Rechtsanwältin für Familienrecht || Alexandra Wullbrandt

Die Erzieher streiken und die Kitas sind geschlossen – die Leidtragenden sind nahezu ausnahmslos die Eltern. Um der eigenen Arbeit nachgehen zu können muss irgendwoher eine ersatzweise Betreuung für die Kinder organisiert werden – was spätestens dann zum Problem wird, wenn die Großeltern selbst arbeitstätig sind und / oder nicht in greifbarer Nähe leben. Nachdem der Kita-Streik nun schon einige Wochen andauert, ziehen die Auswirkungen des Streiks erste weite Kreise: So fällt in einigen Schulen mittlerweile Unterricht aus, weil die Lehrer selbst ihre kleinen Kinder nicht mehr betreut werden.

Um so ärgerlicher ist für viele Eltern, dass die Gebühren und Beiträge für die Kinderbetreuung weiter anfallen – obwohl aufgrund des Streiks kein Betreuungsangebot zur Verfügung steht. Die Frage, ob man die Gebühren für den Streikzeitraum erstattet bekommen kann, stellt sich daher vielfach.

Auf diese Frage hört und liest man in den Medien bislang häufig nur Statements und Kommentare von Kommunen, welche ja in den meisten Fällen die Träger der Kinderbetreuung sind. Unter dem profanen Argument „Die Beiträge kommen ja den Kindern zu Gute“ lehnen bislang die meisten Kommunen eine Erstattung der gezahlten Beiträge ab. Lediglich einige große Städte wie München, Düsseldorf, Stuttgart und Dortmund haben bereits angekündigt, die Beiträge automatisch rückwirkend zu erstatten. Hier müssen Eltern nichts tun außer abwarten, bis die Erstattung per Verrechnung mit zukünftigen Beiträgen erfolgt.

In anderen Städten und Gemeinden funktioniert das leider nicht so einfach. In Anbetracht der oftmals leeren Stadtkassen bemühen sich die Kommunen ungemein, eine Rückerstattung der Beiträge für die Kinderbetreuung zu vermeiden. Was können und müssen betroffene Eltern in solchen Fällen tun?

Laufende Beiträge müssen gezahlt werden!

UnterhaltZunächst einmal folgendes: Laufende fällig werdende Beiträge müssen jedenfalls weiter gezahlt werden! Es funktioniert nicht, einfach die Zahlung der laufenden Beiträge auszusetzen, bis der Streik beendet ist. In diesem Fall würde man mit den fälligen Beiträgen in Verzug geraten und gerät in Gefahr, dass die Kommune die ausstehenden Beiträge mit erheblichen kosten (zu Recht) eintreibt. Das sollte unbedingt vermieden werden.

Mögliche Erstattung muss im Einzelfall geprüft werden

Ob eine Erstattung möglich ist, muss dagegen im Einzelfall geprüft werden. Dies hängt von mehreren Faktoren ab.

Zunächst muss man wissen, dass der Streik dem Arbeitgeber hinsichtlich der Personalkosten gewisse Erleichterungen bringt. Denn: Während eines Streiks muss der Arbeitgeber seinen streikenden Arbeitern und Angestellten keinen Lohn zahlen. Die Lohnansprüche der Streikenden werden während dieser Zeit aus den Streikkassen der Gewerkschaft (zumindest anteilig) bedient. Die tatsächlichen Kosten der Kommune für die (faktisch nicht stattfindende) Kinderbetreuung sinken also für die Dauer des Streiks erheblich.

In den meisten Fällen erfolgt die Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte auf Grundlage eines Vertrages zwischen Eltern und KiTa / deren Träger. Gegebenen Falles nimmt solch eine Vereinbarung auch Bezug auf eine kommunale Satzung, in der die Nutzung der Betreuungseinrichtung und die dafür fälligen Beiträge geregelt sind. Dieser Nutzungsvertrag und die zugrunde liegende Satzung (wenn es sie gibt) sind entscheidend für die Frage, ob eine Erstattung der Gebühren möglich ist oder nicht.

Erstattung vertragliche ausgeschlossen?

deutsche Gesetze & SmartphoneEinige Kommunen treffen in ihren Nutzungsverträgen Regelungen darüber, dass, wenn die Leistung des Trägers der KiTa aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ oder „höherer Gewalt“  nicht erbracht werden kann, eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist. Im Umkehrschluss beruft man sich dann darauf, dass es sich bei einem Streik um solche „außergewöhnlichen Umstände“  oder „höhere Gewalt“ handelt. Diese Regelungen können verglichen werden mit beispielsweise den Regelungen und Vertragswerken beim Kauf von Flug- oder Bahntickets. Auch hier wurde in den meisten Fällen durch die Gerichte anerkannt, dass es sich bei einem Streik um „höhere Gewalt“ handelt – was paradox ist, da bei den Gehalts- und Tarifverhandlungen für Erzieher die Arbeitgeber mit am Tisch sitzen und diese daher den Arbeitskampf direkt beeinflussen können.

Erstattung grundsätzlich möglich – wenn keine wirksame Ausschlussklausel vorliegt

Findet sich im Vertrag oder der Satzung keine eindeutige Ausschlussregelung, dann sind die Beiträge grundsätzlich durch die Gemeinde zu erstatten. Die Gemeinde kann die Erstattung dann auch nicht mit dem Hinweis auf die leere Stadtkasse oder mit dem Einwand, man könne die Gebühren anderweitig nutzen, verweigern.

