dazu, dass die Ablehnungsgesuche des Angeklagten W. durch den Beschluss des Landgerichts vom 29. Oktober 2014 im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen wurden. Insoweit wird zunächst auf dessen im Wesentlichen zutreffende Gründe verwiesen.

Ergänzend merkt der Senat an: Insbesondere die vom Angeklagten beanstandeten Äußerungen der Vorsitzenden der zur Entscheidung berufenen Strafkammer im Hauptverhandlungstermin vom 27. Oktober 2014 betreffend die Plakataufschrift „Lies!“ rechtfertigten nicht die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 1, 2 StPO. Bei verständiger Würdigung vom – maßgebenden – Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten boten sie keinen Grund zu der Annahme, dass die Vorsitzende der Strafkammer gegenüber dem Angeklagten W. eine innere Haltung eingenommen hatte, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen konnte (vgl. grds. Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., § 24 Rn. 8 m. w. N.). Werden die Äußerungen insbesondere in dem verfahrenstechnischen Kontext betrachtet, in dem sie getätigt wurden, nämlich anlässlich der Inaugenscheinnahme von Bildern und der Verlesung eines darauf abgedruckten Wortes, so stellen sich die beanstandeten Äußerungen jedenfalls bei verständiger Würdigung als bloß assoziativ zustande gekommene Lesart des (verlesenen) Wortes in einer Fremdsprache dar, welche nach der reinen Syntax des Wortes nicht ausgeschlossen ist. Dabei verkennt der Senat nicht, dass in der Äußerung dieser Assoziation ein nicht unerhebliches Maß an Gedankenlosigkeit zum Ausdruck kommt. Dieser Umstand rechtfertigt aber noch nicht den Schluss auf eine gegenüber den Angeklagten voreingenommene Haltung. Die angegriffenen Äußerungen lassen letztlich angesichts ihres vor allem assoziativ erklärbaren Inhalts und ungefilterten Charakters die (auch nur „unbewusste“) Kundgabe einer inneren Haltung oder Einstellung gerade nicht erkennen. Der Senat vermag darin insbesondere weder die persönliche Herabwürdigung der Angeklagten unmittelbar oder deren religiöser Überzeugung noch eine unangemessene bzw. unsachliche Art der Verhandlungsführung (vgl. hierzu etwa die dem hiesigen Fall nicht vergleichbaren Beispiele bei Meyer-Goßner/Schmidt, a. a. O., § 24 Rn. 17 m. w. N.) zu erkennen. Auch die Gesamtschau der beanstandeten Äußerungen mit den weiteren in den Ablehnungsgesuchen genannten Umständen gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass.

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagten ebenso wie den sie betreffenden Rechtsfolgenausspruch rechtsbedenkenfrei.

Zu den Einzelausführungen des Angeklagten W. im Rahmen der Sachrüge bemerkt der Senat Folgendes:

a) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehung in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht sowohl im Hinblick auf die gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB als auch im Hinblick auf den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 Abs. 1 StGB und auf das hier vom Landgericht als verwirklicht angesehene Regelbeispiel, § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

aa) Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Kerngeschehen tragen uneingeschränkt den Schluss auf einen konkludent im Wege des arbeitsteiligen Zusammenwirkens gefassten gemeinsamen Tatplan (vgl. hierzu grds. BGHSt 37, 292, juris) der meisten der beteiligten Gruppenmitglieder, unter ihnen auch des Angeklagten W.. Dieser konkludent gefasste gemeinsame Tatplan manifestiert sich nach den Feststellungen in dem spontanen und geschlossenen Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, nämlich darin, dass „die meisten Gruppenmitglieder“ (UA S. 17) – zumal im Anschluss an etliche Abstimmungsgesten (zwischen dem Angeklagten K. und anderen Versammlungsteilnehmern, insbesondere dem gesondert Verfolgten Koblitz, vgl. UA S. 16, zweiter und dritter Absatz) – auf einen „Ruf“ (UA S. 17) und die „weit ausholende Handbewegung“ (UA S. 17) eines Gruppenmitgliedes, des „Weißgewandeten“ (UA S. 17), „schlagartig und gleichzeitig nach vorne zum Absperrgitter“ stürmten „und versuchten, es zu überwinden, um das weitere Zeigen der Karikaturen zu verhindern“ (UA S. 17). Dass an diesem Kerngeschehen nicht sämtliche Gruppenmitglieder mitwirkten, hindert die Annahme eines gemeinsamen Tatplanes nicht. Es reicht das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Beteiligter, welches hier gegeben ist, da sich das Geschehen nach den Feststellungen des Landgerichts gerade nicht als das Wirken nur einzelner (gewaltbereiter) Gruppenmitglieder darstellt.