Weigert sich eine Kommune nachhaltig, die Gebühren zu erstatten, kann hier sogar gerichtlich eine Erstattung durchgesetzt werden. Im „schlimmsten“ Fall könne man hier die Gemeinde sogar zwingen, ihre gesamte Kalkulation dar zu legen, um die tatsächlichen Kostenersparnisse durch die Personaleinsparungen offen zu legen.

Was sollen Eltern nun tun?

Betroffene Eltern sollten jedenfalls gegenüber der Stadt oder der Gemeinde schriftlich die Erstattung der Beiträge geltend machen und einfordern!

Selbst dann, wenn vertraglich ein Ausschluss vereinbart ist, gibt es einige Kommunen, die aus Kulanz Beiträge erstatten. Lehnt die Kommune die Erstattung unter Hinweis auf eine Ausschlussklausel ab, dann könnte noch immer eine Prüfung der Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit erfolgen – was jedoch meist eine langwierige und oftmals unverhältnismäßig teure Sache ist. Lehnt die Kommune jedoch ohne nachhaltige Begründung ab, dann sollte man – eventuell mit anwaltlicher Unterstützung – die Ablehnung detailliert prüfen und seine Ansprüche konsequent gegenüber der Trägerin der Kindertagesstätte durchsetzen.

 

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Unterhalt

Viele Paare wünschen sich sehnlich eigene Kinder, können sich diesen Wunsch auf natürlichem Weg aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder aufgrund anderer Ursachen nicht erfüllen. Oftmals ist die letzte Chance auf ein eigenes Kind in diesen Fällen eine künstliche Befruchtung. Die Bundesregierung hat als Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit einige Möglichkeiten (finanzieller Natur) geschaffen, um betroffene Paare in dieser Situation zu unterstützen.

Fördermittel für künstliche Befruchtungen

Mit Inkrafttreten der sogenannten „Richtlinie zur assistierten Reproduktion“ am 01.04.2012 stellte die Bundesregierung finanzielle Mittel  zur Verfügung, um bislang ungewollt kinderlos gebliebene Paare bei Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen zu unterstützen. Diese Zuschüsse, welche aufgrund der Richtlinie gezahlt werden, ergänzen die Leistungen der Krankenversicherung und vermindern den ansonsten teils erheblichen Eigenanteil der Paare an den Behandlungskosten.

Zuwendungen an enge Bedingungen geknüpft

deutsche Gesetze & SmartphoneDie Gewährung dieser Zuwendungen steht unter gewissen Bedingungen, unter anderem werden sie nur Paaren gewährt, wenn

  • sie miteinander verheiratet sind,
  • sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben,
  • sie im Bundesgebiet eine Reproduktionseinrichtung nutzen,
  • sie eine IVF-Behandlung (In-Vitro-Fertilisation) oder ICSI-Behandlung (Intrazytoplasmatische Spermieninjektion) durchführen wollen,
  • sie die erste bis vierte Behandlung durchführen und
  • die Bedingungen des § 27a SGB V erfüllt werden
    • ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit
    • attestierte Erfolgsaussicht der Kinderwunschbehandlung
    • ausschließliche Verwendung von Ei- und Samenzellen der Ehepartner
    • vorherige medizinische wie psychosoziale Beratung
    • Alter der Frau zwischen 25 und 40, Alter des Mannes zwischen 25 und 50 Jahren

Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass sich das Bundesland, in dem der Hauptwohnsitz des Paares liegt, mindestens in gleicher Höhe wie der Bund beteiligt. Derzeit machen Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bei dieser Kooperation mit. Noch im Jahr 2015 soll Berlin hinzukommen.

Förderung nur für verheiratete Paare – Erweiterungspläne der Familienministerin

Rechtsanwältin für Familienrecht || Alexandra WullbrandtBislang erfolgt eine solche Förderung also nur an Paare mit unerfülltem Kinderwunsch, welche jedenfalls miteinander verheiratet sein müssen. Nach dem Willen von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) soll sich dies nun zu Gunsten unverheirateter Paare ändern: Auch diese sollen in den Genuss einer staatlichen Förderung für künstliche Befruchtungen kommen können. Zur Zeit werde geprüft, wie die entsprechende Richtlinie geändert werden könne, sagte ein Sprecher des Familienministeriums am 17.05.2015 in Berlin.

Ministerin Schwesig ist der Ansicht, es sei nicht mehr zeitgemäß, unverheiratete Paare anders zu behandeln als Verheiratete. Damit die Förderung ausgeweitet werden kann, müsste Schwesig eine Aufstockung des Etats beim Bundesfinanzministerium durchsetzen.

Widerstand aus Reihen der Union

Die Unionsfraktion im Bundestag sprach sich unmittelbar nach Ankündigung der Pläne der Familienministerin (SPD) gegen eine Ausweitung der finanziellen Bezuschussung auf unverheiratete Paare aus. Marcus Weinberg (CDU), familienpolitischer Sprecher der CDU, führte gegenüber der Zeitung Welt zur Begründung der Ablehnung aus, „aus dem Blickwinkel des Kindes sei es am besten, in einer möglichst stabilen Beziehung aufzuwachsen“. Man ist daher der Auffassung, „der gesetzliche Anspruch auf Bezahlung einer künstlichen Befruchtung sei daher zu Recht auf miteinander verheiratete Paare begrenzt.“

Schleswig-Holstein prüft bereits Gesetzesänderung

Die Grünen im Bundestag indes bezeichneten die Haltung der Unionsfraktion zum Thema als „überholt“. Man darf indes gespannt sein, wie sich die Gesetzgebung zum Thema der Förderung künstlicher Befruchtungen für unverheiratete Paare in Zukunft ändern wird. Das Bundesland Schleswig-Holstein ist hier bereits einen Schritt weiter – dort wird eine entsprechende Gesetzes- und Richtlinienanpassung bereits konkret geprüft.

 

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lebenspartnerschaften_familienrecht

Sehr überraschend aber um so erfreulicher hat sich offensichtlich die – größten Teils erzkatholische – irische Bevölkerung an diesem Wochenende im Rahmen eines Referendums überaus deutlich für die Legalisierung der Homo-Ehe in Irland entschieden.

Legalisierung der Homoehe per Volksentscheid

Die Gegner einer Legalisierung der Homoehe hatten bereits kurz nach Beginn der Stimmenauszählung ihre Niederlage eingeräumt und zugestanden, dass die Befürworter der Legalisierung offensichtlich einen „sehr beeindruckenden Sieg“ erlangt hätten. Das grundsätzlich streng katholische Irland steht damit vor einem massiven gesellschaftlichen Wandel.

Noch liegen keine offiziellen Abstimmungsergebnisse vor. Sollten sich heute gegen Abend jedoch die Ergebnisse verfestigen, dann wäre Irland das erste Land, welches die Legalisierung der Homoehe per Volksentscheid eingeführt hätte.

Bislang nur Eintragung ohne echte Wirkung – Verfassungsänderung nötig

Schwule und lesbische Paare können in Irland seit vier Jahren zwar ihre Partnerschaften eintragen lassen, dies führte jedoch bislang nicht zu einer wirklichen Gleichstellung mit heterosexuellen (Ehe-)Paaren. Bei einem Sieg der Befürworter müsste die irische Verfassung geändert werden, um die Legalisierung auch gesetzlich zu verankern.

 

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Was können Großeltern tun, wenn die Eltern den Umgang mit den Enkeln verweigern? Bedauerlicher Weise stellt sich diese Frage häufig nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Gerade bei kleinen Kindern, welche noch nicht in der Lage sind, selbst zu entscheiden und ihren Wunsch nach Besuch bei den Großeltern zu verwirklichen besteht die Gefahr, dass der erziehende Elternteil die Kinder gezielt von den Großeltern – zumeist den eigenen ehemaligen Schwiegereltern – fern hält.

Alexandra Wullbrandt, Rechtsanwältin für Familienrecht, gibt in ihrem Blogartikel erste Hinweise auf die Rechte und Möglichkeiten von betroffenen Großeltern, ob un wie diese eigene Umgangsrechte mit den Enkeln haben und durchsetzen können.

Scheidung_Trennung

Bei einer Trennung der Ehegatten oder Lebenspartner sind auch häufig die nahen Angehörigen im Konflikt verwickelt, insbesondere wenn Kinder aus der Beziehung hervorgegangen sind.

Trennung gleichbedeutend mit Kontaktabbruch zu Großeltern

Durften die Großeltern bisher oftmals großzügig Umgang mit den Enkeln wahrnehmen, wird dieser nach einer Trennung häufig vom überwiegend betreuenden Elternteil verweigert.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. Viele dann Alleinerziehende führen an, dass sie ihr Kind nicht auch noch mit den Großeltern teilen möchten und diese ja die Gelegenheit hätten den Nachwuchs beim Umgang des anderen Elternteils zu sehen. Auch sollen sich nicht noch weitere Personen in die Kindererziehung einmischen, zumal der vorwiegend betreuende Elternteil ohnehin oftmals vom Kind in seinen Erziehungsmethoden und Ansichten kritisiert wird und in diesem Zusammenhang vorgehalten bekommt, dass es beim anderen Elternteil ohnehin „viel besser“ wäre und die Grenzen dort weiter gesteckt werden.

Gesetzliches Umgangsrecht für Großeltern

UnterhaltWas sagt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zu der Problematik? Haben Großeltern ein eigenes Umgangsrecht, welches sie sogar gerichtlich geltend machen können, oder obliegt es dem erziehenden Elternteil über den Umgang zu entscheiden?

§ 1685 BGB besagt, dass auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Das Recht steht den Großeltern auch dann zu, wenn sie keine Bezugspersonen des Kindes sind oder waren und wenn sie mit dem Kind zu keinem Zeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben.

Umgang mit Großeltern gut für das Kindeswohl

Wann jedoch ist der Umgang dem Kindeswohl förderlich und welche Gründe müssen vorliegen um als Elternteil den Umgang verweigern zu können? Grundsätzlich wird der Kontakt von Kindern zu anderen Personen als den Eltern immer als Kindeswohl förderlich angesehen, auch sollten bestehende Bindungen des Kindes aufrechterhalten werden. Von den Großeltern wird im Gegenzug erwartet, dass sie den Erziehungsvorrang der Eltern akzeptieren und sich gerade während des Umgangs nicht in grundlegende Erziehungsfragen einmischen. So auch das OLG Köln 4.6.04 – 4 WF 4/04 – FamRZ 2005, 644:

Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl. Für die Erziehung des Kindes ist es von Bedeutung, dass das Kind nicht allein auf die Kleinfamilie, bestehend aus Vater, Mutter und Geschwistern, beschränkt wird. Vielmehr fördert es die geistig-seelische Entwicklung des Kindes insgesamt, wenn es Umgang mit möglichst vielen Personen der Familie pflegt, insbesondere auch mit den Großeltern.