bb) Dass auch der Angeklagte W. diesen Tatplan jedenfalls spontan billigte, hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – durch Feststellungen zur arbeitsteiligen Mitwirkung des Angeklagten belegt – angenommen:

Danach stürmte er „von ganz hinten oben nach vorne unten, und zwar ganz zu einer Seite der Gitterlinie, wo zu diesem Zeitpunkt zunächst kein Polizeibeamter stand, und begann sofort, auf das Gitter zu steigen“ (UA S. 17). Nicht zu beanstanden ist dabei die vom Landgericht vorgenommene Wertung, der Angeklagte W. habe dadurch „an der Überrumpelung der Polizeibeamten“ (UA S. 17) mitgewirkt, dass er „an seinem Gitterabschnitt deren Aufmerksamkeit band und deren Präsenz erforderte“ (UA S. 17). Hierbei handelt es sich um eine Feststellung, die auch durch die weitere Feststellung, dass an dem vom Angeklagten angesteuerten Gitterabschnitt „zunächst kein Polizeibeamter stand“ (UA S. 17), nicht lückenhaft wird. Aus dem vom Landgericht im Übrigen festgestellten Gesamtablauf – Ansturm zum Zwecke der Verhinderung des Zeigens der Karikaturen – erhellt gerade, dass der Angeklagte W. nach Erreichen seines Gitterabschnitts nicht unbemerkt und passiv am Rande des Geschehens verweilte, sondern vielmehr nach Eintreffen am Gitter durch dessen Besteigen aktiv agierte und hierdurch die Aufmerksamkeit und Präsenz von Polizeibeamten auch tatsächlich „band“ und „erforderte“.

cc) Die weiter im Urteil festgestellten tätlichen Übergriffe anderer Gruppenmitglieder auf die hinter dem Gitter befindlichen Polizeibeamten, nämlich das vielfache und wiederholte Einschlagen mit Fäusten und mitgeführten Fahnenstangen, welche in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang („auf breiter Front, entlang der Gitterlinie“) mit dem Erstürmen des Gitters durch den Angeklagten W. stattfanden (UA S. 17) und bei denen einzelne Polizeibeamten konkret verletzt wurden (UA S. 19-20), ebenso wie die weiteren Tätlichkeiten auf dem Rathausvorplatz erfüllen nicht nur objektiv die Merkmale der vom Landgericht zur Anwendung gebrachten Straftatbestände bzw. Regelbeispiele (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bzw. § 113 Abs. 1, Abs. 2 StGB), sondern sind dem Angeklagten auch gemäß § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter zuzurechnen.

Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte W. nicht selbst mit Fahnenstangen auf die Polizeibeamten eingeschlagen hat. Bei unmittelbarer Ausführung nur durch andere Beteiligte müssen deren Handlungen sich als Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans darstellen (BGH, NStZ 2009, 25, juris). Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung. Hinsichtlich der Abgrenzung zur bloßen Teilnahme hat der Tatrichter einen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 25). Kriterien für die Abgrenzung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, den Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und den Willen zur Tatherrschaft (vgl. insgesamt zum Maßstab und zur Abgrenzung Fischer, a. a. O., § 25 Rn. 26). Tatherrschaft setzt dabei voraus, dass der in Rede stehende Beteiligte im Zusammenwirken mit einem oder mehreren Anderen einen für das Gelingen der Tat wesentlichen Beitrag leistet, nicht erforderlich ist eine Mitwirkung am Kerngeschehen (vgl. BGH, NStZ 2009, 292, juris). Ein Mittäter muss seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen Täter und deren Beitrag als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Dabei ist die Verteilung der Tatbeiträge grundsätzlich ohne Bedeutung, es reicht grundsätzlich jede Form der Förderung der als gemeinsam gewollten Tat, sei es auch nur durch Bestärken im Tatwillen (BGHSt 16,14, juris)

Unter Berücksichtigung vorstehend aufgezeigter Kriterien begegnet die Annahme von Mittäterschaft des Angeklagten W. keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hatte nicht nur ein deutliches eigenes Interesse am Taterfolg (Herunterreißen der Karikaturen) – dies belegen nicht zuletzt sein aktives arbeitsteiliges Mitwirken an der „Front des Geschehens“ wie auch der Umstand, dass er sich im Vorfeld in der Nähe des unzweifelhaft eine Führungsrolle einnehmenden Angeklagten Keskin aufhielt (UA S. 16), also zu keiner Zeit passiv am Rande des Geschehens war -, sondern er besaß mit Rücksicht auf sein zielstrebiges und funktional keineswegs untergeordnetes Verhalten im Rahmen des konkludent arbeitsteiligen Zusammenwirkens auch objektive Tatherrschaft und den Willen dazu. Hierdurch billigte er im Übrigen die durch die anderen Gruppenmitglieder begangenen Tätlichkeiten.

Eine Überschreitung des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums ist auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Frage einer pauschalen Haftung eines Demonstrationsteilnehmers, der sich (aktiv) an lediglich einzelnen Gewalttaten beteiligt, für alle anlässlich der Großdemonstration entstandenen Schäden, wie sie der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (BGH NJW 1984, 1226) zugrunde lag. Es ist überdies verfassungsrechtlich unbedenklich, Rechtsgutverletzungen, die über die Missachtung behördlicher Maßnahmen – deren Rechtmäßigkeit zwar im Lichte des Art. 8 GG zu beurteilen ist, die mit Rücksicht auf die von der Gruppe der Angeklagten ausgehenden Tätlichkeiten hier aber keinem Zweifel unterliegt – hinausgehen, nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts zu ahnden (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06 -, juris).

b) Im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch bemerkt der Senat zu den Einzelausführungen:

aa) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass das Landgericht die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 1. Hs StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falles ohne weitere Erörterung abgelehnt hat. Eine solche Erörterung drängte sich vor dem Hintergrund des keineswegs unbedeutenden, arbeitsteilig sich einfügenden Tatbeitrages des Angeklagten nicht auf.

bb) Auch die konkreten Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
28In der strafschärfenden Berücksichtigung der erheblichen Brutalität gegenüber den Polizeibeamten liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, § 46 Abs. 3 StGB. Insbesondere hat das Landgericht damit nicht das (bloße) Vorliegen der Qualifikationsmerkmale des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB strafschärfend gewertet. Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Tatbestand in diesem Sinne sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens, mithin von Qualifikationstatbeständen wie auch von Regelbeispielen (vgl. Fischer, a. a. O., § 46 Rn. 76 f.). Sowohl den Qualifikationen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ebenso wie dem Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB liegt die erhöhte Gefährlichkeit der Art und Weise der Tatbegehung, bei § 224 Absatz 1 Nr. 2 und § 113 Abs. 2 StGB erreicht durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges, zugrunde, bei § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bewirkt durch die gemeinschaftliche Begehungsweise. Die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte besondere Brutalität der Begehungsweise ist jedoch mit der (bloßen) Gefährlichkeit der Begehungsweise nicht notwendig gleichzusetzen. Sie kennzeichnet vielmehr die konkrete Qualität und Intensität der Einwirkung durch das gefährliche Werkzeug bzw. durch mehrere Beteiligte.

Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung ist auch nicht insoweit gegeben, als das Landgericht gegen den Grundsatz verstoßen hätte, dass die Strafe für jeden Mittäter grundsätzlich nach dem Maß der jeweiligen individuellen Schuld zu bestimmen ist (vgl. Fischer, a. a. O., § 46, Rn. 22 m. w. N.). Vielmehr hat das Landgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf unterschiedlich hohe Freiheitsstrafen für den Angeklagten W. und den Angeklagten K. erkannt und damit auch den individuellen Tatbeiträgen und sonstigen Zumessungsfaktoren Rechnung getragen.

3. Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Urteile hat der Senat wie tenoriert berichtigt, weil die Aufnahme von Strafzumessungsregeln – um eine solche handelt es sich bei § 125a StGB (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 125a Rn. 1) – oder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere Fälle – wie für § 113 Abs. 2 StGB zutreffend (vgl. Fischer, a. a. O., § 113 Rn. 37) – nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehört (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 260 Rn. 25).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Wer bei einer Körperverletzung nur passiv anwesend ist kann die Qualifikation zur gefährlichen Körperverletzung nicht erfüllen.

BGH: Keine gefährliche Körperverletzung durch passive Anwesenheit

Das entschied der Bundesgerichtshof unlängst in seinem Beschlus vom 21.07.2015 – 3 StR 261/15. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Überfall auf Taxifahrer – einer würgt, einer stiehlt

A und B hatten sich entschlossen den Taxifahrer K zu überfallen. Hierzu ließen sie sich an einen von A angegebenen abgelegenen Ort fahren. Dort angekommen griff der hinter dem Taxifahrer sitzende A  – so wie A und B das zuvor gemeinsam geplant hatten –  mit einem rechten Arm von hinten um den auf dem Fahrersitz sitzenden Taxifahrer herum und führte seinen Arm von rechts um den Hals des Taxifahrers herum, so dass er mit der linken Hand seine rechts Faust zu sich heranziehen und den Taxifahrer damit würgen konnte. Die B nutzte diese Situation – der Taxifahrer war gewürgt und bewegungsunfähig – aus und entnahm aus dem Portemonnaie des Taxifahrers 30 EUR sowie dessen Mobiltelefon. Danach flüchteten die Angeklagten.

Landgericht verurteilt wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung

Das Landgericht hat A und die nicht in Revision gegangene Mitangeklagte B jeweils wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den A hat es deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt; gegen die B hat die Strafkammer auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und elf Monaten erkannt.

BGH hebt Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung auf

Auf die Revision des A wurde das Urteil, auch soweit es die Mitangeklagte B betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt und im Strafausspruch aufgehoben wurde. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand. Die vom Landgericht in der ersten Instanz getroffenen Feststellungen belegten nicht, dass die Angeklagten die körperliche Misshandlung des Geschädigten gemeinschaftlich i.S.v. § 224 I Nr. 4 StGB begangen haben.

Grundsätzlich Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ohne eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung möglich

Der BGH weist in seiner Entscheidung zwar darauf hin, dass zur Erfüllung dieses Qualifikationstatbestandes grundsätzlich die eigenhändige Mitwirkung jedes Einzelnen an der Verletzungshandlung nicht erforderlich ist. So könne es zur Erfüllung des Qualifikationstatbestands durchaus genügen, dass ein am Tatort anwesender Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Allein die Anwesenheit einer zweiten Person, die sich die sich jedoch in Bezug auf die Verletzung vollkommen passiv verhält, erfüllt die Qualifikation jedoch nach Auffassung des BGH noch nicht.

Rein passives Verhalten reicht jedoch für Qualifikation nicht aus

Lediglich ein solches passives Verhalten wurde durch das Landgericht aber festgestellt. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass ich die B mit im Auto befunden und Geld sowie Mobiltelefon gestohlen habe – an der Verletzungshandlung hatte sie jedoch keinen Tatbeitrag. Die Urteilsgründe zeigten weder auf, dass die bloße Präsenz der Mitangeklagten in besonderer Weise den Geschädigten in seiner Lage beeinträchtigte, noch, dass die Mitangeklagte hinsichtlich der körperlichen Misshandlung überhaupt unterstützungsbereit gewesen sei und hierdurch eine erhöhte Gefährlichkeit der konkreten Tatsituation begründete. Da ergänzende Feststellungen im Rahmen einer nach Rückverweisung an das Landgericht neu durchzuführenden Hauptverhandlung nicht zu erwarten seien, hat der Senat den Schuldspruch selbst geändert und die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen lassen.