Kinder_SorgerechtKonflikt zwischen Eltern und Großeltern gefährdet nicht das Kindeswohl

Besteht zwischen den Eltern oder einem Elternteil und den Großeltern ein Konflikt, reicht dies allein in der Regel nicht aus um hierin eine Kindeswohlgefärdung bei Durchführung des Umgangs zu sehen, vielmehr wird von den erwachsenen Beteiligten erwartet, dass der Konflikt von Kind ferngehalten wird.

Hatte das Kind regelmäßig Umgang mit seinen Großeltern, kann ein weiterer Kontakt nur aus vernünftigen, am Kindeswohl orientierten Gründen verweigert werden. Ein zwischen den Eltern und den Großeltern bestehender Konflikt reicht hierfür nicht aus, denn es kann erwartet werden, daß das Kind aus dem Konflikt herausgehalten wird.

– so das AG Langen (Niedersachsen) 21.12.98 – 11 F 462/98

Dennoch gibt es Konstellationen bei denen der Konflikt zwischen Eltern und Großeltern so erheblich ist, dass hierdurch auch Nachteile für das Kind erwachsen und folglich Umgang zu den Großeltern verweigert werden muss. So verwehrte das Oberlandesgericht Hamm den Großeltern das Besuchsrecht, weil die Beziehung zur Mutter der Kinder erheblich gestört war. Sie warfen ihrer Schwiegertochter vor, am Selbstmord ihres Sohnes und Vaters ihrer Enkelkinder schuld gewesen zu sein. Dem Gericht erschienen Besuchskontakte in einer derart spannungsgeladenen und belastenden Situation dem Kindeswohl nicht förderlich.

Prüfung im Einzelfall unentbehrlich

Auch der Umfang des zu gewährenden Umgangs hängt von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab und hat ebenfalls das Wohl des Kindes im Mittelpunkt.

Wir helfen Ihnen gerne eine für Sie passende Umgangsregelung zu finden und Unterstützen Sie bei der gerichtlichen Durchsetzung.

 

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Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften - Anwältin für Familienrecht - Alexandra Wullbrandt

 

Corporate & Finance | WULLBRANDT Rechtsanwälte | HeidelbergDer Bundestag hat Ende April 2015 das neue Kleinanlegerschutzgesetz in seiner endgültigen Form verabschiedet. Vor dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes bringt es eine Vielzahl an Neuerungen und Anforderungen auch an die Anbieter von Schwarmfinanzierungen – sogenannten Crowdfundings und insbesondere Crowdinvestings mit sich.

Auf Rhein Main Startups fasst Rechtsanwalt Tim Wullbrandt die wichtigsten Neuerungen zusammen und erläutert ihre Auswirkungen auf Anleger und Anbieter von Crowdinvestings.

Prozess || Tim Wullbrandt | Rechtsanwalt für Strafrecht

Vor dem Schwurgericht des Landgerichts Kaiserslautern ging heute nach dem dritten Verhandlungstag das Strafverfahren gegen einen jungen Mann aus Eisenberg zu Ende. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hatte dem 34jährigen zur Last gelegt, im November 2014 in Eisenberg im Rahmen eines Streits mit einer Personengruppe eine scharfe Schusswaffe gezogen und versucht zu haben, auf zumindest eine der Personen in Tötungsabsicht gezielt zu haben.

Anklage wegen versuchten Totschlags und Waffenbesitzes

Die Anklage lautete daher auf versuchten Totschlag in Tateinheit mit illegalem Waffenbesitz und Besitz von Munition. Hätten sich diese Tatvorwürfe bestätigt, wäre wohl mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu rechnen gewesen. Der Angeklagte J. war in dem Verfahren durch mich, Rechtsanwalt Tim Wullbrandt, sowie meinen hoch geschätzten Kaiserslauterer Kollegen, Rechtsanwalt JR Günter Schmidt, verteidigt. Die Kammer des Schwurgerichts unter Vorsitz von Richter Alexander Schwarz verurteilte unseren Mandanten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

10 Monate auf Bewährung – Totschlagsverdacht nicht bewahrheitet

Landgericht Kaiserslautern | Strafverteidiger Tim Wullbrandt

Landgericht Kaiserslautern

Im Verlauf des Verfahrens hatte das Gericht 15 Zeugen vernommen, darunter die Gruppe von 4 Personen, welche unser Mandant nach Auffassung der Anklage mit der Waffe bedroht haben soll. Nach den Aussagen der vermeintlichen Opfer waren diese von unserem Mandanten grundlos angegriffen worden – allerdings fand dieser Angriff bei jeder einzelnen Aussage der Opfer an anderer Stelle und in anderer Konstellation statt. Die im Anschluss vernommenen Nachbarn aus den umliegenden Mehrfamilienhäusern ergaben eine gänzlich andere Sicht der Dinge. Demnach waren es die vermeintlichen Opfer, welche gemeinschaftlich auf den zum Tatzeitpunkt stark unter Drogeneinfluss stehenden Angeklagten eingeschlagen hatten. Letztlich bestätigt wurde dies durch ein im Gerichtssaal vorgespieltes Handyvideo eines jugendlichen Zeugen, welcher Teile des Geschehens gefilmt hatte.

Widersprüchliche Zeugenaussagen – Handyvideo im Gerichtssaal vorgespielt

Danach war auch zur Überzeugung des Gerichts klar, dass der angeklagte versuchte Totschlag jedenfalls nicht mehr nachweisbar war. Die Verurteilung erfolgte daher „lediglich“ wegen illegalen Waffenbesitzes und Bedrohung, wobei unser Mandant den illegalen Waffenbesitz bereits an ersten Verhandlungstag vollumfänglich eingeräumt hatte.

Zwar hatte am zweten Verhandlungstag ein psychiatrischer Sachverständiger ausgeführt, dass der Angeklagte schwer drogenabhängig sei und grundsätzlich einer langfristigen Therapie bedürfe. Das Gericht verurteilte unseren Mandanten indes lediglich zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten mit der Auflage, eine ambulante Drogentherapie durchzuführen. Von einer Verurteilung zu einer stationären Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hatte das Gericht abgesehen. Der Vorsitzende Richter Alexander Schwarz führte in der Urteilsbegründung dazu aus, dass eine solche Unterbringung – so hatte es zuvor der Sachverständige angeregt – mindestens zwei Jahre hätte dauern müssen, um zu Erfolg zu führen. Eine solch lange Unterbringung sei jedoch in Anbetracht der am Ende festgestellten Taten unverhältnismäßig hoch gewesen.

Seit November in Untersuchungshaft – Angeklagter verlässt Gericht als freier Mann

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass unser Mandant sich bereits seit der Tat im November, also bereits seit 6 Monaten, in der JVA Frankenthal in Untersuchungshaft befunden habe. Die Zeit der Untersuchungshaft ist auf die ausgeurteilte Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Haftbefehl gegen unseren Mandanten wurde noch mit Urteilsverkündung aufgehoben – er verließ den Gerichtssaal in Begleitung seiner Familie, als freier Mann.

 

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Vor dem Landgericht Göttingen ging heute der aufsehenerregende Prozess gegen den früheren Leiter des Lebertransplantationszentrums in Göttingen, Aiman O., nach über 60 Verhandlungstagen zu Ende. Der angeklagte Mediziner wurde in allen Anklagepunkten freigesprochen.

Durch Manipulationen den eigenen Patienten schneller zu Spenderorganen verholfen

Was war geschehen? Dem 47jährigen Arzt wurden nicht etwa tatsächliche Kunstfehler oder gar „direkte“ Tötungshandlungen vorgeworfen. Die von ihm transplantierten Organe retteten mit Sicherheit eine Vielzahl von Leben. Was den Mediziner auf die Anklagebank brachte war vielmehr die Tatsache, dass er Patientendaten manipuliert hatte und so seinen Patienten zu besseren Platzierungen auf den Transplantationslisten verhalf. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll er damit den Tot der von ihrer eigentlichen Platzierung auf der Liste verdrängten Personen zumindest billigend in Kauf genommen haben – sie klagte ihn daher wegen elffachen versuchten Totschlags sowie gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge in drei Fällen an. Den Vorwurf der dreifachen gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge begründete Sie damit, der Angeklagte habe in drei Fällen Organe transplantiert, obwohl dies nicht zwingend nötig gewesen wäre – die Patienten waren nach den Transplantationen an Komplikationen verstorben.

Elffacher versuchter Totschlag und dreifache gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt

Tim Wullbrandt || Strafrecht in MannheimDie Strafkammer des Landgerichts Göttingen hatte im Verlauf des Verfahrens – welches bereits im Jahr 2013 begonnen hatte – über 100 Zeugen vernommen und neun Gutachter gehört. Die Staatsanwalt hatte mit Ihrer Anklage jurisisches Neuland betreten und wegen des angeklagten elffachen versuchten Totschlags acht Jahr Haft gefordert. Indem Aiman O. seine eigenen Patienten durch die Manipulationen auf der Warteliste für Spendeorgane nach vorne gepusht hat, habe er billigend in Kauf genommen, dass die verdrängten Personen kein Organ erhielten und möglicherweise hätten sterben können. Den Untersuchungsberichten folgend kam es in Göttingen zu 61 bis 79 Verstößen – es wurden 85 bzw. 105 Fälle untersucht, wobei 34 Mal die Werte der Patienten gefälscht worden sein sollen. Ob der Angeklagte hierfür – auch vor dem Hintergrund des enormen Aufwands – alleine verantwortlich war ist noch immer fraglich. Er war zwar der ausführende Chirurg, betreut aber wurden die Patienten auch von dem Gastroenterologen R.. Auch er ist von der Klinik beurlaubt und gilt als Beschuldigter. Die Entscheidung, ob auch er angeklagt wird, dürfte wohl vom Ausgang des hiesigen Verfahrens abhängen.