Auch Schuldspruch wegen Körperverletzung entfällt

Eine Abänderung des Schuldspruchs gegen den A auf tateinheitlich verwirklichte Körperverletzung kommt nicht in Betracht. Die Körperverletzung gemäß § 223 StGB wird nach § 230 StGB nur auf Strafantrag hin, oder bei der Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.Beides war nicht der Fall. Eine solche (konkludente) Erklärung, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht, ist auch nicht der Anklage zu entnehmen, da diese nur den Vorwurf einer tateinheitlich zum Raubtatbestand verwirklichten gefährlichen Körperverletzung zum Gegenstand hat.

Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung ziehe die Aufhebung des Strafausspruches nach sich. Das Landgericht hatte die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 I Nr. 4 StGB zwar nicht bei der Strafrahmenwahl, jedoch im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Der Senat konnte deshalb nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.


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Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Vor dem Landgericht Heidelberg startete am 14. September der Prozess gegen eine vierköpfige Georgische Einbrecherbande.

Prozess gegen 4 plus 1 georgische Einbrecher am Landgericht Heidelberg beginnt

Den angeklagten drei Männern und einer Frau im Alter zwischen 22 und 43 Jahren stammen allesamt aus Georgien. Ihnen wird durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg, im Prozess vertreten durch Oberstaatsanwältin Dorothée Acker-Skodinis, vorgeworfen, in 33 Fällen einen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahl mit einem Gesamtschaden von über 144 000 Euro begangen zu haben. Bei einigen der Einbrüche hätten sich die Opfer noch schlafend in der Wohnung befunden. Die Einbrüche fanden in den Heidelberger Stadtteilen Neuenheim und Pfaffengrund statt.

Angeklagte schweigen vor Gericht

Das Verfahren verspricht, eine zähe und langwierige Sache zu werden. Die Ermittlungsakten umfassen mehrere tausend Blatt, das Gericht hat insgesamt bisher 59 Zeugen geladen und sieben Verhandlungstage angesetzt. Ob diese jedoch ausreichen wird sich noch zeigen – die Angeklagten, einer davon verteidigt durch meinen Heidelberger Kollegen RA Patrick Welke,  selbst schweigen zu Prozessbeginn sowohl zu den Vorwürfen als auch zu ihren persönlichen Verhältnissen. Immerhin:

Ein Bandenmitglied erst vor kurzem in der Schweiz gefasst und ausgeliefert

Der Anklage zufolge stammen alle Beteiligten aus der selben Stadt in Georgien und kamen ab Juli 2014 einer nach dem anderen nach Deutschland. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach bestand die Bande aus insgesamt fünf Mitgliedern. Das fünfte Mitglied, welches bis vor Kurzem noch mit internationalem Haftbefehl gesucht worden war, wurde inzwischen aber in der Schweiz festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert. Die Bande soll während ihrer Zeit in Deutschland im Schlierbacher Rombachweg gewohnt haben – wo auch die Beute sortiert und zwischengelagert wurde.

Mehrere parallel operierende georgische Einbrecherbanden

Nach mehreren beispiellosen Einbruchserien iin Heidelberg im letzten Jahr erhöhte die Polizei die Präsenz und so gelang es, zwei der Angeklagten im November 2014 auf frischer Tat zu ertappen. Nach jetziger Kenntnis operierten zu dieser Zeit zeitgleich zwei voneinander völlig unabhängige Einbrecherbanden aus Georgien in Heidelberg, so war es auch in Bezug auf die andere Bande im November 2014 zu diversen Festnahmen gekommen.

Die Verhandlung wird am Montag, 21. September, um 8.45 Uhr im Saal 1 des Landgerichts fortgesetzt.


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