Staatsanwalt forderte acht Jahre Haft – die Verteidigung forderte Freispruch

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung jedoch dem Antrag der Strafverteidiger des Angeklagten auf Freispruch. Es sah zunächst den Vorwurf der dreifachen gefährlichen Körperverletzung mit Todesfolge durch unnötige Transplantationen und mangelnde Aufklärung der Patienten nach Einvernahme der Zeugen und Sachverständigen als widerlegt an. Nach der Überzeugung des Gerichts habe der Angeklagte Patientendaten manipuliert, um die Wartelistenposition zu verbessern. Zum Zeitpunkt der Taten sei dies jedoch – so das Gericht – nicht strafrechtlich relevant gewesen. Der Angeklagte sei daher – trotz der moralischen Verwerflichkeit seines Handelns – freizusprechen gewesen.

Gesetzesänderungen erst ab 2013

Nachdem der hier verhandelte Skandal im Jahr 2012 ans Licht gekommen war hatten bereits Gesetzgeber und Ärzteschaft hektisch reagiert. Die Bundesärztekammer hatte unter anderem schärfere Kontrollen und ein Mehraugenprinzip bei der Vergabe von Spenderorganen eingeführt. So darf mittlerweile nicht mehr nur noch der behandelnde Arzt darüber entscheiden, ob ein Patient auf die Warteliste für Spenderorgane aufgenommen wird. Außerdem hatte der Bundestag bereits beschlossen 2013, dass Ärzte, die Patientendaten verändern und Wartelistenplätze verfälschen, mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe bestraft werden.

Freispruch von allen Tatvorwürfen

Der Freispruch zu Gunsten des Arztes dürfte zumindest auf Seiten der Staatsanwaltschaft für Unmut sorgen. Es ist davon auszugehen, dass diese die Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof anstreben wird – auch um die Frage, ob ein Totschlag auch durch ein solch „indirektes“ Einwirken auf die Lebenssphäre des Opfers möglich ist, einer höchstrichterlichen Klärung zukommen zu lassen.

Bis es soweit ist empfehle ich hier noch den sehr lesenwerten Artikel zu den Geschehnissen im Vorfeld des Prozesses aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) vom 04.08.2012.

 

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(Einmaliger Konsum einer Kräutermischung kann Entzug des Führerscheins rechtfertigen – zu VG Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR) Kräutermischungen sind in der jüngeren Vergangenheit eine immer häufiger verbreitete Alternative zum Konsum von „klassischen“ Drogen wie beispielsweise Marihuana, LSD, Exctasy oder Speed. Oftmals erfolgt der Konsum der Kräutermischungen in der irrigen Annahme, es handele sich dabei um sogenannte „legal highs“ – also legale Rauschmittel. Die abschließende Bewertung, ob legal oder illegal, kann dabei vom Konsumenten selbst kaum vorgenommen werden, da er den genauen Inhalt der Kräutermischung selbst gar nicht kennt. Neben der Gefahr einer Strafverfolgung wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln gerät der Konsument daher – wie auch die hier besprochene neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zeigt – in die Gefahr weiterer, oftmals unmittelbar schwerer wiegender Strafen. Ganz konkret: Es droht der sofortige Entzug des Führerscheins!

Einmaliger Konsum von Kräutermischung mit „harter Droge“ rechtfertigt den Führerscheinentzug

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat jüngst in ihrem Beschluss vom 31.03.2015 entschieden, dass schon der einmalige Konsum von Kräutermischungen, die nachgewiesenermaßen einen Wirkstoff beinhalten, der in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als sog. „harte Droge“ aufgenommen ist, dazu führt , dass die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von der Menge der im Blut festgestellten Wirkstoffkonzentration, die Fahrerlaubnis entziehen darf.

Ein solcher Entzug der Fahrerlaubnis setzt nur eines voraus: Die konsumierte Kräutermischung muss Wirkstoffe enthalten haben, die im der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz als „harte Droge“ geführt werden (wobei die Kenntnis des Konsumenten hiervon grundsätzlich unbeachtlich ist). Achtung: Was ausdrücklich keine Voraussetzung für den Entzug darstellt ist die Teilnahme am Straßenverkehr! Das bedeutet, dass der Führerschein auch dann entzogen werden kann, wenn die Drogen zwar konsumiert wurden, der Konsument aber gar nicht am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Entzug der Fahrerlaubnis auch ohne Teilnahme am Straßenverkehr

Auch das VG Trier stützt sich in seienr Entscheidung auf die diesbezüglich herrschende Rechtsprechung und auf den Erfahrungssatz aus § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV, wonach bereits die einmalige Einnahme von Drogen im Sinne des BtMG – mit Ausnahme von Cannabis – regelmäßig die Fahreignung des Konsumenten ausschließt. Diese Annahme gilt dabei völlig unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Wirkstoffkonzentration beim Konsumenten, der Teilnahme am Straßenverkehr und eventuellen Ausfallerscheinungen.

Fahrer zeigte unter Drogeneinfluss Ausfallerscheinungen

Tim Wullbrandt | Strafverteidiger | Heidelberg & WörrstadtIn dem vom VG Trier entschiedenen Fall musste sich das Gericht sich mit dieser Frage jedoch nicht beschäftigen. Der Antragsteller des Verfahrens war nämlich mit seinem Fahrzeug im Mai 2014 in eine Polizeikontrolle gekommen, in der er sich auffällig verhielt. Er wurde daraufhin zur Polizeidienststelle mitgenommen und es wurde ihm eine eine Blutprobe genommen, welche die Aufnahme von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden, u.a. von JWH-210, das in etwa die 90-fache pharmakologische Potenz des Cannabiswirkstoffs THC hat, ergab. Wegen der Wirkstoffintensität und dem damit einhergehenden erheblichen Gefährdungspotenzial ist dieses Cannabinoid seit 2012 in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz erfasst. Obwohl in der Blutprobe des Antragstellers nur eine geringe Menge dieses Stoffes nachgewiesen werden konnte, entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.

Eilantrag des Betroffenen gegen Entzug des Führerscheins bleibt erfolglos

Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde ein und beantragte daneben, die Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag nun jedoch ab.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer, habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches zu. Die einschlägigen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung sähen vor, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln  regelmäßig die Fahreignung ausschließe – und zwar (wie oben dargestellt) unabhängig von der Menge des Konsums und etwaiger Ausfallerscheinungen). Es handele sich dabei um eine normative Wertung, an welche sich das Gericht gebunden sah. Deren Hintergrund sei, so dass Gericht, dass die im BtMG genannten Stoffe wegen ihrer Eigenschaft als Gifte gefährlich und schlecht kontrollierbar seien. Daneben bestehe bei diesen Stoffen eine erhebliche Gefahr der schnell eintretenden Abhängigkeit mit den damit zumeist einhergehenden Folgen für das Sozialverhalten des Konsumenten. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickelten sich oft Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vorneherein unmöglich machten.

Cannabis ist anders zu werten als synthetische Drogen

Bei synthetischen Drogen wisse der Konsument zudem regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnehme.Aufgrund des stark erhöhten Risikopotenzials verbiete sich eine Gleichbehandlung derartiger Drogen mit THC. Von solchen Stoffen gehe ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich mache.

Fazit

Als Fazit auch dieser Entscheidung lässt sich erneut nur festhalten, dass grundsätzlich der Konsum harter Drogen neben den Gefahren für die Gesundheit der Gefahr der Strafverfolgung auch immer latent eine Bedrohung für den Besitz der Fahrerlaubnis darstellt. Deren Verlust ist oftmals mit existentiellen Einschnitten im Leben des Betroffenen verbunden (Verlust von Arbeitsplatz und Existenz). Dieses enorme Risiko besteht um so mehr, wenn der Betroffene Drogen konsumiert, von denen er gar nicht weiß, um welche Drogen es sich handelt (was bei Kräutermischungen praktisch immer der Fall ist).

 

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Die Entscheidung im Volltext:

Verwaltungsgericht Trier , Beschluss vom 31. März 2015, Az.: 1 L 669/15.TR

Tenor
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt.
Gründe:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15.  Dezember 2014 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch (Eingang beim Antragsgegner am 29. Dezember 2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen
Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziffer 6 des
Bescheides hat keinen eigenständigen Regelugsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und
damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft
des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid vom 15. Dezember 2014 ist rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der letztgenannten Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i.V.m. Ziff. 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet den Erfahrungssatz, dass schon die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis), also sogenannter harter Drogen, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Hinblick auf die Fahrtüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren, regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange im Einzelfall keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des OVG RP, u.a. Beschluss
vom 25. Januar 2012 -10 B 11430/11- sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 -10 B 10085/06.OVG- m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 -11 CS 10.1810-; juris).

Hintergrund für die in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV getroffene Anordnung ist, dass Personen, die Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen, charakterlich-sittliche Mängel offenbaren, die den Schluss rechtfertigen, dass der betreffende Konsument bereit ist, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eigenen Interessen unterzuordnen und dabei die sich hieraus
ergebenden Gefahren im Straßenverkehr in Kauf zu nehmen. Die im Betäubungsmittelgesetz genannten Stoffe sind auch wegen des durchaus typischen Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung der Drogen und auch wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit besteht ferner die Gefahr, dass sich problematische Konsummuster bilden, die mehr oder weniger zum Verlust der Verhaltenskontrolle führen können. Darüber hinaus kann der Konsument von Betäubungsmitteln im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, das gilt gerade bei den hier in Rede stehenden synthetischen Drogen, nur schwer einschätzen, wie der Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen ist. Das eigene Verhalten ist hierdurch schwer zu steuern. Auch ist es im Regelfall durchaus problematisch, die Konsummenge dem anzupassen, was der jeweilige Konsument verträgt. Ferner
sind für die Einnahme solcher Substanzen das Auftreten atypischer Rauschverläufe, unerwünschter und oft auch unerwarteter Nachhalleffekte in der Nachrauschphase sowie Abklingsyndrome und Entzugserscheinungen typisch. Dabei weiß der Konsument bei synthetischen Drogen regelmäßig nicht, welche Substanzen er überhaupt in welcher Zusammensetzung und in welcher Konzentration einnimmt. Wegen der typischen Verstrickung in eine Szene entwickeln sich mitunter Konsummuster, die eine strikte Trennung von Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen von vornherein verunmöglichen bzw. erschweren (BayVGH, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage hiernach als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er hat Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, wobei sich wegen der hohen pharmakologischen Potenz schon allein des nachgewiesenen Cannabinoids JWH-210 eine Parallele zur Einnahme von THC verbietet. Umstände, die die normative Regelannahme in Frage stellen könnten und für die damit der Antragsteller darlegungs- und nachweispflichtig ist (BayVGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 11 CS 05.2688 – m.w.N.), liegen hier nicht vor. Das steht fest aufgrund des Geschehens vom 18. Mai 2014. Am fraglichen Tag befuhr der Antragssteller mit seinem PKW der Marke BMW (amtliches Kennzeichen ****) die L 141 von ***** kommend in Fahrtrichtung ****. Der Antragsteller fuhr zu schnell und wurde deshalb von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Als dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass er auf seine Fahrtauglichkeit überprüft werden solle, wurde dieser lautstark und aufbrausend. Er wollte sich nicht in die Augen leuchten lassen. Die Polizeibeamten wären hierfür nicht qualifiziert. Das sei nur Ärzten erlaubt. Der Antragsteller wirkte ausweislich der Einsatzmeldung sehr angespannt. Er zitterte an den Fingern. Der Antragsteller zeigte insgesamt starke Stimmungsschwankungen von lautstark/aufbrausend/einschüchternd bis ruhig und distanzlos. Er wurde sodann mit zur Polizeidienstelle genommen, wo er sich mit einer Blutprobe einverstanden erklärte. Ausweislich des toxikologischen Befundes vom
23. Juli 2014 wurde das entnommene Serum selektiv auf mehr als 60 verschiedene Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten untersucht. Dabei wurde die Aufnahme von synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen. Im Einzelnen handelte es sich um: EAM-2201, STS-135, ABICA und JWH-210. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme bedeutet dies, dass diese Substanzen im Gehirn
an Cannabinoid-Rezeptoren wirken und somit ganz ähnliche psychotrope Effekte verursachen können, wie der Cannabiswirkstoff THC. Dabei entspricht jedoch die pharmakologische Potenz von JWH-210, grob abgeschätzt über die Rezeptoraffinität, in etwa der 90-fachen des THCs. Genauere Daten über die pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften der anderen synthetischen
Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten bzw. zu deren Rezeptoraffinitäten sind nach dem toxikologischen Befund derzeit in der wissenschaftlichen Literatur nicht verfügbar.

Wegen der beschriebenen Wirkstoffintensität und der hierauf beruhenden in besonderer Weise gesteigerten Gefahren wurde das synthetische Cannabinoid JWH-210 durch die 26. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom 26. Juli 2012 der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes zugeordnet. In der Gesetzesbegründung (http://www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/B/Betaeubungsmittelgesetz/26_Verordnung_zur_AEnderung_betaeubungsmittelrechtlicher_Vorschriften_120223.pdf) heißt es, dass die neu in die Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes aufzunehmenden synthetischen Cannabinoide ein dem THC sehr ähnliches Wirkspektrum aufweisen, wobei jedoch im Vergleich zu THC eine deutlich erhöhte pharmakologische Potenz vorliegt. Hieraus ergibt sich, so die Gesetzesbegründung weiter, ein erhebliches Gefährdungspotenzial, das aus den Eigenschaften der Substanzen an sich resultiert. Wegen der unbekannten
Verteilung der wirksamen Substanzen in den Kräutermischungen stellen diese darüber hinaus auch ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko für die Konsumenten dar.

Wegen des hiernach gegebenen stark erhöhten Risikopotenzials verbietet sich von vornherein eine Gleichbehandlung derartiger synthetischer Drogen mit THC. Von solchen Stoffen geht für den Straßenverkehr ein signifikant höheres Risiko für den Straßenverkehr aus, was regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich macht (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 -Au 7 S 13.576-; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2010 – M 1 S 10.2253-; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. Mai 2009 – 3 L 315/09.NW-, letztere zur vergleichbaren Droge JWH-018; juris). Die Privilegierung des gelegentlichen Konsums von Cannabis beruht auch auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen (VG Neustadt/Wstr. a.a.O., m.w.N.). Soweit der Antragsteller vorträgt, bei ihm sei nur eine sehr geringe Menge des Stoffes nachgewiesen worden, stellt dies die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner getroffenen Entscheidung nicht in Frage. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit derartiger Drogen kommt es -wie bereits oben dargelegt- auf die Höhe der Betäubungsmittelkonzentration nicht an. Im Übrigen wurden im Blut des Antragstellers Spuren von weiteren synthetischen Cannabinoiden nachgewiesen und der Antragsteller hat im Rahmen der Verkehrskontrolle auch Ausfallerscheinungen an den Tag gelegt. Die Polizeibeamten haben erhebliche Stimmungsschwankungen und eine im Ansatz aggressive Grundstimmung beschrieben. Seine Finger zitterten. Angesichts des nachgewiesenen Konsums von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz kommt eine  Ausnahme von der Regelannahme nicht in Betracht. Wegen der Bedeutung der abzuwendenden Gefahren für die Allgemeinheit müssen die von dem Antragsteller geltend gemachten Folgen für die Berufsausübung in ihrer Bedeutung zurückstehen.

Die Ablieferungspflicht hinsichtlich des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV. Rechtsgrundlage für die Anordnung unmittelbaren Zwangs sind §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 3, 65 und 66 LVwVG. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in dem Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung (vgl. §§ 1 bis 4 i.V.m. Ziff. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970, BGBl I 1970, 865, 1298, in der Fassung vom 11. Februar 2011, BGBl. I 98). Da der Antragsteller insoweit keine Einwände erhoben hat, erübrigen sich nähere Ausführungen hierzu. Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkataloges, wobei das Gericht für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des sich hieraus ergebenden Betrages in Ansatz bringt.


Einschlägige Vorschriften:
§ 46 FeV – Entziehung, Beschränkung, Auflagen
  1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
  2. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
  3. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
  4. Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
  5. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  6. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.